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DHV-Kampagne zu erkennungsdienstlichen Behandlungen bei Konsumenten

Immer wieder wenden sich Menschen an den DHV, die wegen des Besitzes geringer Mengen Cannabis von der Polizei einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen wurden. Dabei werden Fingerabdrücke abgenommen und Profilfotos aufgenommen. Selbst wenn die Strafverfahren im Nachhinein eingestellt werden, ist solch eine Behandlung für viele Menschen eine enorme Stigmatisierung. Deswegen startete der DHV im Jahr 2011 eine Kampagne in Zusammenarbeit mit dem Anwalt Hannes Honecker, bei der mehrere Betroffene bei ihren Widerspruchsverfahren und der Löschung der erhobenen Daten faktisch und finanziell unterstützt wurden. Jetzt gibt es sehr positive Resultate. Widerspruch lohnt sich!

Die Kampagne wird auch in Zukunft weiter fortgesetzt. Betroffene können sich an Hannes Honnecker wenden, er wird in Absprache mit uns entscheiden, welche Fälle passend für unsere Kampagne sind. Schildere deinen Fall per Email an Rechtsanwalt Hannes Honecker:

Generell lohnt es sich aber auch für andere Betroffene, Widerspruch gegen ED Behandlungen auszusprechen und die nachträgliche Löschung der Daten zu beantragen. Das zeigen die Fälle aus unserer Kampagne, wie Rechtsanwalt Honecker beschreibt:

Heinz befindet sich mit Freunden auf einem Festival. Nach dem Konzert sitzen alle gemütlich um das Feuer und ein Joint kreist. Zivilbeamte observieren das Geschehen und durchsuchen sämtliche Beteiligte und deren Zelte. Unter Heinz Isomatte werden 0,8gr. Cannabis gefunden. Er wird ED-behandelt. Das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wird mit der Auflage eingestellt, 150,– Euro zu zahlen.

Bernd wird im Zug kontrolliert, als er frühmorgens von einem Fest nach Hause fährt. Er wird aufgefordert, sich in der Zugtoilette zu entkleiden, was wegen der Enge nicht geht. Ihm werden Handschellen angelegt. Er wird aus dem Zug heraus in einen Raum der Bundespolizei geführt, wo er sich entkleiden, sich bücken, die Beine spreizen und husten muss, während ein Beamter schaut, ob etwas aus dem Anus herausschaut. Anlass für diese Maßnahmen ist ein bei ihm gefundenes Tütchen mit cannabsisuspekten Anhaftungen. Eine ED Behandlung und eine erfolglose Wohnungsdurchsuchung folgen.

Jörg befindet sich auf dem Bahnhofsvorplatz. Er soll seine Tasche öffnen. Dort wird eine Zigarettenschachtel mit einem Joint gefunden. Die Beamtin riecht daran und stellt fest, dass es sich um ein Marihuana-Tabak-Gemisch handelt. Jörg wird mehrere Stunden festgehalten. Auch bei ihm schauen die Beamten erfolglos u.a. im Anus nach Betäubungsmittel. Eine ED-Behandlung folgt. Zur Rechtfertigung führen die Beamten an, dass einer polizeiinterne Datenbank zu entnehmen sei, dass Jörg bereits zwei Jahre zuvor wegen des Besitzes einer Menge von 0,5 Gramm cannabissuspekten Materials aufgefallen war.

Jessica wird als Beschuldigte zur Vernehmung geladen, weil ein Dealer gegenüber der Polizei angab, ihr bereits dreimal für 10,– Euro Gras verkauft zu haben. Auf dem Revier sagt man ihr, dass man auch eine ED-Maßnahme durchführen müsse. Überrumpelt lässt Jessica das über sich ergehen.

Die zitierten Fälle spielen in Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen. Gewiss ist, dass diese Länder besonders unnachgiebig im Umgang mit Konsumenten kleinster Mengen Cannabis sein wollen. Die Fälle können aber auch in Bremen, Frankfurt oder der Eifel spielen und mit ein paar Gramm mehr spielen. Die Durchsuchungen erfolgen, weil Personen aufgrund von Haartracht, Kleidung, Verhalten etc. verdächtig erscheinen, sie an verdächtigen Orten angetroffen werden und ED-Behandlungen schließen sich an, obwohl sich der Verdacht lediglich dahingehend bestätigt, dass die Betroffenen geringe Mengen zum Eigenbedarf besitzen. Einige werden durchsucht, weil sie bereits einmal als Konsumenten auffällig waren und sich in einem polizeilichen Register wiederfinden. Konsumentinnen werden auch bei einmaliger Auffälligkeit in polizeiliche Register aufgenommen, weil man annimmt, dass sie „wiederkommen“, d.h. erneut polizeilich in Erscheinung treten werden.

