All FAQs (Helpie FAQ)

Sample of All FAQs (Helpie FAQ)

FAQ

  • Müssen weitere Verträge neben der Mitgliedschaft eingegangen werden?

    Müssen weitere Pflichtmitgliedschaften/Verträge mit anderen Organisationen/ Firmen eingegangen werden, um Mitglied der Anbauvereinigung zu werden? Wird dies offen kommuniziert im Anmeldungs- bzw. Aufnahmeprozess? Bei rechtlichen Konstruktionen, die weitere Verträge/Mitgliedschaften erfordern, solltet ihr auf jeden Fall ganz genau hinschauen!

  • Gibt es ein soziales/kulturelles Angebot?

    Sucht ihr nur eine Bezugsquelle für legales Cannabis oder wollt ihr gern mit den anderen Mitgliedern eure Freizeit gestalten und vielleicht sogar Freundschaften schließen?

  • Welche Vereinsgröße ist angestrebt?

    Wie viele Mitglieder möchte die Anbauvereinigung aufnehmen? Welche Art von Anbauvereinigung passt zu euch? Wollt ihr lieber in einen kleinen “familiären” Verein, bei dem ihr ordentlich mit anpacken könnt, oder ist Anonymität eher euer Ding?

  • Datenschutz und Verwendung von Software in der Anbauvereinigung

    Wie sieht es mit dem Datenschutz in der Anbauvereinigung aus? Welche Software wird für Verwaltung, Behördenmeldungen etc. verwendet? In welchem Land steht der Server, auf dem die Daten liegen (Deutschland/EU/Nicht-EU)?

  • Angestellte der Anbauvereinigung

    Wie viele Angestellte beschäftigt die Anbauvereinigung? In welchen Bereichen werden diese beschäftigt? Wie hoch sind die Ausgaben für Gehälter?

  • Die Anbaubedingungen in der Anbauvereinigung

    Wie wird konkret angebaut? Welches Anbaumedium wird verwendet? Welche Anbaumethode? Wird indoor, outdoor bzw. im Gewächshaus angebaut? Wird Ökostrom genutzt? Auch hier gilt: Es gibt kein Richtig oder Falsch aber du solltest dir überlegen, was dir wichtig ist! Und kommuniziert die Anbauvereinigung dies offen?

  • Arbeitsdienste/ Wie häufig muss ich wann ran?

    In den Anbauvereinigungen soll gemeinschaftlich Cannabis angebaut werden. Doch was heißt das ganz konkret? Wie oft sind Arbeitseinsätze für Mitglieder vorgesehen? Passt das zu dir? Bist du motiviert und möchtest anpacken oder willst du lieber möglichst wenig praktische Gartenarbeit?

  • Finanzielle Transparenz/Veröffentlichung der Jahresbilanz auf der Homepage

    Ein Anbauvereinigung sollte finanziell transparent auftreten und die Jahresbilanz öffentlich zugänglich machen. Ungewöhnlich hohe Kapitalabflüsse lassen sich so schnell erkennen. Diese Transparenz schafft Vertrauen bei eurer Entscheidung für eine Mitgliedschaft.

  • Besitzt der Verein das nötige Equipment selbst oder wird angemietet? Wie wurde/wird ggf. die Investition finanziert?

    Hat der Verein beispielsweise Schulden aufgenommen für die Anfangsinvestition? Diese Informationen sind wichtig, um die Kalkulation des Abgabepreises für Cannabis besser einschätzen zu können. Sowohl das Miet- als auch das Besitzmodell haben ihren Vorteil und können je nach Umstand sinnvoll sein.

  • Welche externen Dienstleister werden für welche Dienstleistungen angeheuert, für welche Beträge?

