All FAQs (Helpie FAQ)

Sample of All FAQs (Helpie FAQ)

FAQ

  • Müssen weitere Verträge neben der Mitgliedschaft eingegangen werden?

    Müssen weitere Pflichtmitgliedschaften/Verträge mit anderen Organisationen/ Firmen eingegangen werden, um Mitglied der Anbauvereinigung zu werden? Wird dies offen kommuniziert im Anmeldungs- bzw. Aufnahmeprozess? Bei rechtlichen Konstruktionen, die weitere Verträge/Mitgliedschaften erfordern, solltet ihr auf jeden Fall ganz genau hinschauen!

  • Gibt es ein soziales/kulturelles Angebot?

    Sucht ihr nur eine Bezugsquelle für legales Cannabis oder wollt ihr gern mit den anderen Mitgliedern eure Freizeit gestalten und vielleicht sogar Freundschaften schließen?

  • Welche Vereinsgröße ist angestrebt?

    Wie viele Mitglieder möchte die Anbauvereinigung aufnehmen? Welche Art von Anbauvereinigung passt zu euch? Wollt ihr lieber in einen kleinen “familiären” Verein, bei dem ihr ordentlich mit anpacken könnt, oder ist Anonymität eher euer Ding?

  • Datenschutz und Verwendung von Software in der Anbauvereinigung

    Wie sieht es mit dem Datenschutz in der Anbauvereinigung aus? Welche Software wird für Verwaltung, Behördenmeldungen etc. verwendet? In welchem Land steht der Server, auf dem die Daten liegen (Deutschland/EU/Nicht-EU)?

  • Angestellte der Anbauvereinigung

    Wie viele Angestellte beschäftigt die Anbauvereinigung? In welchen Bereichen werden diese beschäftigt? Wie hoch sind die Ausgaben für Gehälter?

  • Die Anbaubedingungen in der Anbauvereinigung

    Wie wird konkret angebaut? Welches Anbaumedium wird verwendet? Welche Anbaumethode? Wird indoor, outdoor bzw. im Gewächshaus angebaut? Wird Ökostrom genutzt? Auch hier gilt: Es gibt kein Richtig oder Falsch aber du solltest dir überlegen, was dir wichtig ist! Und kommuniziert die Anbauvereinigung dies offen?

  • Arbeitsdienste/ Wie häufig muss ich wann ran?

    In den Anbauvereinigungen soll gemeinschaftlich Cannabis angebaut werden. Doch was heißt das ganz konkret? Wie oft sind Arbeitseinsätze für Mitglieder vorgesehen? Passt das zu dir? Bist du motiviert und möchtest anpacken oder willst du lieber möglichst wenig praktische Gartenarbeit?

  • Finanzielle Transparenz/Veröffentlichung der Jahresbilanz auf der Homepage

    Ein Anbauvereinigung sollte finanziell transparent auftreten und die Jahresbilanz öffentlich zugänglich machen. Ungewöhnlich hohe Kapitalabflüsse lassen sich so schnell erkennen. Diese Transparenz schafft Vertrauen bei eurer Entscheidung für eine Mitgliedschaft.

  • Besitzt der Verein das nötige Equipment selbst oder wird angemietet? Wie wurde/wird ggf. die Investition finanziert?

    Hat der Verein beispielsweise Schulden aufgenommen für die Anfangsinvestition? Diese Informationen sind wichtig, um die Kalkulation des Abgabepreises für Cannabis besser einschätzen zu können. Sowohl das Miet- als auch das Besitzmodell haben ihren Vorteil und können je nach Umstand sinnvoll sein.

  • Welche externen Dienstleister werden für welche Dienstleistungen angeheuert, für welche Beträge?

    Ein wichtiger Punkt hinsichtlich der finanziellen Transparenz einer Anbauvereinigung. Welche Aufgaben/ Bereiche sind an externe Dienstleister ausgelagert und wie werden diese vergütet? Hohe und marktunübliche Entlohnungen für externe Dienstleister können ein Hinweis dafür sein, dass Geld aus der Anbauvereinigung abgeschöpft wird.

