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Klarstellung der Bundesanstalt für Straßenwesen: Medikamente auf Cannabisbasis müssen im Zusammenhang mit der Fahreignung so wie andere Medikamente behandelt werden

Aus den ACM-Mitteilungen vom 08. Februar 2014: Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beantwortete in Abstimmung mit dem Bundesverkehrsministerium eine Frage zur Fahrtüchtigkeit und Fahreignung von Patienten, die Medikamente auf Cannabisbasis vom Arzt verschrieben erhalten oder eine Ausnahmeerlaubnis von der Bundesopiumstelle besitzen.

Stellungnahme der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 15.01.2014 zum Schreiben des nova-Instituts

In ihrem Schreiben an Dr. Franjo Grotenhermen betont die Bundesanstalt für Straßenwesen, dass “die Beurteilung der Fahreignung bei medizinischer Verwendung von cannabinoidhaltigen Medikamenten den gleichen rechtlichen Regelungen unterliegt, wie bei anderen Medikamenten”. Damit wird von höchster politischer Ebene klargestellt, dass es sich bei der medizinischen Verwendung von Cannabis oder THC im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr nicht um einen regelmäßigen Cannabiskonsum handelt, wie dies nicht selten von Behörden und MPU-Stellen postuliert wurde. Selbstverständlich kann wie bei anderen Medikamenten auch die Fahreignung durch eine MPU überprüft werden. Allerdings müssen wie bei anderen Medikamenten Gründe für die Durchführung einer solchen MPU oder anderer Überprüfungsmaßnahmen vorliegen. Die medizinische Einnahme von Cannabis oder Cannabinoiden allein kann keine solchen Maßnahmen begründen.

In dem Schreiben von Oberregierungsrätin Dr. Anja Knoche von der BASt vom 15. Januar 2014 heißt es:

“In Deutschland dürfen zugelassene Fertigarzneimittel auf Cannabis-Basis hergestellt und auf Betäubungsmittel (BtM)-Rezept verschrieben werden. Weiterhin kann die Bundesopiumstelle eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis-Blüten und Cannabis-Extrakt zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie erteilen.

Zunächst muss festgehalten werden, dass die Beurteilung der Fahreignung bei medizinischer Verwendung von cannabinoidhaltigen Medikamenten den gleichen rechtlichen Regelungen unterliegt, wie bei anderen Medikamenten. Voraussetzung ist, dass das Medikament ärztlich verordnet wurde, eine mit dem Arzt abgesprochene Medikamentierung erfolgt und diese vom Patienten auch eingehalten wird. In Absprache mit dem Arzt sollte immer eine Eingewöhnungszeit festgelegt werden, da die Fahreignung in diesem Zeitraum eingeschränkt sein kann.

Gesetzliche Regelungen zur Frage der Fahreignung bei Medikamenteneinnahme unterscheiden klar eine missbräuchliche von einer ärztlich verordneten Einnahme. So heißt es im § 24a StVG (2) “Ordnungswidrig handelt, wer unter der Einwirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt”. Bei einer Teilnahme am Straßenverkehr unter einer bestimmungsgemäßen, ärztlich verordneten Einnahme von Cannabis als Arzneimittel, liegt demnach keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24a StVG vor. Für den Fall der Dauermedikation gilt gemäß Nr. 9.6.2 der Anlage 4 der FeV, dass die Fahreignung dann nicht gegeben ist, wenn die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß beeinträchtigt ist. Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit ist also bei allen Medikamenten, die regelmäßig eingenommen werden, ggf. im Rahmen einer Einzelfallprüfung durchzuführen. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 der FeV, in welcher die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung ausschließt, kann hier nicht angewendet werden, da sich diese Nummer lediglich auf den missbräuchlichen Konsum und nicht auf die medizinisch verordnete Einnahme von Cannabis bzw. Cannabinoiden bezieht. Die FeV sieht in § 14 Abs. 1 Satz 3 vor, dass im Falle einer missbräuchlichen Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln ein ärztliches Gutachten beizubringen ist (in welchem die Eignung auf der Basis von Anlage 4 Nr. 9.2.1 beurteilt wird).