    Ein wichtiger Punkt hinsichtlich der finanziellen Transparenz einer Anbauvereinigung. Welche Aufgaben/ Bereiche sind an externe Dienstleister ausgelagert und wie werden diese vergütet? Hohe und marktunübliche Entlohnungen für externe Dienstleister können ein Hinweis dafür sein, dass Geld aus der Anbauvereinigung abgeschöpft wird.

  • Welche Preise/Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren werden aufgerufen?

    Einer der wichtigsten Punkte, die ihr beachten solltet, bevor ihr eine Mitgliedschaft eingeht. Welche Kosten kommen auf euch zu, kommuniziert die Anbauvereinigung diese transparent?

  • Welche Sorten werden angeboten?

    Cannabis ist nicht gleich Cannabis. Die Sorten unterscheiden sich stark in THC/CBD-Gehalt, Wirkung, Geschmack usw. Gibt es Haschisch oder Rosin? Bietet die Anbauvereinigung Sorten/Produkte an, die euch gefallen?

  • Faktencheck 1

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  • Was müssen Ärzte und Patienten bei einer geplanten Kostenübernahme durch die Krankenkassen beachten?

    Generell kann der behandelnde Arzt bei vorliegender Erkrankung und bereits erfolgter versuchter Behandlung mit anderen Medikamenten ein Privatrezept ausstellen, mit dem der Patient auf eigene Kosten medizinisches Cannabis in der Apotheke erwerben kann. Cannabis-Arzneimittel müssen auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden. Wenn die Kostenübernahme durch die Krankenkasse beabsichtigt wird, sind laut Krankenkassen wie der AOK folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

    – Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung

    – nicht zur Verfügung stehende allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapie oder nicht anwendbare Therapieformen

    – eine Aussicht auf positive Entwicklung

    Bei der erstmaligen Verordnung ist auch bei einer vorliegenden Ausnahmeerlaubnis ein Antrag auf die Genehmigung der Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V bei der Krankenkasse zu stellen. Zur Ermittlung des im Einzelfall bestehenden Versorgungsanspruches ist bereits vor der ersten Verordnung ein Genehmigungsverfahren der Krankenkasse erforderlich. Dieser Antrag muss folgende Dinge enthalten:

    – den ausgefüllten Arztfragebogen zu Cannabinoiden für einen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V
    – die genaue Angabe/Verordnung des Arzneimittels: Angabe Wirkstoff, Handelsname, Rezeptur, Darreichungsform, Art der Anwendung etc.
    – Angaben, ob eine Ausnahmeerlaubnis für den Cannabis-Erwerb vorlag (gilt nur für Patienten, bei denen das bereits der Fall war)
    – die Kennzeichnung bei Verordnung im Rahmen einer ambulanten Palliativversorgung nach § 37b SGB V (gilt nur für diese Patienten)

    Was es zu beachten gibt: Über den Kostenübernahmeantrag müssen die Krankenkassen innerhalb von drei, bei der Einbeziehung des medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen entscheiden. Bei der Anwendung von Medizinalhanf im Rahmen einer ambulanten Palliativversorgung ist die Entscheidung von Seiten der Kassen innerhalb von drei Tagen erforderlich. Wenn die Krankenkassen innerhalb dieser Frist nicht entscheiden, greift die Genehmigungsfiktion und der Antrag gilt als genehmigt.

    Zudem sieht der Gesetzgeber eine Begleitstudie vor, über die Patienten im Vorfeld der Verordnung informiert werden müssen. Diese Begleiterhebung wird anonymisiert vom BfArM durchgeführt und soll Rückschlüsse über die Wirksamkeit von medizinischem Cannabis liefern. Ein sofortiger Therapiebeginn ist nur auf Privatrezept möglich. Allerdings muss auch für ein Privatrezept eine Erkrankung vorliegen, welche den Einsatz von medizinischem Cannabis rechtfertigt.

