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Bundesratsantrag zur Cannabislegalisierung

Dies ist ein Antrag des Bundesrates des Landes Hessen vom 24.08.92 zur Änderung des Betäubungsmittelrechts. Die Inhalte des Antrags sind die erlaubte Abgabe von Heroin an Abhängige, die Straffreiheit für den Umgang mit Cannabis und Haschisch und die Schaffung eines Bundesmonopol für den Verkauf von Cannabisprodukten.

Da bisher im Internet nur eine eingescannte PDF Version der Drucksache 582/92 verfügbar ist, haben wir uns die Mühe gemacht und den Antrag abgetippt. Zusätzlich stellen wir eine PDF Version des Textes zur Verfügung

Bundesrat
Drucksache    582/92
24.08.92

Antrag
des Landes Hessen

24.08.92

Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Betäubungsmittel-
rechts

DER HESSISCHE MINISTERPRÄSIDENT     Wiesbaden, den 21. August 1992     
– B 6
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Berndt Seite

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage
beigefügten Antrag für eine
Entschließung des Bundesrates zur Änderung des
Betäubungsmittelrechts
zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 25. September
1992 zu setzen.
Hit freundlichen Grüßen

(Hans Eichel)

Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Betäubungsmittelge-
setzes für geboten, durch die die Voraussetzungen zur die
erlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln bis bin zu Heroin
an hiervon bereits Abhängige geschaffen werden und der
Umgang mit Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana)
straflos gestellt und einer Bundesmonopol übertragen
wird. Der Umgang mit Betäubungsmitteln außerhalb der erlaubten
Abgabe bzw. des Monopols bleibt strafbar.

Dieser beabsichtigten Reform stehen vertragliche Verpflichtungen
der Bundesrepublik Deutschland aus den
Einheits- Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der
durch das Protokoll zur Änderung des Einheits-Übereinkommens
von 1961 geänderten Fassung, aus dem Übereinkommen
von 1971 über psychotrope Stoffe, aus dem Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr
mit Suchtstoffen und psychotrope Stoffen und aus den
demnächst in Kraft tretenden – Schengener übereinkommen
von 19.7.90 betreffend den Schrittweisen Abbau der Grenzkontrollen
an gemeinsamen Grenzen entgegen. Der Bundesrat
fordert die Bundesregierung auf, auf eine Änderung dieser
internationalen übereinkommen hinzuwirken, um die Reform
des nationalen deutschen Betäubungsmittelrechtes zu ermöglichen.  

– 2 –
Druhcksache 582 /92

Begründung:

A.

Einer rationalen Kriminalpolitik ist es wesentlich, beständig
zu überprüfen, ob vorhandenes Strafbestimmungen notwendig
sind und ihr Ziel erreichen, ob sie verschärft worden müssen,
ob sie verzichtbar sind oder gar das Gegenteil dessen
bewirken, was sie beabsichtigen. Strafrechtliche Sanktionen
in Betäubungsmittelbereich müssen auf das- ziel gerichtet
sein, eine Reduzierung des Suchtmittelgebrauchs in der
Bevölkerung herbeizuführen, dürfen dabei aber die Belastung
der Bevölkerung durch die sogenannten Beschaffungskriminalität
nicht außer acht lassen.

1. Hinsichtlich der harten Drogen, insbesondere Opiaten,
haben die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes
ihr Ziel, dem unerlaubten Umgang mit diesen Stoffen wie
dem auf das Niveau vor der Drogenepidemie (1965 etwa 300
Verurteilungen pro Jahr in der Bundesrepublik Deutschland)
zu senken, nicht erreicht. Trotz zweimaliger erheblicher
Ausweitung des Strafrahmens – 1972 in Höchstmaß
von 3 auf 10, 1982 von 10 auf 15 Jahre – ist die Drogenkriminalität
drastisch angestiegen (1972: 25.671, 1982:
63.002, 1990: 103.629 erfasste Fälle in der Polizeilichen
Kriminalstatistik für die Bundesrepublik). Die jüngsten
Zahlen lassen eine noch weitere Verschärfung Befürchten
Im 1. Quartal 1992 starben in der Bundesrepublik Deutschland
503 Menschen an den Folgen des Drogenmissbrauchs
gegenüber 355 in Vergleichszeitraum 1991. Dies ist eine
Steigerung von über 41 Prozent.

