Pressemitteilung des Deutschen Hanfverbands vom 26.11.2025
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in seinem Urteil vom 24. November das Cannabis-Konsumverbot im Englischen Garten, Hofgarten und Finanzgarten in München aufgehoben und die entsprechenden Regelungen in der bayerischen Parkanlagen-Verordnung (Park-VO) für ungültig erklärt.
Das Gericht sieht demnach keinen hinreichenden Grund, den Cannabiskonsum über die Regelungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) hinaus weiter einzuschränken. In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht bereits in Zweifel gezogen, ob vom Cannabiskonsum im Freien eine Gefahr für die Gesundheit oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit ausgeht. Zudem warf es die Frage auf, ob die Ungleichbehandlung von Tabak und Cannabis gerechtfertigt ist. Während der Konsum von Cannabis in den Parkanlagen pauschal verboten ist, ist das Rauchen von Tabak uneingeschränkt erlaubt.
Cannabis darf also ab sofort im Englischen Garten konsumiert werden, sofern sich keine Kinder und Jugendlichen in unmittelbarer Nähe aufhalten und kein Spielplatz in Sichtweite ist. In diesem Fall ist der Konsum von Cannabis ohnehin laut Konsumcannabisgesetz (KCanG) verboten.
Dem Hauptsacheverfahren vorausgegangen war bereits ein wichtiger Teilerfolg: Im Juli 2025 hatte der BayVGH im Eilverfahren (Az. 10 NE 25.827) das Konsumverbot für den gesamten Nordteil des Englischen Gartens vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die Klage wurde von den Betroffenen Emanuel Burghard (Cannabiskonsument) und René Korcak (Cannabispatient) geführt (Bayrisch Kraut). Der Deutsche Hanfverband (DHV) hat das Verfahren koordiniert und finanziert. Rechtsanwalt David Werdermann (KM8 Rechtsanwältinnen & Rechtsanwälte) hat die Kläger vertreten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Bayerische Staatsregierung kann hiergegen jedoch Beschwerde einlegen.
“Es ist widersprüchlich, Tabakrauchen zu erlauben, aber Cannabis im Freien zu verbieten. Das Gericht hat diesen Doppelstandard nun zu Recht beendet“, erklärt Rechtsanwalt David Werdermann, der die Kläger vertreten hat.
Georg Wurth vom Deutschen Hanfverband erklärt: “Heute haben wir die CSU daran erinnert, dass Bayern in Deutschland ist. Gleiches Recht für alle!”
Hinweis: Die Beteiligten klagen nicht nur gegen die Bayerische Parkverordnung, sondern zusammen mit dem Betreiber der Tortuga-Bar in Fürstenfeldbrück, Dr. Andreas Rothenberger, auch gegen das bayerische “Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz”, in dem ein Verbot des Konsums von Cannabis auf allen Volksfesten und in den Außenbereichen aller Gaststätten in Bayern festgelegt wurde. Siehe dazu unsere Pressemitteilung vom 30. Juli 2025. Außerdem läuft gegen dieses Gesetz noch eine Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof, an der der DHV ebenfalls beteiligt ist.


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