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Eigenanbau wegen Lieferengpass: Bayreuther Patient kommt straffrei davon

Der anhaltende Lieferengpass für Medizinalhanf hatte einen Patienten aus dem bayrischen Bayreuth dazu veranlasst, in seinem Gewächshaus 13 Pflanzen anzubauen, wobei er erwischt wurde. 2,83 Gramm reines THC wurden beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft Bayreuth sieht jedoch von einer Strafverfolgung gemäß §31a Abs.1 BtMG ab, da der Patient aus Sicht der Staatsanwaltschaft Eigenmedikamentation betrieb. Ein Vorgang, der auch für andere unter dem extremen Lieferengpass leidenden Patienten für großer Bedeutung sein dürfte.

Der auch aktuell noch unter dem Lieferengpass leidende Patient musste erst vergangene Woche 200 km fahren, um eine 10 Gramm Dose seiner verordneten Cannabisblüten zu beziehen, so der Patient, der uns das Einstellungsschreiben der Staatsanwaltschaft Bayreuth zukommen lies, aber anonym bleiben möchte. 

Dem Beschuldigten aus dem Landkreis Bayreuth wurde im August 2018 der Anbau von Cannabis zur Last gelegt, nach dem dieser mit insgesamt 13 Pflanzen mit einem Wirkstoffgehalt von 1% THC und darin enthaltenen 2,83 Gramm reinem THC erwischt wurde.

Als Gründe für die Einstellung der Verfolgung gemäß §31a Abs.1 BtMG nennt die Bayreuther Staatsanwaltschaft folgende:

Der geständige Beschuldigte leidet seit vielen Jahren an Fibromyalgie und Borreliose und ist Schmerzpatient. Er bekommt Cannabis ärztlich verschrieben. Auf Grund von Lieferschwierigkeiten im Zuge der Neuregelung der ärztlichen Verordnung von Cannabis konnte der Beschuldigte nicht mit den für ihn wegen eigener Unverträglichkeiten geeigneten Medikamenten versorgt werden, weshalb er die in den verschriebenen Cannabisprodukten enthaltene Samen zur eigenständigen Fortsetzung seiner Behandlung anbaute.

Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung liegen nicht vor. Es handelt sich letztlich auch nicht um eine Teilnahme an inkriminierten Betäubungsmittelgeschäften, sondern diente der Eigenmedikation. Die Schuld des nicht vorbestraften Beschuldigten ist als gering anzusehen. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht hinsichtlich der sichergestellten Cannabispflanzen nicht.

Der Deutsche Hanfverband geht davon aus, dass dieser Fall auch künftig in anderen Strafverfahren gegen Patienten, die aufgrund von therapiegefährdenen Lieferengpässen notgedrungen ihre Medizin selbst anbauen, von Bedeutung werden könnte. Dies ist der erste uns bekannte Fall, wo konkret der Lieferengpass als Begründung für die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens von einer Staatsanwaltschaft genannt wird. Dass diese auch noch eine bayrische ist, macht den Fall sicherlich noch bemerkenswerter.


Kommentare

7 Antworten zu „Eigenanbau wegen Lieferengpass: Bayreuther Patient kommt straffrei davon“

  1. Cannabispatient

    Endlich werden mehr 2-3
    Endlich werden mehr 2-3 Pflanzen als Eigenbedarf bewertet – allerdings bei einem THC-Anteil unter 1% (=Industriehanf). Ein wegweisendes Urteil? Indutriehanf sollte ohne Beschränkung angebaut werden dürfen,…
    …da es keinen Rausch erzeugt und somit niemanden “gefährden” werden kann; man darf doch auch Mohn anbauen, wenn man diesen nicht weiterverarbeitet.
    …das CBD -wie in diesem Fall- noch eine medizinische Wirkung hat und legal ist.
    …i.d.R. kein Konsument (und erst recht kein Patient) fremdgefährdend ist.

