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Alle dürfen kiffen, nur Patienten nicht – Skandal beim zweiten Kiff-In

Das zweite Kiff-In im Görlitzer Park hat stattgefunden, es kamen deutlich weniger Teilnehmer als beim ersten Mal und noch viel weniger Polizei. Genau genommen war zum angekündigten Startzeitpunkt gar keine Polizei vor Ort, so dass viele Teilnehmer Cannabis konsumierten. Später kam die Polizei dazu und verhaftete den wahrscheinlich einzigen Inhaber einer Ausnahmegenehmigung vor Ort, beschlagnahmte die Apotheken-Blüten und schrieb eine Strafanzeige.

Beim ersten Kiff-In am 01. April herrschten eisige Temperaturen und es gab stellenweise Hagelschauer sowie eine massive Polizeipräsenz mit Vorkontrollen. Durch die Aufregung um die Einführung der neuen Null-Toleranz-Zone im Görlitzer Park und der damit zusammenhängenden Medienberichterstattung über das Kiff-In kamen damals dennoch zwischen 500 und 700 Menschen, die Ränge an den Steintreppen waren komplett voll.

Beim zweiten Anlauf, der jetzt am Vatertag stattfand, erschienen zunächst deutlich weniger Teilnehmer. Und das, obwohl überhaupt gar keine Polizei im Park war, die Dealer fleißig ihre Produkte anboten und knapp 3.000 Menschen auf Facebook ihre Teilnahme zugesagt hatten. Aktivisten der Hanfparade hatten ein großes rollendes Hanfblatt hinter Gittern mitgebracht und verteilten Flyer für den Global Marijuana March in Berlin, der am Samstag um 13 Uhr an der Warschauer Brücke stattfinden wird. Vertreter der Piratenpartei verteilten Flyer und das obligatorische Vogelfutter.

Einige Enthusiasten starteten um Punkt 16:20 Uhr einen Countdown, entzündeten ihre Joints und wünschten sich ein “Happy Fourtwenty”. Im späteren Verlauf sammelten sich immer mehr Menschen an, etwa 280 Teilnehmer konnte ich im späteren Verlauf zählen. Und auch die Berliner Polizei kam, offensichtlich auf einer ganz normalen Görli-Streife, dann doch nochmal vorbei. Zunächst wurden Nutzhanfsamen kontrolliert, die als Vogelfutter von der Piratenpartei verteilt werden sollten – ohne Beanstandung.

Ein Cannabispatient mit Ausnahmegenehmigung der Bundesopiumstelle, der gerade dem Magazin Exzessiv TV ein Interview gab und dabei Marihuana rauchte, erregte als nächstes die Aufmerksamkeit der Beamten. Während auf den oberen Rängen der großen Steinformation am Görlitzer Park mit Freude gekifft wurde, analysierten etwa 10 Beamte die merkwürdige Cannabis-Genehmigung ganz genau. Viele Kameras beobachteten das Geschehen und so konnte der Patient zunächst während dem Vorzeigen seiner Papiere seinen Joint weiterrauchen. Die Beamten telefonierten fleißig, kamen aber scheinbar mit falschen Informationen zurück: Eine Strafanzeige solle geschrieben werden.

Die Aufregung bei vielen Beobachtern war groß, auch bei mir. Es sollte aber noch schlimmer werden. Der betroffene Patient Pino entfernte sich etwas, um auf einer nahegelegenen Steinbank zur Ruhe zu kommen. Die Beamten folgten ihm, und fingen jenseits der Kameras an, ihn zu durchsuchen. Als alle Kameras wieder da waren, stand fest: Das Marihuana aus der Apotheke wird beschlagnahmt, Befehl von oben. Ich rief zwei Mal bei der Polizei an, um nachzufragen was das soll. Mir wurde keine Auskunft erteilt. Auch die Entsendung eines Krankenwagens wurde verweigert “solange die Polizei den Patienten nicht freigibt.” Nach Ausfertigung des Beschlagnahmeprotokolls und der Anzeige zogen die Polizisten weiter, die “normalen Kiffer” blieben weitestgehend ungestört. Nur eine weitere Anzeige wegen Cannabisbesitz kann definitiv bestätigt werden.

