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Anbauvereinigungen: Alle zuständigen Behörden in den Ländern endlich benannt

Nachdem in den letzten Wochen und Monaten einzelne Bundesländer nach und nach die zuständigen Behörden benannt hatten, bestimmte Mecklenburg-Vorpommern als letztes Land die zuständige Behörde für die Genehmigung einer Anbauvereinigung nach KCanG. Damit wissen potentielle Gründer von Anbauvereinigungen nun zumindest, an wen Sie sich wenden müssen.

Seit dem 1.7. können offiziell Anträge für den Betrieb einer Anbauvereinigung in Deutschland gestellt werden. Die Vorbereitungen der Bundesländer scheinen jedoch sehr unterschiedlich weit gediehen zu sein. Während einige Bundesländer bereits online Antragsformulare bereitstellen, sind andernorts die Vorbereitungen anscheinend noch nicht so weit fortgeschritten. In Berlin sind z.B. die Bezirke für die Bearbeitung der Anträge zuständig – jedenfalls vorläufig, bis die Zuständigkeit per Verordnung endgültig geregelt wird. Nachfragen in den Bezirken Pankow und Marzahn ergaben jedoch, dass immer noch erhebliche Unklarheiten herrschen:

“Am Freitag teilte das Bezirksamt Pankow der Deutschen Presse-Agentur mit, dass „zu diesem Thema nichts bekannt“ sei. Aus Marzahn-Hellersdorf hieß es, die Bezirksverwaltung hätten diesbezüglich keine Informationen von der zuständigen Senatsverwaltung erreicht. Viele Details sind in Berlin bislang allerdings völlig ungeklärt, zum Beispiel, ob Anträge per E-Mail oder Post eingereicht werden sollen und welche Abteilung innerhalb der Ämter zuständig ist.

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Angesichts des unterschiedlichen Vorbereitungsstandes dürfte es daher je nach Bundesland zu unterschiedlichen Bearbeitungszeiten für die Anträge kommen. Das Gesetz lässt den Bundesländern zudem noch einen gewissen Ermessensspielraum für die Genehmigung von Anbauvereinigungen. So können die Länder die Anzahl auf maximal eine Anbauvereinigungen pro 6000 Einwohner deckeln. Einige Bundesländer wie das Saarland oder Nordrhein-Westfalen haben bereits angekündigt, von dieser Begrenzung Gebrauch zu machen. Auch die Genehmigung von sogenannten Clustern, also mehreren Anbauvereinigungen an einem Ort, können die Länder aus eigenem Ermessen ablehnen und so die verfügbaren Flächen für den Betrieb von Anbauvereinigungen einschränken. Besonders in dichter besiedelten Gebieten könnte dies aufgrund der Abstandsgebote von Anbauvereinigungen zu Bildungs- und Sporteinrichtungen zu erheblichen Problemen führen.

Es wird also spannend sein, in welchem Bundesland die ersten arbeitsfähigen Vereine entstehen werden und ob sich Deutschland in Bezug auf die Anbauvereinigungen zu einem unübersichtlichen Flickenteppich entwickeln wird.


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