Außer den Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz

– 3 –

selbst besteht eine erhebliche Beschaffungskriminalität
vor allem in Form von Tages-Wohnungs—Einbrüchen, Raubtaten
und Diebstählen ”rund um das Kfz” mit durchweg extrem
geringer Aufklärungsquote.
Die Internationalen mafiosen Schwarzmarktaktionen
für Rauschgift häufen Gewinne an, die ihnen gefährliche
Einflussmöglichkeiten auf Wirtschaftsunternehmen und auf
auf politische Organe verleihen. Diese Gefahr hat sich
bereits in Ländern der sog. Dritten Welt realisiert,
droht aber mittel- und langfristig auch den  
Industriestaaten.

Bei einem Dunkelfeld nicht aufgeklärter Taten von über 95
Prozent ist nicht zu hoffen, mit polizeilichen und  
justiziellen Mitteln den Betäubungsmitte1schwarzmarkt und die
Beschaffungskriminalität zu beseitigen. Es besteht statt
dessen Anlass zu der Befürchtung, das gerade eine etwas
effektivere Strafverfolgung zu nichts als einer gewissen
Behinderung des Schwarzmarktes lediglich mit der Folge
steigender Drogenpreise und zunehmender  
Beschaffungskriminalität führt.

Wie die bisherige nationale Drogenpolitik – als unerfülltes
und unerfüllbares Versprechen einer erfolgreichen
strafrechtlichen Repression der illegalen Drogenabhängigkeit
geben die zwischenstaatlichen Vereinbarungen der
Bundesrepublik Deutschland zu Bedenken Anlaß, soweit sie
zu einer wesentlich auf das Strafrecht gestützten Politik
des Umgangs mit Betäubungsmitteln verpflichten.

Europäische Nachbarstaaten mit einer mehr gesundheitspolitisch
ausgerichteten Drogenpolitik, wie Großbritannien
und die Niederlande, haben bessere Erfolge zu verzeichnen.
Diese Erfolge zeigen sich insbesondere dann, wenn,

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wie in den Niederlanden, ein differenziertes Konzept
aus Maßnahmen der ”akzeptierenden Drogenhilfe*, darunter
breit zugängliche Substitutionsprogramme neben drogenfreien
Therapien der verschiedensten Formen, durchgesetzt
wird.

Nötig sind also Maßnahmen, die die Nachtrage auf dem
Schwarzmarkt entscheidend reduzieren. Um das Beschaffungsbedürfnis
der von harten Drogen Abhängigen und damit
die Beschaffungskriminalität zu beheben, den Abhängigen
einen häufigen Kontakt zu einer medizinischen und psycho-
sozialen Versorgung zu ermöglichen und dem Schwarzmarkt
seine Gewinne zu entziehen, sollte daher das  
Betäubungsmittelgesetz so geändert werden, das die Abgabe von harten
Drogen bis hin zum Heroin an bereits Abhängige ermöglicht
wird. Bei der Strafbarkeit des Umgangs mit harten
Drogen außerhalb der staatlichen Vergabe sollte es ebenso
bleiben wie, selbstverständlich, bei der Strafbarkeit der
Beschaffungskriminalität.

zur Schaffung einer handhabbaren gesetzlichen Regelung
sollte an § 12 BtHG – die nicht-medizinische Abgabe von
Betäubungsmitteln – angeknüpft werden, da die durch die
Reform- zu schaffende Möglichkeit einem nicht-kriminellen
Zugang zu Betäubungsmitteln für bereits Abhängige nicht
der medizinischen oder psychotherapeutischen Suchtbehandlung,
sondern dazu dient, die für den einzelnen Abhängigen
schädlichen Wirkungen der Illegalität seiner Drogenbeschaffung
weitest möglich zu beseitigen sowie dem
Drogenschwarzmarkt
den Großteil seiner Kunden zu entziehen.
Klarstellend sei hierzu im übrigen bemerkt, dass das
bestehende breite Angebot von Drogentherapie in Zuge
der beabsichtigten Reform nicht nur beibehalten, sondern
als deren Ergänzung – noch ausgebaut und differenziert
werden muss.

