Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ist mit ihrem Befangenheitsantrag gegen Richter Andreas Müller gescheitert. Anfang des Jahres hatte das Amtsgericht Bernau den Befangenheitsantrag zurückgewiesen, wogegen die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegte. Nun prüfte die 4. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) die Beschwerde und kam dabei zur Entscheidung, Richter Müller für nicht befangen zu erklären.
Am Dienstag gab das Landgericht Frankfurt/Oder bekannt, dass eine Entscheidung über den Befangenheitsantrag gegen Richter Andreas Müller vom Amtsgericht Bernau gefallen sei. Eine Pressemitteilung zum Ausgang des Verfahrens sollte erst am Freitag veröffentlicht werden. Allerdings berichteten diverse Medien bereits vorab über das Ergebnis des Verfahrens, so dass die Pressestelle des Landgerichts vom eigenen Pressefahrplan abwich und die Mitteilung am heutigen Donnerstag versendete.
Zur Begründung führt die 4. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) aus, dass der Ablehnungsantrag verfrüht angebracht sei. Was damit gemeint ist, führt das Gericht in der Pressemitteilung weiter aus:
“Der abgelehnte Richter habe in der Akte vermerkt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über einen Normenkontrollantrag hinsichtlich der Strafbarkeit des Verkehrs von Cannabisprodukten in einem anderen Verfahren aussetzen zu wollen. Es könne nicht prognostiziert werden, wann mit einer dortigen Entscheidung zu rechnen sei.
Nach erfolgter Aussetzung habe der Richter demnach im vorliegenden Verfahren bis auf weiteres keine Entscheidung zu treffen. Es stehe nicht fest, ob er nach Bescheidung durch das Bundesverfassungsgericht und Rückkehr der Akten an das Amtsgericht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sei. Eine Ablehnung könne nicht im Voraus für Entscheidungen oder andere richterliche Handlungen, von denen noch nicht feststehe, ob der Richter an ihnen mitwirke, erklärt werden.
Die Kammer weist in ihrem Beschluss rein vorsorglich darauf hin, dass Äußerungen von Rechtsansichten in Publikationen oder im Gespräch in der Regel nicht die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit rechtfertigen würden. Entscheidend sei ein Bezug zwischen der Äußerung und dem konkreten Verfahren.”
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