Exzessiv das Magazin hat ein erstes Video auf Facebook veröffentlicht. Weitere Videos werden sicher auf deren YouTube Account und auf diversen anderen Portalen folgen.

Das Hanfjournal und die Piratenpartei haben bereits schriftliche Berichte veröffentlicht.

Pressevertreter die über den Fall berichten möchten und Kontakt zu dem Betroffenen suchen, können sich an den DHV wenden.


Kommentare

26 Antworten zu „Alle dürfen kiffen, nur Patienten nicht – Skandal beim zweiten Kiff-In“

  1. Martin Mainz

    Wie oofiziell war denn diese
    Wie offiziell war denn diese Veranstaltung? War da irgendwas bei der Stadt angemeldet oder gab es einen offiziellen Veranstalter? Wie organisiert man so was? Ist der Aufruf zum Kiffen denn straffrei?

    1. Florian Rister

      Diese Veranstaltung war

      Diese Veranstaltung war unseres Wissens nach nicht offiziell angemeldet, sondern genauso wie das erste, größere Kiff-In vom 01.04. nur als Facebook-Event beworben worden. Der Aufruf zum nicht genehmigten Cannabiskonsum ist in Deutschland verboten.

  2. Egal

    Herr Rister, bitte lesen Sie
    Herr Rister, bitte lesen Sie sich meine Kommentare noch einmal gründlich durch. Vielleicht kommen Sie ja dann irgendwann mal auf den Kasus Knaktus, was es mit den Regeln in unserer Gesellschaft auf sich hat.

    In diesem Sinne …..

    1. Antimodes

      Aus § 29a (1) BtMG: Mit
      Aus § 29a (1) BtMG: Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben. Zitat Ende.
      Ebendiese Genehmigung hat der Angeklagte. Er darf besitzen und ärztlich begleitet erwerben.
      Der Konsum ist nicht strafbar. Der Herr hat weiterhin nicht durch bloßen ärztlich begleiteten Gebrauch seiner Medizin nach § 29 (1) 10. zum ” zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet”. Das wäre strafbar, aber eine Tablette einwerfen ist auch kein Verleiten zum unbefugten Gebrauch ebensolcher. Wenn jemand beispielsweise öffentlich ein legal erworbenes Asthmaspray aus medizinischen Gründen nutzt, heißt das nicht, dass er damit Kinder auffordert illegal eines zu Erwerben und es ihm gleich zu tun!
      Ich weis nicht, inwiefern ein öffentliches Rauchverbot Geltung findet.

  3. Egal

    Herr Rister, bitte lesen Sie
    Herr Rister, bitte lesen Sie sich meine Kommentare noch einmal gründlich durch. Vielleicht kommen Sie ja dann irgendwann mal auf den Kasus Knaktus, was es mit den Regeln in unserer Gesellschaft auf sich hat.

    In diesem Sinne …..

    1. Antimodes

      Aus § 29a (1) BtMG: Mit
      Aus § 29a (1) BtMG: Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben. Zitat Ende.
      Ebendiese Genehmigung hat der Angeklagte. Er darf besitzen und ärztlich begleitet erwerben.
      Der Konsum ist nicht strafbar. Der Herr hat weiterhin nicht durch bloßen ärztlich begleiteten Gebrauch seiner Medizin nach § 29 (1) 10. zum ” zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet”. Das wäre strafbar, aber eine Tablette einwerfen ist auch kein Verleiten zum unbefugten Gebrauch ebensolcher. Wenn jemand beispielsweise öffentlich ein legal erworbenes Asthmaspray aus medizinischen Gründen nutzt, heißt das nicht, dass er damit Kinder auffordert illegal eines zu Erwerben und es ihm gleich zu tun!
      Ich weis nicht, inwiefern ein öffentliches Rauchverbot Geltung findet.

  4. Egal

    Wer nicht hören will, muß
    Wer nicht hören will, muß fühlen.

    Also, trotzdem ich selber Prohibitionsgegner bin, habe ich mir das verlinkte Video jetzt zum X-ten Male angesehen und komme immer wieder zum gleichen Ergebnis. Null-Toleranz heißt nun mal Null-Toleranz! Da kann das Cannabis noch so legal erworben sein, wie es will.