    Aber: Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen wurde ausdrücklich nicht an das Vorliegen einer bestimmten Erkrankung geknüpft. Der Arzt braucht, anders als im Arztfragebogen abgefragt, keine Literatur zu nennen, mit der der Arzt die „positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf“ begründen soll. Hilfreich beim Ausfüllen des Fragebogens können allerdings Verweise auf bisherige Krankheiten sein, bei denen die Bundesopiumstelle in der Vergangenheit bereits eine Ausnahmeerlaubnis erteilt hat. Weitere hilfreiche Hinweise zur Stellung des Kostenübernahmeantrags findet ihr auf der Seite der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin.

  • Wenn Cannabis legalisiert wird, seid ihr dann nicht arbeitslos?

    Nein. Erstens wird Cannabis sicherlich nicht sofort vollständig legalisiert, sondern es wird ein längerer Prozess mit schrittweisen Veränderungen. Wir freuen uns auch über kleine Schritte, z.B. eine Erhöhung der sogenannten “geringen Menge”, fordern aber die vollständige Legalisierung von Hanf.

    Zweitens wird es auch nach einer Legalisierung von Cannabis möglicherweise weiterhin unterschiedliche Diskriminierungen gegenüber Cannabiskonsumenten geben, z.B. im Beruf oder beim Führerschein. Dagegen werden wir uns engagieren.

    Drittens wird die Hanfgemeinde in Deutschland auch ohne ein staatliches Hanfverbot sicherlich noch Bedarf an Vernetzung und politischer Interessenvertretung haben. Wir sind überzeugt, dass nach einer Legalisierung eher mehr Menschen, Firmen und Organisationen sich mit diesem Thema beschäftigen werden und dafür auch mehr Geld investieren werden, als es zur Zeit der Fall ist. Schließlich gibt es auch immer noch unzählige Organisationen für die Rechte von Homosexuellen, obwohl oder sogar gerade weil das staatliche Verbot schon über 40 Jahre abgeschafft ist.

    Viertens arbeiten wir nicht wegen des Geldes beim DHV, sondern mit Herzblut und aus der persönlichen Überzeugung heraus, dass das Verbot von Cannabis ein großer Fehler ist. Die meisten DHV-Mitarbeiter sind gut ausgebildet und könnten woanders mehr Geld verdienen als beim DHV. Einige von uns werden deshalb nach der Legalisierung vielleicht andere Wege gehen.

  • Wie sind die Chancen auf Kostenübernahme durch die Krankenkassen?

    Laut Gesetz sollen die Krankenkassen die Kosten für Cannabis-Medikamente übernehmen, wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt und andere Therapieformen ausgeschöpft sind beziehungsweise der Arzt im Einzelfall begründet, warum dies nicht geschehen soll. Die Krankenkassen dürfen nur in begründeten Einzelfällen die Kostenübernahme verweigern. Die aktuelle Situation zeigt allerdings, dass die Krankenkassen bereits viele Kostenübernahmeanträge abgelehnt haben – selbst bei bisherigen Ausnahmeerlaubnisinhabern, die bereits anhand der oben genannten Kriterien staatlich geprüft waren. Es ist davon auszugehen, dass es zukünftig zu weiteren Klagen vor Sozialgerichten kommen wird, in denen die Krankenkassen zur Erstattung der Kosten für medizinisches Cannabis verurteilt werden.

    Wenn die Krankenkasse den Antrag auf Kostenübernahme ablehnt, sollten Patienten gegen diesen Entschluss innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Entscheidung zunächst einen formlosen Widerspruch einlegen. Danach gibt es die Möglichkeit, sich gemeinsam mit dem behandelnden Arzt schriftlich zur Ablehnung zu äußern und eine erneute Prüfung des Antrages auf Kostenübernahme zu beantragen. Der Gang vor ein Sozialgericht zur Erwirkung einer vorläufigen Verfügung sollte bei Ablehnung des Widerspruchs unbedingt erwogen werden. Auch Patienten, die eine zeitlich befristete Kostenübernahme bewilligt bekommen haben, sollten ihre Krankenkassen darauf hinweisen, dass eine solche zeitliche Befristung nach einem Urteil des Sozialgerichts Hildesheim (Aktenzeichen: S32 KR 4041/17 ER) rechtlich anfechtbar ist. Auch das Bundesversicherungsamt hat darauf hingewiesen, dass zeitliche Befristungen in Paragraph 31 SGB V nicht vorgesehen sind.

