Dürfen Cannabispatienten in der Öffentlichkeit medizinisches Cannabis rauchen?

Patienten dürfen ihre Medizin prinzipiell in der Öffentlichkeit zu sich nehmen. Jedoch existieren mit Verabschiedung des CanG einige gesetzliche Einschränkungen:

 “MedCanG

§ 24
Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum

§ 5 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes gilt entsprechend für den öffentlichen Konsum von Cannabis zu medizinischen Zwecken mittels Inhalation.”

“KCanG

§ 5
Konsumverbot

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der
in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.”

in Schulen und in deren Sichtweite,

auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,

in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,

in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,

in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und

innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.”

In wieweit dieses Verbot auch strafbewehrt ist, wird von Juristen noch diskutiert, da ein entsprechender Verweis auf die Bußgeldvorschriften im KCanG nicht erfolgt und im MedCanG nicht enthalten ist.