Das Thema Fahreignung bei medizinisch verordnetem Cannabiskonsum wurde in verschiedenen Fachkreisen (Expertenrunde „Cannabis und Fahren” 24.10. 2013, BASt; Grenzwertkommissionssitzung 06.11.2013, BMVBS; Erfahrungsaustausch “Begutachtung der Fahreignung” 05.12.2013, BASt) diskutiert. Insgesamt zeigte sich ein homogenes Meinungsbild. Während die gesetzlichen Regelungen klar und deutlich eine Beurteilung der Fahreignung unter Medikamenteneinnahme formulieren, zeigen sich in der Umsetzungspraxis im Falle der Cannabis-Medikamentierung vor allem bei der Formulierung von Fragestellungen zur Überprüfung der Fahreignung noch Probleme. Hier besteht Bedarf nach Vereinheitlichung und eindeutiger Formulierung der Fragestellungen.

Die Empfehlung der BASt ist, dass die Fahrerlaubnisbehörden bei ärztlicher Verordnung von einer Dauermedikation mit Cannabisprodukten ggf. eine Einzelfallprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 der FeV anfordern sollten. Haben die Patientin im Vorfeld der ärztlich verordneten Cannabismedikation gegen das StVG oder die FeV im Zusammenhang mit Cannabis verstoßen, so müsste neben der Fahreignungsprüfung hinsichtlich der ärztlich verordneten Cannabismedikation auch geprüft werden, ob weiterhin ein Cannabismissbrauch besteht.”


Kommentare

13 Antworten zu „Klarstellung der Bundesanstalt für Straßenwesen: Medikamente auf Cannabisbasis müssen im Zusammenhang mit der Fahreignung so wie andere Medikamente behandelt werden“

  1. Christiane Barkei

    Auch ich habe seit Okt. 2016
    Auch ich habe seit Okt. 2016 den mittlerweile sehr stressigen Ärger mit dem Straßenverkehrsamt in 53721 Siegburg, weil diese Behördenmitarbeiter nicht nur von vornherein die Tatsache der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG Cannabis als Arzneimittel verweigern, sondern mittlerweile mutwillige die geltende Rechtssprechung zu diesem Thema ignorieren.
    Das VG Köln hat im Vorverfahren, auf Grund meines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz und Klageerhebung, der Entziehung der Fahrerlaubnis vom 02.02.2017 widersprochen, da nach Ansicht der VG Köln die Anordnung zur Überprüfung der Kraftfahreignung fehlerhaft ist.
    Auf Grund eines Schreibens vom VG Köln an die Beklagte (Landrat des Rhein-Sieg-Kreises) vom 27.03.17 hat die Beklagte (Abteilung Straßenverkehrsamt) mit Datum 29.03.2017 in einem Schreiben an mich die Anordnung von Nov.16 und Ordnungsverfügung von Feb.17 zurück gezogen und gleichzeitig, also auch Datum 29.03.17 eine neue Anordnung zur Überprüfung der Kraftfahreignung erstellt.
    Diese Anordnung wurde mir am 31.03.17 per Post zugestellt und kann nur als abgeänderte Anordnung in einem laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gesehen werden.
    Da erst mit Datum 30.03.17 das VG Köln (Poststempel 31.03.17, zugestellt 01.04.17) um Mitteilung binnen einer Woche bittet, ob das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.
    Dem kann ich natürlich nicht zustimmen, weil
    1. Die neue Anordnung nicht nur das gleiche Geschäftszeichen der Behörde enthält
    2. die neue Anordnung noch während des laufenden Gerichtsverfahrens ergangen ist und
    3. auch die neue Anordnung sich nur bzw. jetzt ausschließlich auf Anlage 4 Punkt 9.2.1 des FeV bezieht.
    4. ein Gutachen eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (separat aufgeführter Grund in Verbindung mit 9.2.1) bis 30.04.17 und eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten (separat aufgeführter Grund allg. in Verbindung mit Vorbemerkung 3 der Anlage 4) bis 31.05.2017.