    Somit haben sich auch angebliche Cannabis-Patienten daran zu halten. Schließlich leben wir in einer Gesellschaft, deren soziales Gefüge auf Regeln basiert. Und wer sich nicht an die Regeln hält, paßt nun mal nicht in unser soziales Gefüge hinein und wird sanktioniert.

    Wenn ich mir heutzutage in einer Kneipe eine Zigarette anstecke, bekomme ich Ärger vom Wirt und werde nach draußen zitiert. Wenn ich in das Fußball-Stadion gehe, indem auf Grund seiner Gefährlichkeit absolutes Glasverbot herrscht und ich trotzdem mit Glas erwischt werde, bekomme ich Ärger und werde nach draußen verwiesen. Überspitzt gesehen könnte man mir bei Wiederholen auch zur Not noch Haus- und Stadionverbot erteilen. Usw. ….. usw. ….. So einfach ist das mit den Regeln.

    Entweder man akzeptiert sie und hält sich daran, oder man muß mit Gegenmaßnahmen rechnen. Seine angebliche Medizin hätte dieser junge Mann vor der Veranstaltung und an einem anderen Ort, sprich wesentlich diskreter zu sich nehmen sollen, dann wäre er von der Strafverfolgung und weiteren bösen Überraschungen wahrscheinlich verschont geblieben.

    Tja, man hat’s nicht leicht. Aber leicht hat’s einen ….. wie man sieht.

    1. Florian Rister

      Es ist absolut unzweifelhaft,

      Es ist absolut unzweifelhaft, dass die Null-Toleranz-Zone im Görlitzer Park sich ausschließlich auf illegales Cannabis, nicht jedoch auf legales Cannabis bezieht.

      Die "Null-Toleranz" bezieht sich ja nur auf die Regelungen zur "geringen Menge", die für Patienten mit Ausnahmegenehmigung sowieso irrelevant sind.

      1. Egal

        Hallo Herr Rister.
        Hallo Herr Rister.

        Sie schreiben, daß es unzweifelhaft sei, daß sich die Null-Toleranz-Zone im Görlitzer Park ausschließlich nur auf illegales, nicht jedoch auf legales Cannabis bezieht. Haben Sie dafür irgendwelche Belege, Links, etc. auf denen man das mal nachlesen kann ?

        Ich jedenfalls finde im Netz, auf den verschiedensten Internet-Seiten, immer nur eine Aussage. Nämlich, daß selbst Kleinstmengen von Cannabis, das sowohl für den Handel, als auch für den Eigengebrauch gedacht ist nicht mehr toleriert werden, oder seiner Zeit wurden.

        Nirgendwo ist etwas davon zu lesen, daß medizinisches Cannabis eine Ausnahme bildet und toleriert wird, oder werden kann.

        Wenn also dieser junge Mann meint, sein Cannabis mit sich herumtragen zu müssen, um es für den Eigengebrauch (wenn auch nur medizinisch) nutzen zu können, muß er eben damit rechnen, daß er in einer Null-Toleranz-Zone dafür belangt wird. Da wird ihm auch die Bescheinigung der Bundesopiumstelle nicht weiter helfen.

        Null-Toleranz-Zone heißt: „Rien ne va plus.“ Nichts geht mehr. Nichts. Null. Niente. …..

        1. Florian Rister

          Die sogenannte “Null-Toleranz

          Die sogenannte "Null-Toleranz" bezieht sich auf den §31a des BTMG. Siehe: http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gav_31.3.15.pdf?start&ts=1427453438&file=gav_31.3.15.pdf

          Auf jeder Strafanzeige in Deutschland wegen Cannabisbesitz steht, dass man angezeigt wird, weil man im Besitz von Cannabis aber ohne die erforderliche Erlaubnis angetroffen wurde. Legal erworbenes Cannabis kann von den Patienten in deutlich höheren Mengen transportiert werden, als die "geringe Menge" Regelungen der einzelnen Bundesländer als von der Staatsanwaltschaft einstellbar ansehen. Legale Cannabispatienten benötigen keine "Toleranz" – sie haben Rechte.

          1. Egal

            Hallo Herr Rister.
            Hallo Herr Rister.