  • Welche Preise/Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren werden aufgerufen?

    Einer der wichtigsten Punkte, die ihr beachten solltet, bevor ihr eine Mitgliedschaft eingeht. Welche Kosten kommen auf euch zu, kommuniziert die Anbauvereinigung diese transparent?

  • Welche Sorten werden angeboten?

    Cannabis ist nicht gleich Cannabis. Die Sorten unterscheiden sich stark in THC/CBD-Gehalt, Wirkung, Geschmack usw. Gibt es Haschisch oder Rosin? Bietet die Anbauvereinigung Sorten/Produkte an, die euch gefallen?

  • Faktencheck 1

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  • Ich habe euch eine Einzugsermächtigung geschickt, wann bucht ihr denn ab?

    Das mit dem Abbuchen kann sich manchmal leider etwas hinziehen, da schon aus technischen Gründen eine Vorlaufzeit von ca. 2 Wochen besteht und wir auch nur einen Buchhalter haben, dernebenbei auch noch andere Aufgaben hat. Sollte ca. 2 Monate nach Absendung eurer Einzugsermächtigung noch nichts abgebucht worden sein, könnt ihr jedoch gerne mal nachfragen. Evtl. ist die Ermächtigung dann tatsächlich nicht angekommen.

  • Wer entscheidet, in welcher Form Medizinalhanfblüten an die Patienten abgegeben werden?

    Grundsätzlich ist es Aufgabe des Arztes und des Patienten zu entscheiden, ob die Cannabisblüten verarbeitet, also granuliert und portioniert werden sollen, oder ob sie nur umgefüllt und ansonsten unverändert an die Patienten abgeben werden. Granuliert und portioniert wird grundsätzlich, wenn der Arzt dies auf dem Rezept vermerkt. Teilweise bestehen die Apotheker aber auch auf den Vorgang, wenn der Arzt nur die vorgeschriebene Dosis auf dem Rezept vermerkt hat. Dies kann umgangen werden, indem der Arzt die Dosierung nicht auf dem Rezept vermerkt, sondern diese gesondert auf einer schriftlichen Anweisung festhält. Aber auch diese schriftliche Anweisung wollen Apotheker teilweise einsehen, was zum Teil schon zu unschönen Diskussionen in diversen Apotheken geführt hat.

  • Woher weiß ich, dass ihr mein Geld bekommen habt?

    Als Nachweis hast du die Abbuchung auf deinem Kontoauszug.

  • Ich bin Cannabispatient und will ins Ausland verreisen. Was muss ich beachten?

    Für Auslandsreisen und die geplante Mitnahme der verschriebenen Betäubungsmittel gibt es standardisierte Regeln, die sich jedoch je nach Reiseziel unterscheiden. Das Reisen mit medizinischem Cannabis ist grundsätzlich wie bei anderen Betäubungsmitteln möglich. Patienten können die im Rahmen ihrer Behandlung mit Cannabis verschriebenen Medikamente gemäß der Betäubungsmittel-Verschreibungsordnung für die Dauer der Reise in einer angemessenen Menge als Reisebedarf ein- und ausgeführen. Dies gilt nur für Patienten, die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch vom Patienten beauftragte Personen ist nicht möglich, „da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen“.

    Für Bürger, die aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens stammen, kann bei Reisen die Mitnahme der Medizin relativ einfach erfolgen. Hierfür muss der Patient die vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mit sich führen. Zu den Ländern, in denen das Schengener Abkommen gültig ist, gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
    Folgende europäischen Länder gehören nicht zum Schengen-Raum, hier gilt also nicht das Durchführungsabkommen: Rumänien, Kroatien, Bulgarien, Großbritannien, Irland und Zypern.
    Die erforderliche Bescheinigung ist beim BfArM erhältlich.