    In dem Schreiben wird mir, trotz der Kenntnis zur Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG, ein Arzneimittel Einnahme abgesprochen.
    Zitat aus der behördlichen Anordnung zur Kraftfahreignungsprüfung:
    “Ich gehe daher bei Ihnen von einer Cannabiseinnahme im Sinne der Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV (Betäubungsmittel nach dem BtMG) aus. Der psychoaktive Wirkstoff der Cannabispflanze ist Tetrahydrocannabinol (THC).
    Zitat ENDE
    2 Absätze weiter wird ausgeführt
    Zitat:
    “An die mindestens nahezu tägliche Einnahme von Cannabis knüpft der Gesetzgeber nach Ziffer 9.2.1 zur Anlage 4 zur FeV – zunächst – die Rechtsfolge der Fahrungeeignetheit, ohne dass es auf einen Straßenverkehrsbezug ankommt (vgl. Ziffer 9.2.1).
    Zitat ENDE

    Seit 03.02.2017, dass Datum an dem mir die erste Entziehung meiner Fahrerlaubnis zugestellt wurde, bin ich nur noch damit beschäftigt alle erdenklichen und auch unerdenklichen Rechts-, Forschungs-, Wissenschafts- und sonstigen in Bezug auf med. Cannabis Texte zu lesen und in Zusammenhang zu bringen.

    Zur Zeit sehe ich nur noch die evtl. Möglichkeit, innerhalb einer Woche, beim VG Köln, angesichts der Tatsache, dass das Verfahren NICHT abgeschlossen ist einen erweiterten Rechtschutz nach § 123 VwGO zu stellen. Weswegen ich seit dem 31.03.17 wieder den ganzen Tag mit Recherchen beschäftigt bin und mir für irgendwas anderes wie z.B. Wohnungsreinigung, Einkaufen, Hund gassi führen, Körperpflege usw. nicht genug Zeit bleibt.

    Seit Oktober 2016 werde ich vom Straßenverkehrsamt schikaniert, weswegen ich nicht nur mein “normales” Privatleben völlig vernachlässigen muss, sondern auch unter dauerndem, negativen Stress und wiederholten Schlafmangel leide.
    Zu dem musste ich auf Grund des “Fahrverbotes” meine Verlaufskontrolluntersuchung wegen meinem (seit Nov. 2016 inaktiven) Lymphdrüsenkrebs absagen und kann auch in den nächsten Wochen diese sehr wichtige Untersuchung nicht vornehmen lassen, weil ich einerseits für April keine Arzttermine mehr bekommen kann und andere seits schon jetzt abzusehen ist, dass mir im Mai 17 die Fahrerlaubnis erneut entzogen wird, weil ich gar nicht erst in der Lage bin (ungeachtet der rechtswiedrigen Anordnung) das geforderte ärztliche Fahreignungsgutachten zu erbringen.

    Ich bin mit den Nerven, meiner körperlichen und mentalen Energie völlig am Ende und kann mich nur mit Mühe von einem aus Verzweiflung verursachten Nervenzusammenbruch abhalten.
    Einfach ausgedrückt: ICH KANN NICHT MEHR !

    Wenn es hier irgendeine Person gibt, die mir bei dieser Behördenwillkür helfen kann oder jemanden Kennt der mir Helfen kann, dann bitte ich inständig darum mich unter [Mailadresse gelöscht auf Bitte der Verfasserin] zu kontaktieren. Bitte ich benötige wirklich dringend Hilfe, weil ich einfach am Ende bin.