            Danke für diesen Interessanten Link. Ich habe ihn mir jetzt mehrmals durchgelesen und muss Ihnen sagen, daß Teile dieses Paragraphen meine These nur bekräftigen, anstatt sie zu widerlegen. Siehe II./3.. Hier heißt es zum Beispiel, Zitat: „ Ausgenommen von diesen Regelungen sind die Fälle, in denen das öffentliche Interesse die Strafverfolgung gebietet, weil der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus gestört ist (Fremdgefährdung). Das ist regelmäßig insbesondere
            dann der Fall, wenn ………. Betäubungsmittel vor besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. Kindern, Jugendlichen) oder vor oder in Einrichtungen oder Anlagen, die regelmäßig von diesen Personen aufgesucht werden (insbesondere Kindergärten, Spielplätze, Schulen, Jugendheime und
            – soweit dort nach gemeinsamer Feststellung des Polizeipräsidenten in Berlin und des Generalstaatsanwaltes in Berlin temporär eine die bestimmungsgemäße Nutzung merklich beeinträchtigende Belastung durch Drogenhandel beziehungsweise damit zusammenhängende
            Straftaten zu verzeichnen ist – öffentliche Grün- und Erholungsanlagen) erworben, besessen oder konsumiert werden, ………. .“ Zitat Ende. Und da dieser junge Herr in einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage, sowohl besessen, als auch konsumiert hat, obwohl dieses zu zumindest diesem Zeitpunkt nicht gestattet war, könnte noch einiges auf ihn zukommen. Wie jeder andere Mensch auch, haben auch Cannabispatienten nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Eine Pflicht davon ist es, verantwortungsbewußt sein „Medikament“ Hand zu haben. Ebenso damit umzugehen und es zu sich zu nehmen. Und das ohne die Erregung des öffentlichen Ärgernis zu provozieren, oder herbeizuführen. Somit haben sich auch Cannabispatienten an die Null-Toleranz-Zone zu halten.

          2. Florian Rister

            Lesen Sie sich bitte eine

            Lesen Sie sich bitte eine beliebige der etwa 160.000 Strafanzeigen wegen Cannabisbesitz jährlich durch. Jedes Mal ist die Rede vom Besitz "ohne gültige Erlaubnis durch das BfArM."

            Da die Erlaubnis vorlag, handelt es sich hier um eine andere Situation. Cannabispatienten mit Ausnahmegenehmigung sind nicht von der Geringe-Menge Regel betroffen und damit auch nicht von Einschränkungen dieser Regel.  Bitte informieren Sie sich über die grundsätzliche Funktionsweise der geringen Menge, z.B. hier: https://hanfverband.de/nachrichten/news/bundeslaender-einigen-sich-auf-hartes-vorgehen-gegen-cannabiskonsumenten#uebersicht

  5. Egal

    Wer nicht hören will, muß
    Wer nicht hören will, muß fühlen.

    Also, trotzdem ich selber Prohibitionsgegner bin, habe ich mir das verlinkte Video jetzt zum X-ten Male angesehen und komme immer wieder zum gleichen Ergebnis. Null-Toleranz heißt nun mal Null-Toleranz! Da kann das Cannabis noch so legal erworben sein, wie es will.

    Somit haben sich auch angebliche Cannabis-Patienten daran zu halten. Schließlich leben wir in einer Gesellschaft, deren soziales Gefüge auf Regeln basiert. Und wer sich nicht an die Regeln hält, paßt nun mal nicht in unser soziales Gefüge hinein und wird sanktioniert.

    Wenn ich mir heutzutage in einer Kneipe eine Zigarette anstecke, bekomme ich Ärger vom Wirt und werde nach draußen zitiert. Wenn ich in das Fußball-Stadion gehe, indem auf Grund seiner Gefährlichkeit absolutes Glasverbot herrscht und ich trotzdem mit Glas erwischt werde, bekomme ich Ärger und werde nach draußen verwiesen. Überspitzt gesehen könnte man mir bei Wiederholen auch zur Not noch Haus- und Stadionverbot erteilen. Usw. ….. usw. ….. So einfach ist das mit den Regeln.