– 5 –
2. In der Öffentlichkeit wird zunehmend kritisiert, des der
Staat mit den Strafrecht sein schärfstes repressives Instrument
auch gegen den Konsum von Cannabisprodukten
(Haschisch und Marihuana) zum Einsatz bringt.

Diese Kritik stützt sich darauf, dass bei der Existenz
eine: großes Dunkelfeldes eine Strafverfolgung von Cannebiskonsumenten prinzipiell vielerorts nicht mehr stattfindet
oder aber große regionale Unterschiede bezüglich
Einstellungspraxis und Strafhöhen bestehen. Auch gibt es
keine zuverlässigen wissenschaftlichen Erkenntnisse über
eine Gefährlichkeit von Heschisch in körperlicher und
psychischer Hinsicht; dies gerade vor den Hintergrund der
gesicherten Schädlichkeit der staatlich geduldeten und
ertragreich Besteuerten Suchtgifte`Nikotin und Alkohol.

Der Umgang mit Cannabisprodukten sollte daher straflos
gestellt und in einem bundesrechtlichen Verteilungsmonopol
geregelt werden.

B.

Die Verfolgung der zu A. genannten Ziele in nationalen
Recht der Bundesrepublik Deutschland macht eine Reihe
gesetzlicher Maßnahmen erforderlich:

1. So wäre das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
vom 28. Juli 1981 (BGB1. I S. 681, ber. S. 1187)
wie folgt zu ändern:

§ 1
in § 1
a) werden in Absatz 1 die Wörter ”den Anlagen I his
III” durch die Wörter “der Anlage” ersetzt,

– 6 –
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b) werden in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 die Wörter
“die Anlagen I bis III” durch die Wörter “die Anlage”
ersetzt.

§ 2
In S 2 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter ”den Anlagen I
bis III* durch die Wörter “der Anlage •ersetzt.

§ 3
Abs. 2 entfällt.

§ 4
In § 4
a) werden in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a), b)( und
Nr. 2 Buchstabs a), b), d) die Wörter “in Anlage
II oder III” und in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c),
Nr. 2 Buchstabe c), Nr. 3 und Nr. 4 die Wörter
“in Anlage III” durch die Wörter “in der Anlage”
ersetzt und

b) wird als Abs. 3 eingestuft:
“(3) Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht, war
in Rahmen des Betriebes einer Betäubungsmittel-
Abgabestelle (§ 12 a) Betäubungsmittel erwirbt oder
abgibt.

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

§ 12
In S 12

*a) werden in Absatz 1 als Nr. 2.und 3 eingefügt
“2. Personen, Personvereinigungen, Behörden und
Einrichtungen, die eine Betäubungsmittel-Abgabestelle
(§ 12 a) betreiben,

– 7 –

3. Personen, die in Rahmen des Betriebes einer Betäubungsmittel-
Abgabestelle (5 12 a) Betäubungsmittel
erwerben,”;

in Absatz 1 wird die bisherige Nr. 2 zu Nr. 4,

2 wird Nr. 4.,
werden in Absatz 3 Nr._ 1 die Wörter ”in Anlage
III” durch die Wörter “in der Anlage” ersetzt.
wird in Absatz 3 Nr. 1 als Buchstabe c) eingefügt:

”c) in Rahmen des Betriebs einer Betäubungsmittel
Abgabestelle (S 12 a)

§ 12 a
Als § 12 a wird eingefügt:
”§ 12 a. Betäubungsmittel—Abgabestelle.

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
Personen, Personenvereinigungen, Behörden oder
Einrichtungen zu Betäubungsmittel-Abgabestellen
bestellen.

(2) Die Betäubungsmittel—Abgabestellen dürfen Betäubungsmittel
an Personen abgeben,
1. die mindestens 18 Jahre alt sind und
2. bei denen nach dem Zeugnis eines Amtsarztes eine
Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegt.

