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Hanfverband fordert auf dem Verkehrsgerichtstag mehr Gerechtigkeit für Cannabiskonsumenten

Pressemitteilung des Deutschen Hanfverbands vom 24.01.2018

Berlin, 24.01.2018 – Heute startet in Goslar der 56. Deutsche Verkehrsgerichtstag, auf dem das Thema “Cannabiskonsum und Fahreignung” als Schwerpunkt behandelt wird. Auch DHV-Geschäftsführer Georg Wurth nimmt am entsprechenden Arbeitskreis teil, um mit dem versammelten Fachpublikum über einen geeigneteren Grenzwert und eine Änderung des Fahrerlaubnisrechts zu diskutieren.

Nicht nur fǘr den Deutschen Hanfverband, sondern auch für die Experten der Grenzwertkommission ist klar: Der zur Bestimmung der Fahrtauglichkeit herangezogene THC-Grenzwert muss erhöht werden. Restmengen von THC können im Blut teilweise noch tage- oder gar wochenlang nach Abklingen der Rauschwirkung nachgewiesen werden. Somit bestraft der in Deutschland extrem niedrige Grenzwert von 1 ng THC/ml Blutserum auch Fahrer, die lange nach dem letzten Konsum hinter dem Steuer sitzen.

“Die aktuellen Regeln dienen nicht der Verkehrssicherheit, sondern als Ersatzstrafe für alle Cannabiskonsumenten”, so Hanfverband-Geschäftsführer Georg Wurth zum Start des Verkehrsgerichtstags.

Aus Sicht des Hanfverbands und von Experten wie Dr. Günther Jonitz, Präsident der Berliner Ärztekammer, oder Hubert Wimber, Ex-Polizeipräsident der Stadt Münster, findet in Deutschland eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum hinsichtlich des Strafmaßes für Rauschfahrten statt. Schon der Umgang mit Cannabis ohne Verkehrsbezug kann Konsumenten den Führerschein kosten, da selbst Besitzdelikte an die Führerscheinstellen gemeldet werden. Auch wenn von der Strafverfolgung in Fällen einer Geringen Menge abgesehen wird, wird die Fahrerlaubnis unter Umständen über das Verwaltungsrecht entzogen.

“Wir entziehen ja auch keine Führerscheine, weil jemand dreimal zu Fuß mit einer Flasche Bier in der Einkaufstasche erwischt wird”, erklärt Georg Wurth das Problem.

Der Deutsche Hanfverband votiert für eine wissenschaftlich fundierte Anpassung des THC-Grenzwertes und dessen Normierung in §24a StVG. International sind Grenzwerte von 3-10 ng THC/ml Blutserum üblich.

Die Führerschein-Kampagne “Klarer Kopf. Klare Regeln!” wird dem Deutschen Hanfverband durch Sens Media ermöglicht.


Kommentare

10 Antworten zu „Hanfverband fordert auf dem Verkehrsgerichtstag mehr Gerechtigkeit für Cannabiskonsumenten“

  1. Andi

    Leider musste ich diese
    Leider musste ich diese Ungerechtigkeit auch spüren… Hatte bei der Kontrolle keine Auffälligkeiten oder ähnliches, aber 1,7 ng/ml (44 ng/ml THC-COOH). Hatte am Vortag konsumiert, war während der Fahrt aber total nüchtern und klar im Kopf. Die Folge: Anordnung einer MPU, die nicht zu schaffen war, da die Prüfstelle mindestens 6 Monate Abstinenznachweise sehen wollte (obwohl die Führerscheinstelle ausdrücklich keine Abstinenznachweise haben wollte) und die MPU 5 Monate nach der Kontrolle stattgefunden hat. Da kann man nur zustimmen,dass die jetzige Grenze von 1 ng/ml völlig schwachsinnig ist. Nun hat das mein ganzes Leben umgekrempelt, Probleme mit Arbeit, Zerfall der Familie usw. aber ich hoffe der nette Herr von der Führerscheinstelle ist damit nun glücklich…

  2. Andi

    Leider musste ich diese
    Leider musste ich diese Ungerechtigkeit auch spüren… Hatte bei der Kontrolle keine Auffälligkeiten oder ähnliches, aber 1,7 ng/ml (44 ng/ml THC-COOH). Hatte am Vortag konsumiert, war während der Fahrt aber total nüchtern und klar im Kopf. Die Folge: Anordnung einer MPU, die nicht zu schaffen war, da die Prüfstelle mindestens 6 Monate Abstinenznachweise sehen wollte (obwohl die Führerscheinstelle ausdrücklich keine Abstinenznachweise haben wollte) und die MPU 5 Monate nach der Kontrolle stattgefunden hat. Da kann man nur zustimmen,dass die jetzige Grenze von 1 ng/ml völlig schwachsinnig ist. Nun hat das mein ganzes Leben umgekrempelt, Probleme mit Arbeit, Zerfall der Familie usw. aber ich hoffe der nette Herr von der Führerscheinstelle ist damit nun glücklich…

  3. Christoph Görres

    Meine Strafe vor kurzem:
    Meine Strafe vor kurzem:
    3,7ng/ml
    Da ich bei der Kontrolle nervös war wurde es mir als fahrlässige Straftat “Trunkenheit am Steuer” angelastet…
    Gericht:
    1500€ Geldstrafe zzgl. Nebenkosten (ca. 1800€) + 4 Monate Fahrverbot
    Straßenverkehrsamt:
    Über 200€ Geldstrafe für den “Entzug der Fahrerlaubnis” +
    MPU als Auflage…

    Echt gut das ich dadurch auch noch meine Berufstätigkeit verloren habe.
    Ich finde es eine Frechheit so mit Menschen umzugehen!
    Diese Diskriminierung muss ein Ende finden!