    Entweder man akzeptiert sie und hält sich daran, oder man muß mit Gegenmaßnahmen rechnen. Seine angebliche Medizin hätte dieser junge Mann vor der Veranstaltung und an einem anderen Ort, sprich wesentlich diskreter zu sich nehmen sollen, dann wäre er von der Strafverfolgung und weiteren bösen Überraschungen wahrscheinlich verschont geblieben.

    Tja, man hat’s nicht leicht. Aber leicht hat’s einen ….. wie man sieht.

    1. Florian Rister

      Es ist absolut unzweifelhaft,

      Es ist absolut unzweifelhaft, dass die Null-Toleranz-Zone im Görlitzer Park sich ausschließlich auf illegales Cannabis, nicht jedoch auf legales Cannabis bezieht.

      Die "Null-Toleranz" bezieht sich ja nur auf die Regelungen zur "geringen Menge", die für Patienten mit Ausnahmegenehmigung sowieso irrelevant sind.

      1. Egal

        Hallo Herr Rister.
        Hallo Herr Rister.

        Sie schreiben, daß es unzweifelhaft sei, daß sich die Null-Toleranz-Zone im Görlitzer Park ausschließlich nur auf illegales, nicht jedoch auf legales Cannabis bezieht. Haben Sie dafür irgendwelche Belege, Links, etc. auf denen man das mal nachlesen kann ?

        Ich jedenfalls finde im Netz, auf den verschiedensten Internet-Seiten, immer nur eine Aussage. Nämlich, daß selbst Kleinstmengen von Cannabis, das sowohl für den Handel, als auch für den Eigengebrauch gedacht ist nicht mehr toleriert werden, oder seiner Zeit wurden.

        Nirgendwo ist etwas davon zu lesen, daß medizinisches Cannabis eine Ausnahme bildet und toleriert wird, oder werden kann.

        Wenn also dieser junge Mann meint, sein Cannabis mit sich herumtragen zu müssen, um es für den Eigengebrauch (wenn auch nur medizinisch) nutzen zu können, muß er eben damit rechnen, daß er in einer Null-Toleranz-Zone dafür belangt wird. Da wird ihm auch die Bescheinigung der Bundesopiumstelle nicht weiter helfen.

        Null-Toleranz-Zone heißt: „Rien ne va plus.“ Nichts geht mehr. Nichts. Null. Niente. …..

        1. Florian Rister

          Die sogenannte “Null-Toleranz

          Die sogenannte "Null-Toleranz" bezieht sich auf den §31a des BTMG. Siehe: http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gav_31.3.15.pdf?start&ts=1427453438&file=gav_31.3.15.pdf

          Auf jeder Strafanzeige in Deutschland wegen Cannabisbesitz steht, dass man angezeigt wird, weil man im Besitz von Cannabis aber ohne die erforderliche Erlaubnis angetroffen wurde. Legal erworbenes Cannabis kann von den Patienten in deutlich höheren Mengen transportiert werden, als die "geringe Menge" Regelungen der einzelnen Bundesländer als von der Staatsanwaltschaft einstellbar ansehen. Legale Cannabispatienten benötigen keine "Toleranz" – sie haben Rechte.

          1. Egal

            Hallo Herr Rister.
            Hallo Herr Rister.

            Danke für diesen Interessanten Link. Ich habe ihn mir jetzt mehrmals durchgelesen und muss Ihnen sagen, daß Teile dieses Paragraphen meine These nur bekräftigen, anstatt sie zu widerlegen. Siehe II./3.. Hier heißt es zum Beispiel, Zitat: „ Ausgenommen von diesen Regelungen sind die Fälle, in denen das öffentliche Interesse die Strafverfolgung gebietet, weil der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus gestört ist (Fremdgefährdung). Das ist regelmäßig insbesondere
            dann der Fall, wenn ………. Betäubungsmittel vor besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. Kindern, Jugendlichen) oder vor oder in Einrichtungen oder Anlagen, die regelmäßig von diesen Personen aufgesucht werden (insbesondere Kindergärten, Spielplätze, Schulen, Jugendheime und
            – soweit dort nach gemeinsamer Feststellung des Polizeipräsidenten in Berlin und des Generalstaatsanwaltes in Berlin temporär eine die bestimmungsgemäße Nutzung merklich beeinträchtigende Belastung durch Drogenhandel beziehungsweise damit zusammenhängende
            Straftaten zu verzeichnen ist – öffentliche Grün- und Erholungsanlagen) erworben, besessen oder konsumiert werden, ………. .“ Zitat Ende. Und da dieser junge Herr in einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage, sowohl besessen, als auch konsumiert hat, obwohl dieses zu zumindest diesem Zeitpunkt nicht gestattet war, könnte noch einiges auf ihn zukommen. Wie jeder andere Mensch auch, haben auch Cannabispatienten nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Eine Pflicht davon ist es, verantwortungsbewußt sein „Medikament“ Hand zu haben. Ebenso damit umzugehen und es zu sich zu nehmen. Und das ohne die Erregung des öffentlichen Ärgernis zu provozieren, oder herbeizuführen. Somit haben sich auch Cannabispatienten an die Null-Toleranz-Zone zu halten.