(3) Die Abgabe darf nur in der Weise erfolgen, daß
der Verbrauch der abgegebenen Betäubungsmittel allein
durch den nach Abs. 1 Berechtigten sichergestellt ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch  

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– 8
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesstaates den Erwerb,
die Abgabe, das Aufzeichnen des Verbleibs und des
Bestandes von Betäubungsmitteln bei dem Betrieb von
Betäubungsmittel-Abgabestellen sowie die Anforderungen
an die Zuverlässigkeit das Betreibers und die Einzelheiten
des Betriebes der Betäubungsmittel-Abgabestellen
zu regeln, soweit dies zur Sicherheit und Kontrolle
des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist.

§ 13
In § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1
werden die Wörter “in Anlage III” und in Abs. 1 Sat: 3
die Wörter ‘in Anlagen I und 11* jeweils durch die
Wörter “in der Anlage* ersetzt.

§ 14
§ 14 Abs. 5 erhält folgende fassung:
“für Betäubungsmittel darf nicht geworben werden.”.

§ 16
§ 16 entfällt

§26
In § 26 Abs. 1 werden die Wörter “in Anlage II oder
III”durch dir Wörter “in der Anlage” ersetzt.

In §
*7 a.
5 32
In Q
Abs.

in § 29 Abs. 1 wird folgende Nr. 7 a eingeführt:
“7 a. entgegen § 12 a Abs. 2 Betäubungsmittel an
Unberechtigte abgibt.

§ 32
in § 32 Abs. 1 Nr. 6 wird nach der Verweisung “§ 12
Abs. 4″ die Verweisung “5 12 a Abs. 3,” eingefügt.

– 9 –

2. Die Anlagen I, II und III zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
wären zu einer Anlage zusammenzufassen,
bei der die Cannnabis-Produkte entfallen.

3. Dia “Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und
den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln’ vom
16.12.1981 wäre der Regelung das § 12 a neu BtG anzupassen.

4. Es müsste ein Bundesgesetz für den Umgang mit Cannabis
Produkten geschaffen werden, das, in Ausgang anlehnend
an das Brannntweinmonopgesetz, regelt

–    die Herstellung, die Ein- und ggf. Ausfuhr,
Ablieferung und Übernahme
–    die Verwaltung und den Handel
–    die Sanktion gegen Zuwiderhandlungen (Straf- und
Ordnungswiedrichkeitsbestimmung)
–    die Besteuerung
–    dar Jugendschutz
–    eine Werbeverbot

Die Unterstellung des Umgangs mit Cannabis-Produkten
unter ein Staatenmonopol stellt sicher, das weder die
in Cannabis-Handel anfallenden Gewinne – wie bisher
den organisierten Verbrechen zukommen nach dass
internationale Konzerne in dieses Geschäft hineindrängen.

Durch ein Monopol lässt sich den Bedürfnissen des
Jugendschutzes in einer elastischen Weise Rechnung
tragen. Über Preise und Abgabemodalitäten kann der
Verbrauch – wie jetzt bei den Suchtgiften Alkohol und
Tabak auch — gemäß gesundheitspolitischen Vorgaben  
gesteuert werden.

c.

– 10 –
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Die Umsetzung der vorstehend skizzierten Reform des
Betäubungsmittelrechtes ist nur möglich, wenn
entgegenstehende Verpflichtungen aus internationalen
Übereinkommen entfallen. Hierzu kommen folgende
Änderungsregelungen in Betracht:

1. Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe
in der durch_ das Protokoll zur Änderung des
Einheits-Übereinkommens von_ 1961 geänderten Fassung von
25. März 1972 (BGB1. 1977 II S. 112 ff.)