    1. Niklas

      @Christoph Görres:
      @Christoph Görres:

      Wie lange vor besagter ‘Rauschfahrt’ liegt der letzte Cannabiskonsum zurück?
      Es war nicht die erste ‘Trunkenheit am Steuer’ oder?

      Gruß,

      1. Christoph Görres

        Hallo,
        Hallo,
        Der letzte Konsum war nicht an diesem Tag.
        Laut Staatsanwaltschaft weißt die Blutprobe einen “gelegentlichen hochdosierten” Konsum auf.

        Dies wäre aber ganz egal, ist es bei Alkohol auch wenn nicht der Grenzwert überschritten wurde.

        Da kommt die eigentliche Sache, der Grenzwert bei Cannabis liegt bei 1ng/ml und der ist viel zu gering eingestuft da ein Alkohol Promille Wert von 0,5-1,1 im Bereich der Ordnungswidrigkeit liegt. (Aktueller Bußgeldkatalog)

        Als Vergleich wären 3,7ng/ml zu maximal 0,37 Promille Alkohol angebracht.

        Bei mir ist es nichtmal eine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat “Trunkenheit am Steuer”.

        Wobei trinken ist was anderes 😀

        Wenn man Cannabis raucht und “berauscht” ist hat man einen Blutgehalt von mindestens 50-100ng/ml
        Von daher kann man mir berauschend gefahren “logisch denkend” nicht unterstellen, vor allem nicht “fahrlässig”!

        Ich bin ein einziges Mal zu schnell gefahren Jahre zuvor, das ist alles was man mir im Straßenverkehr anhaften kann!

  4. Christoph Görres

    Meine Strafe vor kurzem:
    Meine Strafe vor kurzem:
    3,7ng/ml
    Da ich bei der Kontrolle nervös war wurde es mir als fahrlässige Straftat “Trunkenheit am Steuer” angelastet…
    Gericht:
    1500€ Geldstrafe zzgl. Nebenkosten (ca. 1800€) + 4 Monate Fahrverbot
    Straßenverkehrsamt:
    Über 200€ Geldstrafe für den “Entzug der Fahrerlaubnis” +
    MPU als Auflage…

    Echt gut das ich dadurch auch noch meine Berufstätigkeit verloren habe.
    Ich finde es eine Frechheit so mit Menschen umzugehen!
    Diese Diskriminierung muss ein Ende finden!

    1. Niklas

      @Christoph Görres:
      @Christoph Görres:

      Wie lange vor besagter ‘Rauschfahrt’ liegt der letzte Cannabiskonsum zurück?
      Es war nicht die erste ‘Trunkenheit am Steuer’ oder?

      Gruß,

      1. Christoph Görres

        Hallo,
        Hallo,
        Der letzte Konsum war nicht an diesem Tag.
        Laut Staatsanwaltschaft weißt die Blutprobe einen “gelegentlichen hochdosierten” Konsum auf.

        Dies wäre aber ganz egal, ist es bei Alkohol auch wenn nicht der Grenzwert überschritten wurde.

        Da kommt die eigentliche Sache, der Grenzwert bei Cannabis liegt bei 1ng/ml und der ist viel zu gering eingestuft da ein Alkohol Promille Wert von 0,5-1,1 im Bereich der Ordnungswidrigkeit liegt. (Aktueller Bußgeldkatalog)

        Als Vergleich wären 3,7ng/ml zu maximal 0,37 Promille Alkohol angebracht.

        Bei mir ist es nichtmal eine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat “Trunkenheit am Steuer”.

        Wobei trinken ist was anderes 😀

        Wenn man Cannabis raucht und “berauscht” ist hat man einen Blutgehalt von mindestens 50-100ng/ml
        Von daher kann man mir berauschend gefahren “logisch denkend” nicht unterstellen, vor allem nicht “fahrlässig”!

        Ich bin ein einziges Mal zu schnell gefahren Jahre zuvor, das ist alles was man mir im Straßenverkehr anhaften kann!

  5. Michael D.

    Noch schlimmer als die
    Noch schlimmer als die Ersatzstrafe ist ein falscher Anreiz: der Konsument könnte sich denken, dass er genauso gut akut berauscht fahren kann, wenn er bereits ein paar Tage vorher konsumiert hat. Weil er ja weiß, dass eine eventuelle Kontrolle so oder so positiv ausfallen würde.

  6. Michael D.

    Noch schlimmer als die
    Noch schlimmer als die Ersatzstrafe ist ein falscher Anreiz: der Konsument könnte sich denken, dass er genauso gut akut berauscht fahren kann, wenn er bereits ein paar Tage vorher konsumiert hat. Weil er ja weiß, dass eine eventuelle Kontrolle so oder so positiv ausfallen würde.