Am 21.01.1993 brachte das Land Rheinland-Pfalz einen Antrag zur Entkriminalisierung von Cannabis in den Bundesrat ein. Da bisher im Internet nur eine eingescannte PDF Version der Drucksache 58/93 verfügbar ist, haben wir uns die Mühe gemacht und den Antrag abgetippt.
Bundesrat
Drucksache 58/93
21.01.93
G — In – R
14 Seiten
Gesetzesantrag
des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
A. Zielsetzung
Die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität gehört heute zu den wichtigsten Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden. Sie wird im Bereich der personellen Ressourcen vor allem durch den Umstand erschwert, daß die Bearbeitung einer Vielzahl von Verstößen mit Bagatellcharakter Kräfte bindet, deren gezielter Einsatz gegen die Händlerebene erforderlich ist.
Zudem erscheint zunehmend zweifelhaft, ob die umfassende Kriminalisierung des Umgangs mit kleinen Mengen Cannabis eine angemessene Reaktion des Staates ist.
B. Lösung
Die primär händlerrelevanten Tatbestandsalternativen des § 29 BtMG werden von den Alternativen, die in der Regel die Konsumentengruppe betreffen, getrennt und mit einer abgestuften Strafandrohung versehen.
Der Umgang mit kleineren Mengen Cannabis wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine
Bundesrat
Gesetzesantrag des Landes Rhein1and-Pfa1z
Drucksache 58/93
21.01.93
G – In – R
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betäubungsmitte1qesetzes
Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz
BM-45/92
Mainz, den 20. Januar 1993
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsident
Oskar Lafontaine
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat den in der Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gem. Artikel 76 Abs. 1 GG zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gem. § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Drucksache 58/93
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom ……….
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel l
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz l wird eingefügt:
“(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 anbaut, herstellt, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt oder mit ihnen Handel treibt, oder
2. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände für einen anderen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder zu deren unerlaubter Herstellung bereitstellt.”
-2-
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe “bis zu fünf Jahren” durch die Angabe “bis zu drei Jahren” ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
“1. Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, wenn sich die Handlung auf mehr als 20 Gramm Cannabisharz (Haschisch) oder mehr als 100 Gramm Cannabiskraut (Marihuana) oder auf ein anderes Betäubungsmittel bezieht,”.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
“3. Betäubungsmittel besitzt, ohne sie aufgrund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben, wenn sich die Handlung auf mehr als 20 Gramm Cannabisharz (Haschisch) oder mehr als 100 Gramm
Cannabiskraut (Marihuana) oder auf ein anderes Betäubungsmittel bezieht,”.
dd) Nummer 4 wird gestrichen.
ee) Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden Nummern 4 bis 10.
ff) In Satz 2 wird die Angabe “Satz 1 Nr. 10” durch die Angabe “Satz 1 Nr. 9” ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
Die Angabe “des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 Buchstabe b” wird ersetzt durch die Angabe “des Absatzes 1 und des
Absatzes 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 Buchstabe b”.
Drucksache 58/93
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe “des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 10” ersetzt durch die Angabe “des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, 4, 5 oder 9”.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe “in Absatz I Nr. 1, 6 oder 7” ersetzt durch die Angabe “in Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1, 5 oder 6”.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Die Angabe “des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b oder Nr. 10” wird ersetzt durch die Angabe “des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, 2, 4, 5 Buchstabe b
oder Nr. 10″.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Die Angabe “den Absätzen 1, 2 und 4” wird ersetzt durch die Angabe “den Absätzen 1, 2, 3 und 5”.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
Die Angabe “des Absatzes 1 Nr. 1” wird ersetzt durch die Angabe “des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1”.
2. § 30c wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe “§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 4. 5. 6 und 10” ersetzt durch die Angabe “§ 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 4, 5 und 9”.
-4-
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe “§ 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6” ersetzt durch die Angabe “§ 29 Abs. 1, 2, 3, 5 oder 7”.
b) In Nummer 2 wird die Angabe “§ 29 Abs. 3” ersetzt durch die Angabe “§ 29 Abs. 4”.
4. § 31a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe “§ 29 Abs. 1, 2 oder 4” ersetzt durch die Angabe “§ 29 Abs. 1, 2, 3 oder 5”.
5. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
§ 32a Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, wenn sich die Handlung auf nicht mehr als 20 Gramm Cannabisharz (Haschisch) oder nicht mehr als 100 Gramm Cannaboskraut bezieht oder”
2. Betäubungsmittel besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben, wenn sich die Handlung auf nicht mehr als 20 Gramm Cannabisharz (Haschisch) oder auf nicht mehr als 100 Gramm Cannabiskraut (Marihuana) bezieht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.”
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Drucksache 58/93
6. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe “§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10” ersetzt durch die Angabe “§ 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5 und 9”.
b) In Absatz 2 wird die Angabe “§ 32” durch die Angabe “§ 32 und § 32a” ersetzt.
7. § 34 wird wie folgt geändert:
Die Angabe “§ 29 Abs. 3” wird ersetzt durch die Angabe “§ 29 Abs. 4”.
8. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort “Zurückstellung” durch das Wort “Zustimmung” ersetzt.
b) In Absatz 6 Nr. 1 wird die Angabe “Absatz 2” durch die Angabe “Absatz 3” ersetzt.
9. § 38 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe “§ 35 Abs. 6 Satz 2” durch die Angabe “§ 35 Abs. 7 Satz 2” ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches
In § 261 Abs 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch…, wird die Angabe “§ 29 Abs. 1 Nr. 1” durch die Angabe “§ 29 Abs. 1” ersetzt.
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Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. April 1987 /BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch…, wird wie folgt geändert:
1. § 112a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 2 wird Angabe “§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10 oder Abs. 3” durch die ANgabe “§ 29 Abs. 1 oder 4” ersetzt.
2. § 443 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe “§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1” durch die Angabe “§ 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1” ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutsche Demokratischen Republik
In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Alternative 3 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wird die Angabe “§ 29 Abs. 3 Nr. 1, 4″ durch die Angabe § 29 Abs. 4 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2” ersetzt.
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.
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Drucksache 58/93
I. Allgemeines
Das geltende Betäubungsmittelrecht differenziert im Bereich der Strafvorschrift des § 29 BtMG weder nach der Zugehörigkeit zur Händler- oder Konsumentengruppe noch nach dem Betäubungsmittel, das Gegenstand der Tat ist. Der kürzlich angehobene Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe kann von der gesetzlichen Konzeption her unterschiedslos angewendet werden. Dieses Ergebnis ist mit dem Grundsatz “Therapie statt Strafe” nur schwer vereinbar.
Die Lösung für dieses Problem liegt in einer – soweit möglich – konsequenten Trennung der vorwiegend konsumrelevanten Tatbestandsalternativen von den Alternativen, die in der Regel von der Händlerebene begangen werden, durch eigene Absätze mit abgestufter Strafdrohung.
Zudem hat sich in der Praxis der Strafverfolgungsbehörden gezeigt, daß die Mehrzahl der Ermittlungsverfahren Cannabis-Delikte betreffen. Angesichts der im Vergleich zu Heroin, Kokain oder Amphetamin deutlich herabgesetzten Gefährlichkeit von Haschisch und Marihuana erscheint dieses Ergebnis nicht sachgerecht. Polizei und Staatsanwaltschaft müssen von der Belastung durch Verfahren mit Bagatellcharakter wirkungsvoll entlastet werden, um einen gezielten und erfolgversprechenden Einsatz der vorhandenen Kräfte gegen den organisierten Drogenhandel zu ermöglichen.
Kennzeichnend für die Ermittlungsverfahren, bei denen die Strafverfolgung aus kriminalpolitischen Gründen nicht zwingend notwendig erscheint, sind die Faktoren konsumrelevante Handlungsalternative (z.B. Erwerb zum Eigenverbrauch), Art des Betäubungsmittels (Haschisch oder Marihuana) und Betäubungsmittelmenge. Die Grenze der Strafbarkeit wird durch eine objektive Strafbedingung gezogen. Mit Beweisschwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand, ist somit nicht zu rechnen.
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Der Umgang mit kleinen Mengen Cannabis soll jedoch nicht völlig sanktionsfrei gestellt werden, weil eine solche Maßnahme als faktische Freigabe verstanden werden könnte und dem Interesse der Gesellschaft an einer Ächtung des Konsums von Drogen mit dem Ziel des Berauschens nicht hinreichend Rechnung tragen würde. Entsprechende Verhaltensweisen sollen daher als Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden. Das für Bußgeldverfahren geltende Opportunitätsprinzip gewährleistet die Möglichkeit flexibler, den Umständen des Einzelfalles und ggf. der bestehenden Suchtproblemtik angemessener Reaktion.
Die teilweise Entkriminalisierung von Konsumverhaltensweisen ist mit den internationalen Verträgen vereinbar. Weder das Internationale Opiumabkommen vom 19.02.1925 noch das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung oder das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe enthalten eine entsprechende Pflicht zur Strafbewehrung.
Allein das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 19.12.1988 verlangt in Artikel 3 Abs. 2, auch Besitz und Kauf für den persönlichen Verbrauch als “Straftat” zu definieren. Die Kriminalisierungspflicht besteht jedoch nur, soweit nationale Verfassungsgrundsätze und die Grundzüge der Rechtsordnung nicht entgegenstehen.
Die Sanktionierung konsumrelevanter Verhaltensweisen durch die Schaffung eines Bußgeldbestandes hält sich im Rahmen dieser Vorbehalte. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Sanktionierung der dem straflosen Konsum vorgelagerten notwendigen Verhaltensweisen unter dem Verfassungsaspekt der Straflosigkeit von Selbstgefährdung und Selbstverletzung bereits bedenklich ist, soweit Haschisch oder Marihuana betroffen sind. Bei diesen Suchtstoffen ist eine Gefährdung der Gesellschaft – üblicherweise als Rechtsgut “Schutz der Volksgesundheit” definiert – nur in einem deutlich
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herabgesetzten Ausmaß begründbar. Dem muß beim Einsatz des – als ultima ratio anzusehenden – Strafrechts Rechnung getragen werden.