    Über 200km PKW-Fahrt zur Apotheke verbraucht allerdings über 15Liter Sprit – eine Substanz die trotz Kat ein vielfaches schädigender als überteuerte 10 Gramm Cannabis-Blüten ist.

    1. Jörg Borchardt

      Gute Antwort
      Zudem darf ich meinen eigenen Wein ansetzen.
      Und ich darf bis zu 99 Tabakpflanzen anbauen!
      Dies nur als Ergänzung.

  2. Cannabispatient

    Endlich werden mehr 2-3
    Endlich werden mehr 2-3 Pflanzen als Eigenbedarf bewertet – allerdings bei einem THC-Anteil unter 1% (=Industriehanf). Ein wegweisendes Urteil? Indutriehanf sollte ohne Beschränkung angebaut werden dürfen,…
    …da es keinen Rausch erzeugt und somit niemanden “gefährden” werden kann; man darf doch auch Mohn anbauen, wenn man diesen nicht weiterverarbeitet.
    …das CBD -wie in diesem Fall- noch eine medizinische Wirkung hat und legal ist.
    …i.d.R. kein Konsument (und erst recht kein Patient) fremdgefährdend ist.

    Über 200km PKW-Fahrt zur Apotheke verbraucht allerdings über 15Liter Sprit – eine Substanz die trotz Kat ein vielfaches schädigender als überteuerte 10 Gramm Cannabis-Blüten ist.

  3. BUMMBUMM

    Traut Euch!
    Liebe Patienten in Versogungsnotstand, beantragt eine Ausnahmegenehmigung bei der BfArM für den Eigenanbau. Denn nur dann ist euer Nachschub sicher vor Beschlagnahmung.
    https://hanfverband-forum.de/viewtopic.php?f=19&t=12134

  4. BUMMBUMM

    Traut Euch!
    Liebe Patienten in Versogungsnotstand, beantragt eine Ausnahmegenehmigung bei der BfArM für den Eigenanbau. Denn nur dann ist euer Nachschub sicher vor Beschlagnahmung.
    https://hanfverband-forum.de/viewtopic.php?f=19&t=12134

  5. Lennart

    Schön für den Betroffenen – aber nicht wirklich mutig
    Es freut den Betroffenen sicherlich; sein Medikament ist trotzdem beschlagnahmt. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine bayrische (!) Staatsanwaltschaft (!) handelt, war wohl nicht mehr zu erwarten.

    Aber: Mutig wäre, nicht von der Verfolgung wegen geringer Schuld abzusehen, sondern wegen mangelnden Tatverdachts einzustellen. Dem Beschuldigten kommt hier nämlich ein rechtfertigender Notstand zu. Er handelt, um eine gegenwärtige Gefahr (es droht dringend das Ausgehen der Vorräte), die nicht anders abgewendet werden kann (keine alternative Medikation) für seine körperliche Unversehrtheit (sonst Schmerzen) abzuwenden. Dann wäre auch die Beschlagnahme mangels Tat rechtswidrig, das Medikament also zurückzugeben.

  6. Lennart

    Schön für den Betroffenen – aber nicht wirklich mutig
    Es freut den Betroffenen sicherlich; sein Medikament ist trotzdem beschlagnahmt. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine bayrische (!) Staatsanwaltschaft (!) handelt, war wohl nicht mehr zu erwarten.

    Aber: Mutig wäre, nicht von der Verfolgung wegen geringer Schuld abzusehen, sondern wegen mangelnden Tatverdachts einzustellen. Dem Beschuldigten kommt hier nämlich ein rechtfertigender Notstand zu. Er handelt, um eine gegenwärtige Gefahr (es droht dringend das Ausgehen der Vorräte), die nicht anders abgewendet werden kann (keine alternative Medikation) für seine körperliche Unversehrtheit (sonst Schmerzen) abzuwenden. Dann wäre auch die Beschlagnahme mangels Tat rechtswidrig, das Medikament also zurückzugeben.

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