          2. Florian Rister

            Lesen Sie sich bitte eine

            Lesen Sie sich bitte eine beliebige der etwa 160.000 Strafanzeigen wegen Cannabisbesitz jährlich durch. Jedes Mal ist die Rede vom Besitz "ohne gültige Erlaubnis durch das BfArM."

            Da die Erlaubnis vorlag, handelt es sich hier um eine andere Situation. Cannabispatienten mit Ausnahmegenehmigung sind nicht von der Geringe-Menge Regel betroffen und damit auch nicht von Einschränkungen dieser Regel.  Bitte informieren Sie sich über die grundsätzliche Funktionsweise der geringen Menge, z.B. hier: https://hanfverband.de/nachrichten/news/bundeslaender-einigen-sich-auf-hartes-vorgehen-gegen-cannabiskonsumenten#uebersicht

  6. Hanfhorst

    Der Fall zeigt deutlich, wie
    Der Fall zeigt deutlich, wie das bloße Schreiben von Anzeigen, die sowieso eingestellt werden müssen, als Schikane eingesetzt wird, während man den Großteil der Bevölkerung mit der Behauptung einlullt, der Konsum wäre “entkriminalisiert”.

    Sicher wird dieses unrechtmäßige Ermittlungsverfahren eingestellt, aber die nächsten 10 Jahre kräht es dann trotzdem bei jeder Überprüfung der Personalien “Hatte mal was mit BtmG!!!” aus dem Polizeifunkgerät.

    Auch eine Mitteilung an die Führerscheinstelle wird unabhängig von der Einstellung gemacht. Da das (m.E. von der Pharmaindustrie mitverfasste) Verkehrsrecht einen “bestimmungsgemäßen” Gebrauch nur bei Produkten der Pharmaindustrie kennt (Benzos etc.) dürfte dem Patienten nach gültiger Unrechtslage trotzdem Führerscheinärger bevorstehen, so er denn einen besitzt.

    Nach wie vor darf man mit Benzos im Blut und der dreifachen Gefährlichkeit (Odd Ratio) ggü. Cannabis unbehelligt am Straßenverkehr teilnehmen, sofern ein Arzt den Chemie-Dreck verordnet hat.

    Warum das Verkehrsrecht zwischen “bestimmungsgemäßem” Gebrauch und “Mißbrauch” unterscheidet, ist nicht nachvollziehbar. Genauso wenig wie das BtmG, dass ja auch angeblich dem “Jugendschutz” dient, obwohl dafür das Jugendschutzgesetz zuständig ist.

  7. Hanfhorst

    Der Fall zeigt deutlich, wie
    Der Fall zeigt deutlich, wie das bloße Schreiben von Anzeigen, die sowieso eingestellt werden müssen, als Schikane eingesetzt wird, während man den Großteil der Bevölkerung mit der Behauptung einlullt, der Konsum wäre “entkriminalisiert”.

    Sicher wird dieses unrechtmäßige Ermittlungsverfahren eingestellt, aber die nächsten 10 Jahre kräht es dann trotzdem bei jeder Überprüfung der Personalien “Hatte mal was mit BtmG!!!” aus dem Polizeifunkgerät.