    Mit freundlichen Grüßen
    Christiane Barkei

  2. Anonymous

    RE: Klarstellung der Bundesanstalt für Straßenwesen: Medikamente
    Ich wundere mich immer wieder mit welcher Ausdauer diesen pseudowissenschaftlichen Rechtspervertierern überhaupt noch zugehört und auf diese perversen Spinner überhaupt noch eingegangen wird. Das sind Verbrecher und der DHV behandelt sie wie ernstzunehmende Vertreter der Gerechtigkeit, die am Wohl der Menschen interessiert sind. Diese ganze FeV gehört mitsamt ihren Profiteuren auf den Müll und viele Menschen die ich kenne respektieren diese, mit zweierlei Maß messenden Lügenbolde und ihre perversen Regeln einfach nicht mehr, dazu gehört auch, sie nicht einmal mehr zu lesen. Diese Leute haben sich schon lange von vorneherein disqualifiziert und gehören im besten Falle aus dem Amt gejagt und ihre Abzockstellen eingeäschert.Ich jedenfalls brauche von diesem Unrechtsstaat vorerst einmal keine Erlaubnis für garnichts mehr, er soll sich mitsamt seinen korrupten Rechtsverdrehern nur noch selbst ficken !

  3. Anonymous

    RE: Klarstellung der Bundesanstalt für Straßenwesen: Medikamente
    [quote name=”Dirk”]Bin von dieser Nachricht nur mässig begeistert.
    Wie schon gesagt wurde spaltet das die Legalisierungsbewegung in 2 Lager.
    Auf eine Verbesserung für die Führerscheinregelung im Allgemeinen hoffe ich hierbei nicht.
    Aber vielleicht kann man, wenn man es geschickt anstellt über diese Änderungen auch für Freizeitkonsumenten eine Besserung, im Sinne eines fairen Grenzwertes erreichen.
    Wie schon gesagt wurde verwenden manche auch ohne Rezept Cannabis, da viele Ärzte das nicht verschreiben wollen.[/quote]

    Nicht nur nicht verschreiben wollen sprich Dronabinol,sondern ansich auch gegen ihren Eid verstossen.
    Wenn nachweislich Linderung durch Cannabis eintritt,sie den Patienten jedoch abweisen eine Ausnahmegenehmigung zu unterstützen mit dem Rezeptblock in der Hand und den Worten:”Soetwas unterstütze ich nicht,ich kann ihnen Schlaf und Beruhigungsmittel aufschreiben,mehr mache ich nicht.Das bezahlt ja auch keiner und ich kenne mich damit nicht aus”.

    Ich denke nicht das zwei Lager entstehen,zumindest nicht wenn dies aus NEid oder ähnlichem entstünde.

    Evtl ändert sich jedoch am Führerscheinrecht insoweit was,wenn einige Patienten wiedermal als “Vorreiterversuchskanninchen” dienen 😉
    Entsprechend würde man sehen wie und wann überhaupt eine gefährliche beeinflüßung auftritt.
    Bewußt gefährliche Beeinflußung,da es ja nach alten Studien auch recht positive Einflüße auf die Aufmerksamkeit und scheinbar auch beim Autofahren haben soll.

  4. Anonymous

    RE: Klarstellung der Bundesanstalt für Straßenwesen: Medikamente
    Bin von dieser Nachricht nur mässig begeistert.
    Wie schon gesagt wurde spaltet das die Legalisierungsbewegung in 2 Lager.
    Auf eine Verbesserung für die Führerscheinregelung im Allgemeinen hoffe ich hierbei nicht.
    Aber vielleicht kann man, wenn man es geschickt anstellt über diese Änderungen auch für Freizeitkonsumenten eine Besserung, im Sinne eines fairen Grenzwertes erreichen.
    Wie schon gesagt wurde verwenden manche auch ohne Rezept Cannabis, da viele Ärzte das nicht verschreiben wollen.

  5. Anonymous

    RE: Klarstellung der Bundesanstalt für Straßenwesen: Medikamente
    Bin von dieser Nachricht nur mässig begeistert.
    Wie schon gesagt wurde spaltet das die Legalisierungsbewegung in 2 Lager.
    Auf eine Verbesserung für die Führerscheinregelung im Allgemeinen hoffe ich hierbei nicht.
    Aber vielleicht kann man, wenn man es geschickt anstellt über diese Änderungen auch für Freizeitkonsumenten eine Besserung, im Sinne eines fairen Grenzwertes erreichen.
    Wie schon gesagt wurde verwenden manche auch ohne Rezept Cannabis, da viele Ärzte das nicht verschreiben wollen.