Zwar sagt der Gesetzgeber, dass auch Besitzer geringer Mengen zum Eigenbedarf Straftäter sind. Aber – das ergibt sich aus den §§ 29 Abs. 5 und 31a BtMG –  es sind so unbedeutend kleine Straftäter, dass man strafrechtlich nicht reagieren sollte. Das wissen auch Polizeibeamte bis ins kleinste Glied. Es ist aber diese merkwürdige Konstruktion, die zu den Problemen führen, mit denen es Jessica, Heinz, Bernd und Jörg zu tun haben. Wer einmal Drogen konsumiert, konsumiert sie auch wieder und steigt wahrscheinlich auch auf andere Drogen um. Das ist klassische Polizeidenke. Der Konsum von Cannabis, folgt man diesem Gedankengang, verlangt den Kontakt zu Händlern, er gebiert die Gefahr der Weitergabe und des Handels, weswegen grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt sei, dass sich hinter einem Beutelchen, ein paar Gramm oder einem Joint schnell mehr verbergen kann. Entsprechend rechtfertigen die Polizeidienststellen die Aufnahme von Lichtbildern, Finger- und Handflächenabdrücken damit, dass diese der Klärung zukünftiger Ermittlungen in ähnlichen Fällen dienen können. Auf Verpackungsmaterial und Transportbehältnissen befänden sich regelmäßig Fingerabdruckspuren. Gerne wird auch darauf hingewiesen, dass durch die Erkennungsdienstlichen Unterlagen Konsumenten entlastet werden können, wenn sie unschuldig seien. Die Wahrnehmung der Ermittler folgt dem Zirkelschluss: Cannabis ist gefährlich. Weil es gefährlich ist, muss die Polizei auch rigoros mit Straftätern umgehen. Weil sie rigoros mit Straftätern umgeht, müssen Drogen gefährlich sein. So sind Jörg, Steffanie Bernd und Franz in einer Verbrecherkartei gelandet.

Sind die Kontrollen, die Durchsuchungen bis in die Körperöffnungen und die ED-Behandlungen rechtens? Nein. Man muss sich dagegen wehren. Wer sich nicht wehrt, duldet jene Zustände, unter denen viele leiden. Betroffene können Durchsuchungen des Körpers verweigern, der Wohnungsdurchsuchung widersprechen, die Unterschriften unter entsprechende Erklärungen, Drugwipe-Tests und Blutentnahmen verweigern bzw. nicht freiwillig über sich ergehen lassen. Der Widerspruch gegen eine Maßnahme eröffnet die Möglichkeit ihrer nachträglichen juristischen Überprüfung. Hinzu kommt, dass der Weigerung auf das „Angebot“ eines „freiwilligen“ Drogentests nicht automatisch ein gerichtlich angeordneter, auch gegen den Willen des Betroffenen durchzuführender, Test folgen muss. Das Fehlen einer Zustimmung, der nicht „freiwillig“ gewährte Einblick in Taschen oder Körperöffnungen zwingt die Beamten zur Begründung ihres Handelns. Dort – in der mangelhaften Begründung – lassen sich Angriffsflächen erkennen und nutzen.  

Die oben beschriebenen Fälle hatten ein Happyend. Jessica, Heinz, Jörg und Bernd haben über die Kampagne des Hanfverbandes die Löschung ihrer Daten bei der Polizei beantragt. In drei von vier Fällen wurde zwar die Löschung abgelehnt. Sie haben allerdings das Verwaltungsgericht angerufen. Und das kann die Behörden zur Löschung der Daten zwingen und die Rechtswidrigkeit polizeilichen Vorgehens feststellen. Denn die Verwaltungsgerichte halten die Aufnahme von Konsumenten in die „Verbrecherkartei“ regelmäßig für rechtswidrig. Verwaltungsgerichte sehen in ED-Maßnahmen zu Recht schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen, die als beschämend, erniedrigend und entwürdigend beschrieben werden. Im Volksmund werden ED-Dateien als Verbrecheralbum bezeichnet. Die Gerichte bestimmen, dass Grundvoraussetzung für die ED-Maßnahme deswegen nur vorliegen, wenn der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung aufgenommen wird, und dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Diese polizeiliche Annahme muss begründet werden und ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.