    Auch eine Mitteilung an die Führerscheinstelle wird unabhängig von der Einstellung gemacht. Da das (m.E. von der Pharmaindustrie mitverfasste) Verkehrsrecht einen “bestimmungsgemäßen” Gebrauch nur bei Produkten der Pharmaindustrie kennt (Benzos etc.) dürfte dem Patienten nach gültiger Unrechtslage trotzdem Führerscheinärger bevorstehen, so er denn einen besitzt.

    Nach wie vor darf man mit Benzos im Blut und der dreifachen Gefährlichkeit (Odd Ratio) ggü. Cannabis unbehelligt am Straßenverkehr teilnehmen, sofern ein Arzt den Chemie-Dreck verordnet hat.

    Warum das Verkehrsrecht zwischen “bestimmungsgemäßem” Gebrauch und “Mißbrauch” unterscheidet, ist nicht nachvollziehbar. Genauso wenig wie das BtmG, dass ja auch angeblich dem “Jugendschutz” dient, obwohl dafür das Jugendschutzgesetz zuständig ist.

  8. HonKI

    Null Toleranz Zone heisst nun
    Null Toleranz Zone heisst nun mal genau dass…

    Dreistigkeit kennt keine Grenzen würde ich mal ganz klar sagen. Sich genau vor die Polizei stellen und Einen rauchen ist schon dreist! (Also so kam es auf jeden Fall im Exzessiv-Video rüber)

    Im Nichtraucher-bereich bekommt man auch ne Strafe wenn man ganz legale Zigaretten raucht?! Wer mit Feuer spielt verbrennt sich im schlimmsten Fall nun mal!

    Ich bitte deshalb den Bericht diesbezüglich umzuändern, wenn das Video nicht gewesen wäre dann hätte ich dem DHV blind vertraut… Und ich verstehe auch das die Gemüter dann ein bisschen emotional werden, wenn dies einem “legalem Kiffer” passiert, aber wie gesagt eben in einem “Nichtraucherbereich”

    mfg

    1. Florian Rister

      Wer eine Ausnahmegenehmigung

      Wer eine Ausnahmegenehmigung besitzt, darf auch vor der Polizei Cannabis rauchen. Der Görlitzer Park ist kein Nichtraucherbereich. Die Null-Toleranz-Zone für Cannabis bezieht sich nur auf illegales Cannabis, für das es dort keine "geringe Menge" Regelung mehr gibt. Legal erworbenes und besessenes Cannabis ist von dieser Regelung eindeutig nicht betroffen.

  9. HonKI

    Null Toleranz Zone heisst nun
    Null Toleranz Zone heisst nun mal genau dass…

    Dreistigkeit kennt keine Grenzen würde ich mal ganz klar sagen. Sich genau vor die Polizei stellen und Einen rauchen ist schon dreist! (Also so kam es auf jeden Fall im Exzessiv-Video rüber)

    Im Nichtraucher-bereich bekommt man auch ne Strafe wenn man ganz legale Zigaretten raucht?! Wer mit Feuer spielt verbrennt sich im schlimmsten Fall nun mal!

    Ich bitte deshalb den Bericht diesbezüglich umzuändern, wenn das Video nicht gewesen wäre dann hätte ich dem DHV blind vertraut… Und ich verstehe auch das die Gemüter dann ein bisschen emotional werden, wenn dies einem “legalem Kiffer” passiert, aber wie gesagt eben in einem “Nichtraucherbereich”

    mfg

    1. Florian Rister

      Wer eine Ausnahmegenehmigung

      Wer eine Ausnahmegenehmigung besitzt, darf auch vor der Polizei Cannabis rauchen. Der Görlitzer Park ist kein Nichtraucherbereich. Die Null-Toleranz-Zone für Cannabis bezieht sich nur auf illegales Cannabis, für das es dort keine "geringe Menge" Regelung mehr gibt. Legal erworbenes und besessenes Cannabis ist von dieser Regelung eindeutig nicht betroffen.

  10. Frechheit

    Einfach nur traurig mit was
    Einfach nur traurig mit was man sich im 21. Jahrhundert rumschlagen muss…

  11. Frechheit

    Einfach nur traurig mit was
    Einfach nur traurig mit was man sich im 21. Jahrhundert rumschlagen muss…