  • Ich bin schon seit einigen Monaten dabei und habe noch keine Geschenke erhalten, wieso?

    Wir versenden die Willkommensgeschenke 1-2 Monate nach der Rechnung. In Ausnahmefällen kann eine Sendung nicht zugestellt werden. Bitte wende dich an

  • Medizinisches Cannabis im Straßenverkehr: Kann ich als Patient meinen Führerschein verlieren?

    Nach Auskunft der Bundesregierung wird es Patienten, die medizinisches Cannabis verschrieben bekommen, grundsätzlich möglich sein, am Straßenverkehr teilzunehmen. Patienten drohe keine Sanktion gemäß dem Straßenverkehrsgesetz, “wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt”, so die Bundesregierung weiter. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Führerscheinstellen bei bestimmten Krankheiten, beispielsweise Epilepsie, die Fahrtauglichkeit grundsätzlich in Frage stellen.

    Die Frage nach der Fahrtüchtigkeit unter medizinischer Anwendung von Cannabis wird allerdings im jeweiligen Einzelfall entschieden. Wie bei anderen BtM-Medikamenten gilt: Wenn der Arzt der Meinung ist, dass der Patient unter Medikamenteneinfluss fahrbereit ist, darf er sich hinter das Steuer setzen.
    In einem Merkblatt des Bundesverkehrsministeriums heißt es hierzu: „Während der illegale Konsum von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) die Fahreignung nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV ausschließt, führt die Einnahme von Medikamenten nur dann zum Ausschluss der Fahreignung, wenn es zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unter das erforderliche Maß kommt (Anlage 4 Nr. 9.6.2 FeV)“. Das bedeutet, dass der Patient sich aus Sicht des behandelnden Arztes in einem stabilen, gut eingestellten Zustand befinden muss und die Einnahme des betreffenden Betäubungsmittels seinen Allgemeinzustand nicht wesentlich negativ beeinflusst.

    Das BfArM äußert sich zu dieser Frage wie folgt: „Ausreichend verlässliche wissenschaftliche Informationen zu dieser Frage liegen nicht vor. Insbesondere zu Beginn der Therapie sowie in der Findungsphase für die richtige Dosierung ist von einer aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzuraten. Ob bei stabiler Dosierung die Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist, muss in jedem Einzelfall nach Rücksprache mit den Patientinnen und Patienten entschieden werden.“ Da es aber schwierig ist, im Rahmen einer Straßenverkehrskontrolle zwischen medizinischem und nicht-medizinischem Gebrauch von Cannabis zu unterscheiden, könnte es hier zukünftig zu mehr Problemen kommen. Und so ist es auch in der Praxis: Die Polizei meldet auch Patienten weiterhin an die Führerscheinstellen!

    Patienten, denen medizinisches Cannabis verschrieben wird, müssen sich an die mit dem Arzt abgestimmte Dosierung halten, denn die Erlaubnis für den Kauf von medizinischem Cannabis in der Apotheke ist keine Berechtigung für darüber hinausgehenden Cannabis-Konsum. So urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dass “die Fahreignung ohne Weiteres ausgeschlossen” sei, wenn ein Autofahrer auch erhebliche Mengen illegal beschafften Cannabis konsumiere.

    Ebenfalls wichtig ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis, welches eine zuvor illegal durchgeführte Selbsttherapie als medizinische Verwendung nachträglich anerkannte.

    Weitereführende Infos bietet die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin.

  • Ich möchte die Führerscheinberatung / Erstberatung durch einen Anwalt in Anspruch nehmen. Was tun?