  6. Anonymous

    RE: Klarstellung der Bundesanstalt für Straßenwesen: Medikamente
    Ist ja toll das sich langsam was regelt,aber was ist mit den etlichen Patienten die vorher medikamentiert waren,jedoch nie von einem Arzt betreut wurden.Die dürfen wieder Doppelt MPU zalhen,oder?
    Macht jemand solch einen Aufstand wenn jamnad Ritalin usw einnimmt?

  7. Anonymous

    RE: Klarstellung der Bundesanstalt für Straßenwesen: Medikamente
    Ist ja toll das sich langsam was regelt,aber was ist mit den etlichen Patienten die vorher medikamentiert waren,jedoch nie von einem Arzt betreut wurden.Die dürfen wieder Doppelt MPU zalhen,oder?
    Macht jemand solch einen Aufstand wenn jamnad Ritalin usw einnimmt?

  8. Anonymous

    RE: Klarstellung der Bundesanstalt für Straßenwesen: Medikamente
    Was soll nun wohl dieser Unsinn wieder? Schwammiger geht es wohl kaum. Cannabiseinfluss ob nun ärztlich verordnet oder nicht dürfte mengenabhängig immer relativ gleich ausfallen. Konsequent wäre ein auf wissenschaftlicher Basis festgelegter Grenzwert, der auch realistisch ist.
    Aus der Sicht der Patienten ist das natürlich zu begrüßen, aber umständlicher geht es wohl nicht mehr. Außerdem wird in den Ausführungen deutlich wie verbissen man daran festhält, Cannabiskonsumenten zu schikanieren – auch unter diesen dürfte es eine ganze Reihe von Leuten geben, die Cannabis gewissenhaft aus unterschiedlichsten medizinischen Aspekten anwenden.
    Klar sollte man sich eigentlich über jeden Schritt freuen, der uns einem vernünftigen Umgang mit Cannabis näher bringt, aber hier wird offensichtlich, dass die Bemühungen dahingehen die Cannabiskonsumenten in zwei Lager aufzuteilen und damit letztlich die Legalisierungsbewegung zu spalten.

  9. Anonymous

    RE: Klarstellung der Bundesanstalt für Straßenwesen: Medikamente
    Was soll nun wohl dieser Unsinn wieder? Schwammiger geht es wohl kaum. Cannabiseinfluss ob nun ärztlich verordnet oder nicht dürfte mengenabhängig immer relativ gleich ausfallen. Konsequent wäre ein auf wissenschaftlicher Basis festgelegter Grenzwert, der auch realistisch ist.
    Aus der Sicht der Patienten ist das natürlich zu begrüßen, aber umständlicher geht es wohl nicht mehr. Außerdem wird in den Ausführungen deutlich wie verbissen man daran festhält, Cannabiskonsumenten zu schikanieren – auch unter diesen dürfte es eine ganze Reihe von Leuten geben, die Cannabis gewissenhaft aus unterschiedlichsten medizinischen Aspekten anwenden.
    Klar sollte man sich eigentlich über jeden Schritt freuen, der uns einem vernünftigen Umgang mit Cannabis näher bringt, aber hier wird offensichtlich, dass die Bemühungen dahingehen die Cannabiskonsumenten in zwei Lager aufzuteilen und damit letztlich die Legalisierungsbewegung zu spalten.

  10. Anonymous

    RE: Klarstellung der Bundesanstalt für Straßenwesen: Medikamente
    [quote]Damit wird von höchster politischer Ebene klargestellt, dass es sich bei der medizinischen Verwendung von Cannabis oder THC im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr nicht um einen regelmäßigen Cannabiskonsum handelt, wie dies nicht selten von Behörden und MPU-Stellen postuliert wurde.[/quote] [b]Schwachsinn:[/b] Natürlich handelt es sich bei regelmäßigem Cannabiskonsum um regelmäßigen Cannabiskonsum. Um was soll es sich denn sonst dabei handeln? Nur, weil es vielleicht zufällig von einem wohlwollenden Menschen im weißen Kittel verordnet wurde, hört Cannabis ja nicht auf, Cannabis zu sein. Ein vernünftiger Grenzwert auch für den Freizeitkonsum und eine entkriminalisierte Marktstruktur für Erwachsene muß her. Solches Geschwafel hingegen ist Zeitverschwendung und Augenwischerei, weist aber zumindest auf die reale Problemlage hin. Kein Cop würde hier jemals einen Unterschied begreifen können – und ausnahmsweise hätte er dabei sogar mal meine Zustimmung!