a) Abs. 9 der Präambel erhält die folgende Fassung:
”GEWILLT, ein allgemein annehmbares internationales
Übereinkommen zu schließen, das bestehende
Suchtstoffverträge ablöst, die Suchtstoffe, soweit
dies möglich ist, auf die Verwendung in der  
und Wissenschaft beschränkt sowie eine dauern
de internationale Zusammenarbeit und Kontrolle zur
Verwirklichung dieser Grundsatze und Ziele sicher
stellt —“

b) Artikel 1 Abs. 1 Buchstaben b), c) und d) werden
aufgehoben.
Buchstabe e) erhält die folgende Fassung:
”Der Ausdruck ”Anbau” bezeichnet den Anbau des
Opiummohns oder des Cocastrauchs.
Buchstabe t) erhält die folgende Fassung:
”Der Ausdruck “Gewinnung” bezeichnet die Trennung
des Opiums und der Kokablätter von den Pflanzen,
aus denen sie gewonnen werden.
Buchstabe x) i erhält die folgende Fassung:
”Verbrauch in dem Staat oder Hoheitsgebiet für
medizinische und wissenschaftliche Zwecke sowie
für Zwecke der staatlich kontrollierten Abgabe von
Suchtstoffen an Suchtkrake;”
Abs. 2 erhält die folgende Fassung:

– 11 –

*Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Suchtstoff
als *verbraucht”, wenn er zur Einzelverteilung,
n medizinischen Verwendung, wissenschaftlichen
Forschung oder zum Zwecke der staatlich kontrollierten
Abgabe von Suchtstoffen an Sucht kranke an
eine Person oder ein Unternehmen geliefert worden
ist; der Ausdruck ‘Verbrauch* ist entsprechend
auszulegen.

c) Artikel 2 Abs. 5 Buchstabe b) zweiter Halbsatz er
hält die folgende Fassung:
‘Ausgenommen sind die Mengen, welche lediglich für
die medizinische und wissenschaftliche Forschung
einschließlich klinische Versuche sowie für Zwecke
der staatlich kontrollierten Abgabe von Suchtstoffen
an Sucht kranke benötigt werden;
Abs. 6 erhält die folgende Fassung:
”Zusätzlich zu den auf alle Suchtstoffe des Anhangs
I anzuwendenden Kontrollmaßnahmen gelten für
Opium Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe f) und die
Artikel 21 bis 23 und 24 und für Kokablätter die
Artikel 26 und 27.
Abs. 7 erhält die folgende Fassung:
”Für Opiummohn,-den Cocastrauch und für Mohnstroh
gelten `die Kontrollmaßnahmen des Artikels 19
Abs. 1 Buchstabe e), des Artikels 20 Abs. 1
Buchstabe g), des Artikels 21 bis und der Artikel 22
bis 24; 22, 26 und 27; 22 und 25, soweit diese
sich jeweils auf die in Betracht kommenden Stoffe
beziehen.

d) In Artikel 4 Buchstabe c) wird folgender Satz 2
angefügt:
‘Die staatlich kontrollierte Vergabe von Suchtstoffen
an Sucht kranke ist hiervon unberührt.

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– 12 –

e)
Artikel 12 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 erhält die
folgende Fassung:
Zur Beschränkung der Verwendung und Verteilung
von Suchtstoffen au! eine angemessene, für
medizinische und wissenschaftliche Zwecke sowie
für Zwecke der staatlich kontrollierten Abgabe von
Suchtstoffen an Sucht kranke erforderlichen Menge
und zur Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit für
solche Zwecke bestätigt des Suchtstoffamt so bald
wie möglich die Schätzungen einschließlich der
Nachtragsschätzungen;”.

f)
Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a erhält die folgende
Fassung:
‘a) die Mengen von Suchtstoffen, die für medinische
und wissenschaftliche Zwecke sowie für Zwecke
der staatlich kontrollierten Abgabe von Suchtstoffen
an Sucht kranke verbraucht werden sollen;

g)
Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe a) erhält folgende
Fassung:
“a)die Menge, die im Rahmen der diesbezüglichen
Schätzung für medizinische und wissenschaftliche
Zwecke sowie für Zwecke der staatlich kontrollierten
Abgabe von Suchtstoffen an Sucht kranke verbraucht
wird;”.

h)
Artikel 22 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
”herrschen in den- Staat oder einem Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei Verhältnisse, die ihr ein
Anbauverbot für Opiummohn oder den Cocaetraucn als
die geeignete Maßnahmen erscheinen lassen, um die
Volksgesundheit und des öffentliche Wohl zu schützen
sowie die Abzweigung von Stoffen in den unerlaubten