    Melde dich bei akuten rechtlichen Problemen wegen Cannabis telefonisch oder per E-Mail. Wir vermitteln dann ein kostenloses Erstgespräch mit einem Fachanwalt unseres Vertrauens. (Der Service gilt nur für aktuell gelistete DHV-Fördermitglieder, die mindestens 30 Euro Beitrag gezahlt haben.)
    Die kostenlose Erstberatung zum Thema “Cannabis und Führerschein” können wir durch den Tod unseres Service-Partners Theo Pütz leider bis auf Weiteres nicht mehr anbieten.

  • Wie werden die Medikamente angewendet?

    Abgesehen von Sativex können die Produkte jeweils inhaliert, verbacken oder als Tee aufbereitet werden. Bei Letzterem ist allerdings zu beachten, dass die Cannabinoide nicht wasserlöslich sind, wohl aber fettlöslich. Bei derartiger Weiterverarbeitung ist eine standardisierte Einnahme allerdings schwierig. Dronabinol wird in der Regel in Form von öligen Tropfen ausgeliefert und kann direkt oral eingenommen, aber auch verdampft werden.

    Die Inhalation ist durch Rauchen oder, unter der Verwendung eines Vaporisators, mittels Verdampfen möglich. Ärzte raten zum Verdampfen beziehungsweise Vaporisieren, da auf diesem Wege keine potenziell schädigenden Stoffe eingeatmet werden. Welche Einnahmeart zu bevorzugen ist, hängt von der Indikation des Patienten und möglicherweise zusätzlich vorhandenen Erkrankungen ab. Der Patient kann aber seinen Einnahme-Wunsch zum Ausdruck bringen.

  • Ich habe euch eine Einzugsermächtigung geschickt, wann bucht ihr denn ab?

    Das mit dem Abbuchen kann sich manchmal leider etwas hinziehen, da schon aus technischen Gründen eine Vorlaufzeit von ca. 2 Wochen besteht und wir auch nur einen Buchhalter haben, dernebenbei auch noch andere Aufgaben hat. Sollte ca. 2 Monate nach Absendung eurer Einzugsermächtigung noch nichts abgebucht worden sein, könnt ihr jedoch gerne mal nachfragen. Evtl. ist die Ermächtigung dann tatsächlich nicht angekommen.

  • Wer entscheidet, in welcher Form Medizinalhanfblüten an die Patienten abgegeben werden?

    Grundsätzlich ist es Aufgabe des Arztes und des Patienten zu entscheiden, ob die Cannabisblüten verarbeitet, also granuliert und portioniert werden sollen, oder ob sie nur umgefüllt und ansonsten unverändert an die Patienten abgeben werden. Granuliert und portioniert wird grundsätzlich, wenn der Arzt dies auf dem Rezept vermerkt. Teilweise bestehen die Apotheker aber auch auf den Vorgang, wenn der Arzt nur die vorgeschriebene Dosis auf dem Rezept vermerkt hat. Dies kann umgangen werden, indem der Arzt die Dosierung nicht auf dem Rezept vermerkt, sondern diese gesondert auf einer schriftlichen Anweisung festhält. Aber auch diese schriftliche Anweisung wollen Apotheker teilweise einsehen, was zum Teil schon zu unschönen Diskussionen in diversen Apotheken geführt hat.

  • Woher weiß ich, dass ihr mein Geld bekommen habt?

    Als Nachweis hast du die Abbuchung auf deinem Kontoauszug.

  • Ich bin Cannabispatient und will ins Ausland verreisen. Was muss ich beachten?