Zur Rechtfertigung der ED-Maßnahme bedarf es zweierlei: Zum einen muss die ED-Maßnahme geeignet sein, künftige Straftäter zu erwischen. Konsum- und Besitzdelikte sind aber ausschließlich Kontrolldelikte. Mit anderen Worten: Besitzer kleiner Mengen zum Eigenbedarf erwischt man, wenn man sich vor dem Club, auf der Party oder vor einschlägigen Kneipen aufstellt und sie kontrolliert. Man erwischt sie regelmäßig nicht, wenn man Zeugen Lichtbilder vorhält oder Fingerabdrücke auf Verpackungsmaterialien vergleicht. ED-Dateien sind mithin zur Aufklärung von Fällen des Besitzes geringer Mengen zum Eigenbedarf ungeeignet. Soweit sich Polizeibehörden darauf berufen, dass sie die Dateien brauchen, auch um Betroffene zu entlasten, akzeptieren Gerichte dies nicht. Zum anderen erfordert es der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die gesamte Bagatellkriminalität von vornherein aus der Betrachtung auszuschließen. Da der Gesetzgeber sich dazu entschieden hat, den Besitz geringer Mengen zum Eigenkonsum als nicht mehr strafwürdig zu erachten, kann eine ED-Behandlung unter dem Gesichtspunkt der Gefahr der wiederholten Begehung einer „Straftat“ nicht mehr gerechtfertigt sein, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Betroffene stets nur geringe Mengen Cannabis erwirbt. Es genügt zur rechtfertigenden Begründung der ED-Maßnahme nicht, wenn Behörden einer entsprechenden Erklärung des Betroffenen bloß keinen Glauben schenken. Hat man nur den Besitz geringer Mengen zum offensichtlichen Eigenkonsum, kann dies nicht die Gefahr begründen, dass künftig Straftaten erheblicheren Ausmaßes begangen werden. Dies betrifft nach der sich entwickelnden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht nur kleinste Mengen von weniger als einem Gramm. Das Niedersächsische OVG hat vielmehr jüngst entschieden, dass auch der Besitz von 9gr. Marihuana zum Eigenbedarf allein noch keinen ausreichenden Anlass für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bietet.   

In den Verfahren von Jessica und Heinz haben die Behörden auf richterlichen Hinweis die Löschung vorgenommen bzw. den entsprechenden Anspruch anerkannt. Im Verfahren von Jörg wurde gerichtlich die Löschung angeordnet und die Rechtswidrigkeit festgestellt. Es lohnt sich, sich zu wehren. Die Kampagne des Hanfverbandes wird fortgesetzt.

(Quellen: Nds. OVG, Beschl. v. 24.11.2010 – 11 LA 468/10 -; Senatsbeschl. v. 26.10.2010 – 11 PA 360/10 -, v. 28.6.2010 – 11 ME 121/10 – und allgemein v. 13.11.2009 – 11 ME 440/09 -, Nds. VBl. 2010, 52; Nds. OVG Beschl. v. 6.2.2012 – 11 ME 421/11 -; VG Regensburg vom 3. 12. 2003, RO 11 K 03.1608; VG Karlsruhe vom 12. 12. 2013 – 3 K 1493/13; )


Kommentare

4 Antworten zu „DHV-Kampagne zu erkennungsdienstlichen Behandlungen bei Konsumenten“

  1. Anonymous

    RE: DHV-Kampagne zu erkennungsdienstlichen Behandlungen bei Kons
    [quote name=”.::C.c.::.”]Als ich mich vor einiger Zeit in einer ähnlichen Sache per Mail an euch wandte, fandet ihr leider nicht mal die Zeit meine Mail zu beantworten…[/quote]

    Wir haben mittlerweile personell aufgestockt, du wirst sicher eine Antwort erhalten.

  2. Anonymous

    RE: DHV-Kampagne zu erkennungsdienstlichen Behandlungen bei Kons
    Klasse Aktion, ich werde mich demnächst auf jeden Fall auch an euch wenden. Aktuell stehen noch Klausuren an.

    Hoffentlich könnt ihr mir dann auch weiter helfen. Als ich mich vor einiger Zeit in einer ähnlichen Sache per Mail an euch wandte, fandet ihr leider nicht mal die Zeit meine Mail zu beantworten…

  3. Anonymous

    RE: DHV-Kampagne zu erkennungsdienstlichen Behandlungen bei Kons
    Sehr guter Artikel. Ihr macht klasse Arbeit! Danke.

  4. Anonymous

    RE: DHV-Kampagne zu erkennungsdienstlichen Behandlungen bei Kons
    Solche hinweise wie man sich gegenüber der Polizei verhalten und was man verweigern soll kann es nicht oft genug geben!

    Wissen leider viel zu wenige Leute..