Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte kürzlich den Führerscheinentzug einer Frau als nicht rechtmäßig erklärt. Der Hintergrund war allein die Tatsache, dass sie gegen ihre übermäßig starken Regelschmerzen Cannabis, welches bei einer Hausdurchsuchung entdeckt wurde, konsumierte. Sie sei nicht bekifft gefahren, so fudder.de. Georg Wurth vom Deutschen Hanfverband nahm dazu Stellung.
Doch die Frau sollte auch ihren Führschein abgeben. Nicht weil sie bekifft Auto gefahren ist, sondern weil Gras bei ihr gefunden wurde. "Das ist eine extreme Ungerechtigkeit", sagt Georg Wurth vom Deutschen Hanfverband (DHV). Als müsse man den Führerschein abgeben, weil zu Hause eine Flasche Schnaps steht.
Das Vorgehen hat Methode: Strafrechtlich haben Kiffer wenig zu befürchten. Die Staatsanwaltschaft stellt die meisten Verfahren wegen geringer Mengen ein. Dafür meldet sich die Führerscheinbehörde und zweifelt bei Besitz von Cannabis die Fahrtauglichkeit an. "Für uns ist das ein Ersatzstrafrecht, um die Leute doch zu bestrafen", sagt Georg Wurth.
Wer regelmäßig Cannabis konsumiert, kann nicht mehr zwischen Konsum und Autofahren trennen, so die Logik der Fahrerlaubnis-Verordnung . "Doch was regelmäßig ist, ist gar nicht definiert, es gibt keine klare Regelung", sagt Wurth. Das findet der Leiter des Hanfverbands unfair und fordert: "Es soll so sein wie beim Alkohol: Wer berauscht fährt, wird sanktioniert und sonst passiert nichts."
"Ich kann mir vorstellen, dass es bald mehr solcher Urteile gibt", sagt Georg Wurth vom Hanfverband.
Auch das vom Bundestag kürzlich verabschiedete Gesetz bezüglich Cannabis als Medizin, das ab voraussichtlich März Schwerkranken erleichtert zugänglich sein wird, beurteilt Georg Wurth.
"Die Zahl der Patienten wird größer, damit wird es mehr solcher Fälle geben und der Druck auf die Politik steigt", so Wurth. "Das Urteil ist daher ein erster Schritt in die richtige Richtung."
Kommentare
Eine Antwort zu „Kiffen gegen Regelschmerzen: Frau darf Führerschein behalten“
27.03.2017 Auf eine kleine
27.03.2017 Auf eine kleine Anfrage bezüglich Cannabis im Straßenverkehr von der Partei die Linke antwortet der Bundestag folgendermaßen:
“Cannabispatientinnen und -patienten werden hinsichtlich der Teilnahme am Straßenverkehr genauso behandelt wie andere Patienten, die unter einer Dauermedikation stehen bzw. die ein psychoaktives Arzneimittel verordnet bekommen haben. Grundsätzlich dürfen Patientinnen und Patienten am Straßenverkehr teilnehmen, soweit sie auf Grund der Medikation nicht in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sind, d. h. sie müssen in der Lage sein, ein Fahrzeug sicher zu führen. Dabei gilt die gleiche Rechtslage wie bei anderen Medikationen, wie zum Beispiel bei Opioid-Verschreibungen. Bei einem Verstoß droht eine Strafbarkeit nach § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB).
Den Cannabispatientinnen und -patienten droht keine Sanktionierung gemäß des § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Die Bundesregierung begrüßt eine einheitliche Anwendung der geltenden Vorschriften. Anwendung und Vollzug liegen in der Hoheit der Länder. Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, steht die Bundesregierung im Dialog mit den Bundesländern.”
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/117/1811701.pdf