    Diese Bescheinigung muss vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigt werden. Wichtig an dieser Stelle: Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich, zudem sind die Bescheinigungen maximal 30 Tage gültig!

    Und was ist mit Reisen in andere Länder?

    Aufgrund fehlender internationaler Abstimmung bei der grenzüberschreitenden Mitnahme von Betäubungsmitteln außerhalb des Schengener Raums sind Patienten dazu angehalten, sich vor ihrer Reise über die jeweiligen nationalen Bestimmungen ihres Reiseziellandes zu informieren. Es gibt nämlich einiges zu beachten, da für manche Länder Importgenehmigungen notwendig sind, es Mengeneinschränkungen oder sogar das Verbot der Mitnahme gibt. Zur Klärung des jeweiligen Sachverhalts empfiehlt das BfArM die Kontaktaufnahme zum Auswärtigen Amt.

    Patienten, die Betäubungsmittel auch bei Reisen in andere als die oben genannten Länder mitnehmen müssen, rät die Bundesopiumstelle, den Leitfaden des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) zu beachten. Dieser Leitfaden sieht bei mit Betäubungsmitteln reisenden Patienten eine maximale Reisedauer von maximal 30 Tagen vor. Gemäß dieses Leitfadens sollte sich der Patient von seinem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung mit Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise ausstellen lassen. Diese Bescheinigung muss an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde des Reiseziellandes oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt werden. Patienten sollten diese Bescheinigung bei der Reise mit sich führen. Auch hier bietet das BfArM einen Vordruck. Sollte die Mitnahme der Medikamente nicht möglich sein, ist es Aufgabe der Patienten zu klären, ob diese im Reiseland durch einen dort ansässigen Arzt verschrieben werden können. Wenn auch das nicht möglich ist, bleibt als letztes Mittel nur die Beantragung einer Ein- und Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle.

  • Ich kann eure Webseite nicht öffnen. Woran liegt das?

    Wenn das Problem nur kurzzeitig auftritt, liegt es sehr wahrscheinlich an deiner Internetverbindung oder an unserem Hoster. Tritt das Problem längere Zeit auf, könnte es sein das dein Computer einen Internetfilter bzw. ein Jugendschutzprogramm nutzt. Gerade in Schulen, Universitäten und anderen öffentlichen Gebäuden wird das Internet sehr häufig zensiert. Dabei wird, wie uns mehrfach berichtet wurde, auch die Seite des DHV teilweise dem Bereich “Drogen” zugeordnet und damit gesperrt. Wenn du ähnliche Erfahrungen machst, berichte uns davon als Kommentar unter unserem dazugehörigen Artikel.

    Wir halten unsere Informationen nicht für jugendgefährdend. Wir werben nicht für den Konsum von Cannabis, sondern für eine vernünftige Drogenpolitik jenseits von althergebrachten Ideologien. Insofern sollte unsere Website auch für Kinder und Jugendliche zugänglich sein.

  • Hilft Cannabis gegen Krebs?

    Dass Cannabis für Krebspatienten hilfreich sein kann, um Schmerzen und die Nebenwirkungen einer Chemotherapie wie Übelkeit und Gewichtsabnahme zu lindern, ist unbestritten.

    Manche Erfahrungsberichte, die im Internet zu finden sind, wecken auch Hoffnungen, dass Cannabis den Krebs selbst zurückdrängen könnte. Tatsächlich gibt es einige positive Untersuchungsergebnisse im Labor, in Tierversuchen und auch Fallbeispiele bei Menschen. Allerdings ist noch völlig unklar, welches Cannabinoid bzw. welche Kombination bei welcher Krebsart helfen könnte und unter welchen Umständen sogar ein negativer Effekt möglich wäre.

    Wer sich weiter einlesen möchte, findet hier einen schönen Übersichtsartikel des Hanf-Magazins und hier eine Zusammenfassung von Dr. Franjo Grotenhermen, der dazu auch ein Buch verfasst hat.

    Grundsätzlich ist dringend davon abzuraten, eine konventionelle Krebstherapie durch Cannabis ersetzen zu wollen!