  11. Anonymous

    RE: Klarstellung der Bundesanstalt für Straßenwesen: Medikamente
    [quote]Damit wird von höchster politischer Ebene klargestellt, dass es sich bei der medizinischen Verwendung von Cannabis oder THC im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr nicht um einen regelmäßigen Cannabiskonsum handelt, wie dies nicht selten von Behörden und MPU-Stellen postuliert wurde.[/quote] [b]Schwachsinn:[/b] Natürlich handelt es sich bei regelmäßigem Cannabiskonsum um regelmäßigen Cannabiskonsum. Um was soll es sich denn sonst dabei handeln? Nur, weil es vielleicht zufällig von einem wohlwollenden Menschen im weißen Kittel verordnet wurde, hört Cannabis ja nicht auf, Cannabis zu sein. Ein vernünftiger Grenzwert auch für den Freizeitkonsum und eine entkriminalisierte Marktstruktur für Erwachsene muß her. Solches Geschwafel hingegen ist Zeitverschwendung und Augenwischerei, weist aber zumindest auf die reale Problemlage hin. Kein Cop würde hier jemals einen Unterschied begreifen können – und ausnahmsweise hätte er dabei sogar mal meine Zustimmung!

  12. Anonymous

    RE: Klarstellung der Bundesanstalt für Straßenwesen: Medikamente
    Jetzt müsste man nurnoch, bevor man halb tot ist, Cannabis verschrieben bekommen.

    Leider gibt es da noch viele Defizite, nicht nur von Seiten der Gesetzgebung, sondern auch in der Fachwelt. Mein Psychiater würde mir z.B. kein Cannabis verschreiben, weil er meint dass es mir nicht hilft. Vom Gegenteil kann man ihn, imho, nicht überzeugen. Synthetisch hergestellte Medikamente (Neuroleptika, Benzos usw. jedoch auch keine THC haltigen) sind das Einzige was im Angebot steht. Fakt ist aber auch, Cannabis hilft mir (Bipolare-Störung) von Allem am besten.

    Es ist sicherlich erfreulich, dass einigen schwer kranken Menschen der Zugang zu sauberen, straffreien, bestenfalls natürlichen Cannabisblüten, nach langen Streitereien, gewehrt wird. Aus meiner Sicht ist es aber schon viel zu schwer, in Deutschland einen Arzt zu finden, der einer Behandlung mit Cannabis positiv gegenüber steht.

  13. Anonymous

    RE: Klarstellung der Bundesanstalt für Straßenwesen: Medikamente
    Jetzt müsste man nurnoch, bevor man halb tot ist, Cannabis verschrieben bekommen.

    Leider gibt es da noch viele Defizite, nicht nur von Seiten der Gesetzgebung, sondern auch in der Fachwelt. Mein Psychiater würde mir z.B. kein Cannabis verschreiben, weil er meint dass es mir nicht hilft. Vom Gegenteil kann man ihn, imho, nicht überzeugen. Synthetisch hergestellte Medikamente (Neuroleptika, Benzos usw. jedoch auch keine THC haltigen) sind das Einzige was im Angebot steht. Fakt ist aber auch, Cannabis hilft mir (Bipolare-Störung) von Allem am besten.

    Es ist sicherlich erfreulich, dass einigen schwer kranken Menschen der Zugang zu sauberen, straffreien, bestenfalls natürlichen Cannabisblüten, nach langen Streitereien, gewehrt wird. Aus meiner Sicht ist es aber schon viel zu schwer, in Deutschland einen Arzt zu finden, der einer Behandlung mit Cannabis positiv gegenüber steht.

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