Dies gilt um so mehr in einer Rechtsordnung wie der deutschen, in der das Legalitätsprinzip im strafrechtlichen Bereich im Kern uneingeschränkt gilt, mithin die Strafverfolgung nicht im Belieben der Behörden steht. Im Ausland teilweise zu beobachtende Strategien der “faktischen Entkriminalisierung” trotz Fortbestehens der Straftatbestände sind in unserem Rechtssystem nicht möglich. Es entspricht jedoch der – als Grundsatz unserer Rechtsordnung anzusehenden – Abgrenzung zwischen Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten, weniger gefährliche Verhaltensweisen nicht mit Kriminalstrafe, sondern mit Bußgeld zu sanktionieren. Der Sanktionierungspflicht aus dem Suchtstoffübereinkommen wird damit unter Berücksichtigung des Verfassungs- und Rechtsordnungsvorbehalts Genüge getan.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Rechtsstandpunkt, den die Bundesregierung in dem Entwurf für ein Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch eingenommen und wie folgt begründet hat (BT-Drucksache 7/550 vom 11.05.2970, S. 194):
“Dies gilt auch für solche Gesetze, die zur Ausführung internationaler Vereinbarungen ergangen sind. Soweit sich die vertragsschließenden Staaten in solchen Vereinbarungen verpflichtet haben, Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Vorschriften des Abkommens mit Strafe zu bedrohen, steht diese Verpflichtung einer Umwandlung nicht entgegen, da nach dem historischen Gesamtzusammenhang in der deutschen Gesetzgebung unter dem herkömmlichen Begriff “Strafen” auch die “Geldbußen” einzuordnen sind, die neuerdings bei bestimmten Verhaltensweisen an Stelle der früher vorgesehenen “Strafen” angedroht sind.”
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II. Zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a
Der neue Absatz 1 enthält in Nummer 1 die Tatbestandsalternativen des § 29, die vorwiegend von der Händlerebene verwirklicht werden.
In Nummer 2 ist das Bereitstellen finanzieller Mittel für den illegalen Handel und die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln geregelt. Der Wortlaut entspricht § 29 Absa. 1 Nr. 4 alter Fassung. Die Finanzierung von Drogengeschäften ist ebenso strafwürdig wie die in Nummer 1 genannten Verhaltensweisen.
Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b
In Absatz 2 sind alle Tatbestandsalternativen aufgeführt, die nicht vorwiegend auf die Händlergruppe anwendbar sind. Die Strafdrohung wurde im Hinblick auf den geringeren Unwertgehalt auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe reduziert.
Bezüglich des Erwerbs und sonstigen Verschaffens sowie des Besitzens von Cannabisharz (Haschisch) und Cannabiskraut (Marihuana) zum Eigenverbrauch wurde eine Mengengrenze eingeführt, die als objektive Bedingung der Strafbarkeit ausgestaltet ist. Die Schwellenwerte von 20 Gramm Haschisch und 100 Gramm Marihuana wurden so gewählt, daß Konflikte mit den durch die Rechtsprechung festgelegten Grenzen für die sog. nicht geringe Menge sicher ausgeschlossen sind.
Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchtsaben c bis f
Es handelt sich um Folgeänderungen.
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Zu Artikel 1 Nr.2 bis 4
Es handelt sich um Folgeänderungen
Zu Artikel 1 Nr. 5
Der aus der Strafvorschrift durch Einführung der Mengengrenzen herausgenommene Bereich wird in § 32a als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Die Ergänzung eines neuen Paragraphen ist aus systematischen Gründen notwendig, weil der geltende § 32 nur Verstöße im Zusammenhang mit dem legalen Betäubungsmittelverkehr erfaßt. Die in § 32 angedrohte Geldbuße von DM 50.000,- ist für den Anwendungsbereich des § 32a unangemessen.
Zu Artikel 1 Nr. 6 und 7
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Artikel 1 Nr. 8
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Bezüglich Nr. 8 Buchstabe b ergibt sich die Folgeänderung aus dem Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 09. September 1992 (BGBl. I S. 1593).
Zu Artikel 1 Nr. 9
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus dem Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 09. September 1992 (BGBl. I S. 1593).
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Zu Artikel 2 bis 4
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Artikel 5
Artikel 2 bestimmt den Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Gesetzes.
Kommentare
2 Antworten zu „Bundesratsantrag zur Entkriminalisierung von Cannabis“
Verständnis einen Gesetzentwurfs
ich wollte nur kurz anmerken, das man als nicht gesetzlich perfekt aufgeklärte Person, nicht ein einziges Wort aus diesem verf*ckten Text versteht.
Verständnis einen Gesetzentwurfs
ich wollte nur kurz anmerken, das man als nicht gesetzlich perfekt aufgeklärte Person, nicht ein einziges Wort aus diesem verf*ckten Text versteht.