– 13 –

Verkehr zu verhindern, so verbietet die
betreffende Vertragspartei den Anbau.
Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
“Eine Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn
verbietet, trifft geeignete Maßnahmen, um alle
unerlaubt angebauten Pflanzen zu beschlagnahmen und
sie mit Ausnahme von geringen, von dar Vertragspartei
zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken
benötigen Mengen zu vernichten.”

i)
Artikel 28 wird aufgehoben.

j)
In Artikel 30 Abs. 2 Buchstabe b) i wird nach den
ersten Satz der folgende Satz 2 eingefügt:
“Die staatlich kontrollierte Vergabe von Suchtstoffen
an Sucht kranke ist hiervon unberührt.
Satz 2 wird Satz 3.

k)
Artikel 34 Buchstabe b) Satz 1 erhält die folgende
Fassung:
*das staatliche Behörden, Hersteller, Händler,
Wissenschaftler, wissenschaftliche Einrichtungen,
Krankenanstalten und staatlich kontrollierte
Vergabestellen für Suchtstoffe an Sucht kranke.
Verzeichnisse zu führen haben, in welche die Menge
jedes hergestellten Suchtstoffs und alle Erwerbe
oder Veräußerungen von Suchtstoffen in einzelnen
einzutragen sind.

l)
In Artikel 49 Abs. 2 wird Buchstabe f) aufgehoben.
Der bisherige Buchstabe g) wird Buchstabe f).

m)
In Anhang I und Anhang IV in der Fassung der
Bekanntmachung über eine Änderung das Anhanqs zum
Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe

– 14 –         Drucksache 582/92

vom 21.8.1989 (BGB1. 1989 II, S. ;103) werden
jeweils die Wörter “Cannabis und Cannabisharz*
gestrichen.

2.
Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vom
21. Februar 1971 (BGB1.·1916 II 8.*1478)
In Anhang I in der Fassung der Bekanntmachung über
Änderungen der Anhänge I,III und IV des Übereinkommens
vom 1971 über psychotrope stoffe von 21.8.1985 (BGB1.
II S. 1104 bis 1107) wird Nr. 14 aufgehoben. Die bisherige
Nr. 15 wird Nr. 14.

3.
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen
Stoffen,angenommen von der Konferenz auf ihrer 6.
Vollsitzung von 19. Dezember 1988:

a)
Artikel 1 Buchstabe a) wird autgehoben.

Buchstabe b erhält die folgende Fassung:
”Der Ausdruck”Cocastreuch” bezeichnet jede
Pflanzenart der Gattung Erythroxylon;

b)
Artikel 3 Abe. 1 Buchstabe a) 11 erhält folgende
Fassung:
“das Anbauen des Opiummohns oder des Cocestrauches
zum Zwecke der Gewinnung von Suchtstoffen entgegen
dem Übereinkommen von 1961 und dem Übereinkommen
von 1961 in seiner geänderten Fassung;

c)
Artikel 14 Abs. 2 Set: 1 erhält folgende Fassung:
”Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen,
um in ihrem Hoheitsgebiet den unerlaubten Anbau
von Pflanzen zu verhindern, die Suchtstoffe oder

– 15 –

psychotrope Stoffe enthalten, wie Opiummohn und
Cocastrauch, und um diese Pflanzen zu vernichten.”

4. Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend
den schrittweisen Abbau der Grenzkontrollen an den
gemeinsamen Grenzen:

Artikel 71 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1, 3 und 5 werden die Wörter “ein—
schließlich Cannabis” durch die Wörter “-
ausgenommen Cannabis -* ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter “einschließlich
Cannabis-Produkte” durch die Wörter “- ausgenommen
cannabis-Produkte —” ersetzt.

D.
In dar rechtspolitischen Diskussion nicht nur in der
Bundesrepublik Deutschland, sondern auch in anderen
Staaten wird zunehmend die Fragwürdigkeit der bisherigen
Drogenpolitik diskutiert. Die Bundesregierung
sollte auf der Grundlage der Diskussion Verhandlungen
mit den anderen Unterzeichnern der Abkommen aufnehmen,
um durch eine Abänderung der Abkommen, die oben
umrissene Reform das deutschen Betäubungsmittelrechtes zu
ermöglichen.