  • Welche Flyer aus eurem Webshop sollte ich am Besten verteilen?

    Unsere Flyer richten sich an unterschiedliche Zielgruppen. Der Flyer “Deine Stimme für Legalisierung” wendet sich beispielsweise an Hanffreunde und Legalisierungsbefürworter, während der Flyer “Cannabis legalisieren” eher an kritische bzw neutral eingestellte Menschen gerichtet ist. Hier haben wir ausführliche Informationen zur Verwendung unserer einzelnen Materialien veröffentlicht.

  • Kann man bei euch auch per Bitcoin (oder anderen Kryptowährungen) spenden?

    Leider nein! Kryptowährungen wie Bitcoin ermöglichen es zwar, anonym zu spenden, aber sie stellen für uns als Empfänger dieser anonymen Spenden erhebliche Fallstricke bereit. In den letzten Jahren nahm der Umfang von Geldwäsche mittels Kryptowährungen stark zu. Im Falle eines durch die Bank geäußerten Verdachts auf Geldwäsche oder bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt müsste also der Deutsche Hanfverband nachweisen, woher die erhaltenen Spenden stammen. Diese Nachverfolgbarkeit ist trotz Blockchaintechnologie durch Tumbler- oder Mixingtools nicht immer gegeben. Das würde im Ernstfall große rechtliche Probleme nach sich ziehen, die letztendlich auch die Seriosität und den Ruf des DHV gefährdeten. Daher haben wir uns entschlossen, auf Spenden mittels Kryptowährungen zu verzichten. Des Weiteren behandeln wir natürlich alle Spenden stets vertraulich.

    Außerdem fällt sowohl beim Mining als auch durch die Blockchaintechnologie ein sehr hoher Strombedarf an. Ein Großteil des weltweiten Minings von Kryptowährungen findet in der Volksrepublik China statt, die zumindest aktuell einen Großteil ihres Stroms aus Kohle gewinnt. Experten schätzten 2021 den jährlichen Energieverbrauch allein für Bitcoins auf 115 Terawattstunden – dies entspricht in etwa dem Gesamtstromverbrauch der Niederlande. Gerade in Anbetracht der globalen Klimakrise scheint Bitcoin daher auch ökologisch fragwürdig.

  • Bei welchen Krankheiten kann medizinisches Cannabis angewendet werden?

    Da Cannabis ein breites und vielfältiges therapeutisches Spektrum hat, ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass medizinisches Cannabis durch die im Gesetz offen gehaltene Formulierung relativ frei verschrieben werden kann. Die Entscheidung, ob Cannabis als Medizin eingesetzt werden soll, liegt allein im Ermessen des Arztes in Absprache mit dem Patienten. Das wird natürlich nur der Fall sein, wenn der Arzt Hinweise auf eine Wirkung von Cannabis bei der entsprechenden Krankheit findet.

    Es gibt also keinen expliziten Ausschlusskatalog von Krankheiten, für die medizinisches Cannabis angewendet werden kann.

    Anhaltspunkt dafür kann die Liste von Krankheiten sein, für die das BfArM bis zur Gesetzesänderung Ausnahmegenehmigungen erteilt hat:

    Häufig:

    • chronische Schmerzen
    • Multiple Sklerose
    • Tourette-Syndrom
    • depressive Störungen
    • ADHS

    Außerdem:

    • Allergische Diathese
    • Angststörung
    • Appetitlosigkeit und Abmagerung
    • Armplexusparese
    • Arthrose
    • Asthma
    • Autismus
    • Barrett-Ösophagus
    • Blasenkrämpfe
    • Blepharospasmus
    • Borderline-Störung
    • Borreliose
    • Chronische Polyarthritis
    • Chronisches Müdigkeitssyndrom
    • Schmerzsyndrom nach Polytrauma
    • Chronisches Wirbelsäulensyndrom
    • Cluster-Kopfschmerzen
    • Colitis ulcerosa
    • Epilepsie
    • Failed-back-surgery-Syndrom
    • Fibromyalgie
    • Hereditäre motorisch-sensible Neuropathie mit Schmerzzuständen und Spasmen
    • HIV-Infektion
    • HWS- und LWS-Syndrom
    • Hyperhidrosis
    • Kopfschmerzen
    • Lumbalgie
    • Lupus erythematodes
    • Migraine accompagnée
    • Migräne
    • Mitochondropathie
    • Morbus Bechterew
    • Morbus Crohn
    • Morbus Scheuermann
    • Morbus Still
    • Morbus Sudeck
    • Neurodermitis
    • Paroxysmale nonkinesiogene Dyskinese (PNKD)
    • Polyneuropathie
    • Posner-Schlossmann-Syndrom
    • Posttraumatische Belastungsstörung
    • Psoriasis (Schuppenflechte)
    • Reizdarm
    • Rheuma (rheumatoide Arthritis)
    • Sarkoidose
    • Schlafstörungen
    • Schmerzhafte Spastik bei Syringomyelie
    • Systemische Sklerodermie
    • Tetraspastik nach infantiler Cerebralparese
    • Thalamussyndrom
    • Thrombangitis obliterans
    • Tics
    • Tinnitus
    • Trichotillomanie
    • Urtikaria unklarer Genese
    • Zervikobrachialgie
    • Folgen von Schädel-Hirn-Trauma
    • Zwangsstörung

    Allerdings gilt: Cannabis ist kein Wundermittel und hilft nicht allen Patienten! Insbesondere Patienten mit einem hohen Risiko für Psychosen oder Vorerkrankungen am Herzen müssen beim Konsum von Cannabis Vorsicht walten lassen. Generell ist eine ärztlich begleitete, gezielt durchgeführte Anwendung von Cannabis immer einer selbst organisierten Anwendung vorzuziehen. Auf Grund der jahrzehntelang blockierten Forschung und des fehlenden staatlichen Interesses an einer verstärkten Anwendung erfahren viele Patienten aber oft erst durch eigene Experimente, dass Cannabis ihnen hilft.

  • Welche Ärzte können medizinisches Cannabis verschreiben?

    Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen, mit Ausnahme von Tier- und Zahnärzten, können Cannabisblüten und Extrakte im Rahmen eines BtM-Rezepts verordnen.

  • Was kann verschrieben werden?

    Neben den Fertigarzneimitteln Sativex und Nabilon stehen die Rezeptursubstanz Dronabinol sowie Cannabisblüten zur Verfügung.

    Sativex ist ein in Alkohol gelöster Pflanzenextrakt, der als Mundspray ausgeliefert wird. Es sind also alle Cannabinoide der Hanfblüten enthalten, wobei die THC- und CBD-Werte standardisiert sind.

    Nabilon und Dronabinol enthalten ausschließlich THC.

    Cannabisblüten sind in diversen Sorten verschreibbar mit sehr unterschiedlichen Wirkstoffprofilen.

  • Dürfen Cannabispatienten in der Öffentlichkeit medizinisches Cannabis rauchen?

    Patienten dürfen ihre Medizin prinzipiell in der Öffentlichkeit zu sich nehmen. Jedoch existieren mit Verabschiedung des CanG einige gesetzliche Einschränkungen:

     “MedCanG

    § 24
    Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum

    § 5 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes gilt entsprechend für den öffentlichen Konsum von Cannabis zu medizinischen Zwecken mittels Inhalation.”

    “KCanG

    § 5
    Konsumverbot

    (2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

    innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
    Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der
    in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.”

    in Schulen und in deren Sichtweite,

    auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,

    in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,

    in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,

    in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und

    innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.”

    In wieweit dieses Verbot auch strafbewehrt ist, wird von Juristen noch diskutiert, da ein entsprechender Verweis auf die Bußgeldvorschriften im KCanG nicht erfolgt und im MedCanG nicht enthalten ist.