    Für Auslandsreisen und die geplante Mitnahme der verschriebenen Betäubungsmittel gibt es standardisierte Regeln, die sich jedoch je nach Reiseziel unterscheiden. Das Reisen mit medizinischem Cannabis ist grundsätzlich wie bei anderen Betäubungsmitteln möglich. Patienten können die im Rahmen ihrer Behandlung mit Cannabis verschriebenen Medikamente gemäß der Betäubungsmittel-Verschreibungsordnung für die Dauer der Reise in einer angemessenen Menge als Reisebedarf ein- und ausgeführen. Dies gilt nur für Patienten, die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch vom Patienten beauftragte Personen ist nicht möglich, „da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen“.

    Für Bürger, die aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens stammen, kann bei Reisen die Mitnahme der Medizin relativ einfach erfolgen. Hierfür muss der Patient die vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mit sich führen. Zu den Ländern, in denen das Schengener Abkommen gültig ist, gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
    Folgende europäischen Länder gehören nicht zum Schengen-Raum, hier gilt also nicht das Durchführungsabkommen: Rumänien, Kroatien, Bulgarien, Großbritannien, Irland und Zypern.
    Die erforderliche Bescheinigung ist beim BfArM erhältlich.

    Diese Bescheinigung muss vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigt werden. Wichtig an dieser Stelle: Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich, zudem sind die Bescheinigungen maximal 30 Tage gültig!

    Und was ist mit Reisen in andere Länder?

    Aufgrund fehlender internationaler Abstimmung bei der grenzüberschreitenden Mitnahme von Betäubungsmitteln außerhalb des Schengener Raums sind Patienten dazu angehalten, sich vor ihrer Reise über die jeweiligen nationalen Bestimmungen ihres Reiseziellandes zu informieren. Es gibt nämlich einiges zu beachten, da für manche Länder Importgenehmigungen notwendig sind, es Mengeneinschränkungen oder sogar das Verbot der Mitnahme gibt. Zur Klärung des jeweiligen Sachverhalts empfiehlt das BfArM die Kontaktaufnahme zum Auswärtigen Amt.

    Patienten, die Betäubungsmittel auch bei Reisen in andere als die oben genannten Länder mitnehmen müssen, rät die Bundesopiumstelle, den Leitfaden des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) zu beachten. Dieser Leitfaden sieht bei mit Betäubungsmitteln reisenden Patienten eine maximale Reisedauer von maximal 30 Tagen vor. Gemäß dieses Leitfadens sollte sich der Patient von seinem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung mit Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise ausstellen lassen. Diese Bescheinigung muss an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde des Reiseziellandes oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt werden. Patienten sollten diese Bescheinigung bei der Reise mit sich führen. Auch hier bietet das BfArM einen Vordruck. Sollte die Mitnahme der Medikamente nicht möglich sein, ist es Aufgabe der Patienten zu klären, ob diese im Reiseland durch einen dort ansässigen Arzt verschrieben werden können. Wenn auch das nicht möglich ist, bleibt als letztes Mittel nur die Beantragung einer Ein- und Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle.

  • Ich kann eure Webseite nicht öffnen. Woran liegt das?

    Wenn das Problem nur kurzzeitig auftritt, liegt es sehr wahrscheinlich an deiner Internetverbindung oder an unserem Hoster. Tritt das Problem längere Zeit auf, könnte es sein das dein Computer einen Internetfilter bzw. ein Jugendschutzprogramm nutzt. Gerade in Schulen, Universitäten und anderen öffentlichen Gebäuden wird das Internet sehr häufig zensiert. Dabei wird, wie uns mehrfach berichtet wurde, auch die Seite des DHV teilweise dem Bereich “Drogen” zugeordnet und damit gesperrt. Wenn du ähnliche Erfahrungen machst, berichte uns davon als Kommentar unter unserem dazugehörigen Artikel.

    Wir halten unsere Informationen nicht für jugendgefährdend. Wir werben nicht für den Konsum von Cannabis, sondern für eine vernünftige Drogenpolitik jenseits von althergebrachten Ideologien. Insofern sollte unsere Website auch für Kinder und Jugendliche zugänglich sein.