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Zwei Fälle für das Bundesverfassungsgericht (Video)

Am Mittwoch, den 18.09.2019, hat der bekannte Richter Andreas Müller drei Fälle wegen Besitzes Geringer Mengen Cannabis am Amtsgericht Bernau verhandelt. Müller hält das im Betäubungsmittelgesetz festgeschriebene Verbot von Cannabis für verfassungswidrig. In zwei der drei Fälle hat der Richter den Beschluss gefällt, sie dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Mit diesem auch “Richtervorlage” genannten Normenkontrollantrag fordert er das Bundesverfassungsgericht auf zu prüfen, ob das Cannabisverbot gegen mehrere Verfassungsgrundsätze verstößt.

Müller hat angekündigt, dafür die Mustervorlage des Deutschen Hanfverbandes zu nutzen. Weitere Informationen dazu:
https://hanfverband.de/richtervorlage

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Kommentare

Eine Antwort zu „Zwei Fälle für das Bundesverfassungsgericht (Video)“

  1. kebdn

    Kritik an der Richtervorlage
    Der §29 BtmG wird begründet mit “Volksgesundheit”. Insofern fehlen der Richtervorlage meines Erachtens drei, wie ich finde: entscheidende, Argumente.

    Zum einen wird die Historie der Prohibitionsgesetzgebung unterschlagen. Auf der Website des DHV findet sich ein Link zu Prof. Dr. Böllingers entsprechendem Vortrag vor dem Deutschen Bundestag, das in die Vorlage einzufügen ich jedem dringend empfehle, der diese nutzt, und auch dem DHV! Das Dokument belegt, dass es bei Prohibitionsgesetzen schon immer nur um Marktmacht (wenn nicht nur, dann auch um Rassismus) ging.

    Zweitens geht die Vorlage mangelhaft auf den medizinischen Grund für das Gesetz selbst ein. Die Justiz glaubt ja, ein medizinisches Problem mit juristischen Mitteln regeln zu können. Sie glaubt dies, weil sie de lege lata dazu ermächtigt ist, obwohl sie weiß, dass ihr die Fachkompetenz dazu fehlt.
    Das medizinische Problem, das § 29 BtmG regeln soll, heißt auf Deutsch “Sucht”. “Sucht” ist seit den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts offiziell in Deutschland als Krankheit anerkannt. Es handelt sich um eine psychische Erkrankung, die im Wesentlichen nicht von klassischen Humanmedizinern behandelt wird (lediglich deren physische Folgen) sondern v.A. von Psychiatern und Psychotherapeuten.
    Das Krankheitsbild und ihre Entstehung sind hoch komplex und die Jusitz folgt an entscheidender Stelle einer anderen als der medizinischen Definition dieser Erkrankung. Die Justiz geht nämlich davon aus, dass Drogen süchtig machen können. Die Suchtmedizin verneint dies ausdrücklich.

    Der Grund dafür ist m.E., dass, drittens, durch die Erklärung des “Krieges gegen die Drogen” zu Beginn der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts sog. Orwellsche Begriffe in die Umgangssprache eingeführt wurden. Dies sind Begriffe, in ihrem Sinn verfälscht und/oder aus ihrem Zusammenhang genommen und in einen anderen gesetzt werden oder Gegenstände beschreiben, die nicht existent sind. Dies sind vor allem die folgenden Schlagworte.

    a) Droge:
    Das Wort bedeutet in der Pharmazie: getrocknete Pflanzenteile mit medizinischer Wirkung. Im juristischen Zusammenhang bedeutet bedeutet es: illegale Rauschsubstanz

    b) Suchtpotenzial einer Droge
    Es existiert kein Gegenstand, den diese Begrifflichkeit beschreibt.

    c) Drogensucht
    Viele Drogen können zu einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit führen. Ersteres liegt vor, wenn durch Beenden der Einnahme eines Mittels auffällige körperliche Reaktionen (Entzugserscheinungen) auftreten. Zweites nennt man, wenn jemand ein Mittel aus Gewohnheit einnimmt und ihm die Erkenntnis fehlt, dass er es eigentlich nicht braucht oder dass ihm die Willenskraft oder die entsprechende Unterstützung fehlt, das Mittel abzusetzen.
    Die Richtervorlage legt dar, dass und inwiefern andere juristische Mittel geeignet sind, Rauschmittelabhängigkeit – dies ist der korrekte Begriff – in der Gesellschaft zu regeln.
    Sie legt nicht dar, dass Sucht ausschließlich medizinisch bzw. psychologisch therapierbar ist.
    Sie legt nach meinem Geschmack nicht deutlich genug dar, dass Sucht oder Suchtneigung dem Menschen innewohnt und dass Rauschmittel nur Mittel sind, diese zu befriedigen oder zu lindern.

    Ich bin froh, und wir alle können froh sein, dass der DHV diesen Antragsentwurf beauftragt und veröffentlicht hat! Allerdings wünsche mir ein Forum, das das Wenige, das ihm noch fehlt (z.B. auch die Erfahrungen mit der Freigabe in Spanien und Portugal) und das Wenige, das noch verständlicher dargestellt bzw. griffiger formuliert werden kann und sollte, eingebracht wird.

    Insbesondere meine ich das Kapitel D IV Ökonomische Effekte der Prohibition, weil dieses zum einen Begriffe wie “suchtaufweisende Konsumgüter” enthält (s.o.) und weil es außer Acht lässt, dass viele Frauen shoppen gehen in Situationen, die mit denen identisch sind, wenn Andere sich ein Bier aufmachen, eine Zigarette anstecken oder einen Joint drehen, denn für manche Dame ist ein schickes Paar Schuhe genauso ein “suchtaufweisendes Konsumgut” wie für den Kiffer die Tüte.

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