Ist CBD legal?

Es kommt drauf an! Das CanG definiert Cannabis in § 1 folgendermaßen:


„Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von
[…]
b) CBD,
[…]
d) Nutzhanf“

Reines CBD ist also laut Gesetz kein Cannabis und unterliegt keiner Besitzbeschränkung. CBD darf im Gegensatz zu anderen Cannabinoiden auch legal extrahiert werden (CanG §2 (2). 

Nur für Händler, nicht für Konsumenten relevant: Beim Verkauf von CBD-haltiger Medizin kann es arzneimittelrechtliche Einschränkungen geben, bei Lebensmitteln mit CBD kann es zu Problemen mit Lebensmittelrecht und der Novel-Food-Verordnung der EU kommen. 

Und wie sieht es mit CBD-Blüten aus?

Häufig wird argumentiert, dass CBD-Blüten (oder auch CBD-Hasch) kein Cannabis seien und deshalb nicht von den Besitz-Obergrenzen des KCanG unterlägen, da sie weniger als 0,3% THC enthalten. Dies ist jedoch leider nicht korrekt. Das CanG definiert Nutzhanf folgendermaßen:

„Nutzhanf: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen,
a) wenn der Verkehr mit ihnen – ausgenommen der Anbau – ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und
aa) sie aus dem Anbau in Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten stammen […] oder
bb) ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt

CBD-Blüten halten zwar das Kriterium von einem THC-Gehalt unter 0,3% ein, allerdings kann nach gängiger Rechtsauffassung ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen werden.

Der BGH folgt in mehreren Urteilen einem Gutachten, das einen Missbrauch zu Rauschzwecken für möglich hält, weil entweder genug THC über sehr große Mengen CBD-Gras erreicht wird oder weil theoretisch das THC aus den Blüten extrahiert werden kann. In der Praxis ist das natürlich völlig unrealistisch und zudem absurd vor dem Hintergrund des legalen Cannabisbesitzes seit dem 1.4.2024. Es gab auch nach der Entkriminalisierung immer wieder Razzien bei CBD-Händlern, denen Handel mit Cannabis vorgeworfen wurde, denn die sogenannte Missbrauchsklausel wurde aus dem alten BtMG ins CanG übernommen, s.o. 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass auch der Besitz von CBD-Blüten und CBD-Haschisch nur innerhalb der Besitzgrenzen für Cannabis von 25 g in der Öffentlichkeit bzw. 50 g am Wohnsitz legal ist. Der Besitz von CBD in Reinform oder als Zusatz in Produkten wie Ölen, Kapseln oder Kosmetika ist jedoch legal und nicht von Obergrenzen betroffen.

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