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Oberverwaltungsgericht Münster weist sämtliche Einwände gegen den Antrag auf den Eigenanbau von Cannabisblüten durch die Bundesopiumstelle zurück, die Behörde habe jedoch weiterhin einen Ermessensspie

Aus den ACM-Mitteilungen vom 29. Juni 2014: Bei der Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster am 11. Juni (13 A 414/11) konzentrierte sich die Beweiserhebung auf die Frage, ob Dronabinol (THC) bei Michael F. die gleiche therapeutische Wirkung wie sein selbst angebauter Cannabis entfaltet. Er hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesopiumstelle, verklagt, weil diese seinen Antrag auf eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis abgelehnt hat.

Seine beiden behandelnden Ärzte, sein langjähriger Neurologe aus Mannheim sowie Dr. Franjo Grotenhermen, der seit wenigen Monaten die Mitbehandlung übernommen hat, erklärten und begründeten übereinstimmend, dass und warum THC (Dronabinol) allein nicht den gleichen guten therapeutischen Effekt wie seine selbst gezogenen Cannabispflanzen bei Herrn F. hat, so dass auch das letzte Argument der Bundesopiumstelle gegen eine Erlaubnis zum Eigenanbau vom Gericht zurückgewiesen wurde.

In einem früheren Urteil vom 7. Dezember 2012 hatte das Oberverwaltungsgericht Münster bereits alle anderen Argumente gegen eine Erlaubniserteilung, wie etwa die mangelnde Sicherung des Betäubungsmittels in einer Privatwohnung, zurückgewiesen.

Trotz dieser Feststellungen sprach das Gericht der Bundesopiumstelle in der Frage der Erlaubnis des Eigenanbaus weiterhin einen Ermessensspielraum zu. Konkret heißt es im Urteil auf Seite 40: „Das Fehlen zwingender Versagensgründe rechtfertigt es indes nicht, die Beklagte [gemeint ist die Bundesopiumstelle bzw. die Bundesrepublik Deutschland] entsprechend dem Antrag des Klägers zur Erteilung der Erlaubnis zu verpflichten, vielmehr steht die begehrte Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.“

Auf gut deutsch bedeutet dies, dass die Bundesopiumstelle keine Gründe vorgetragen hat, die eine Verweigerung der Erlaubniserteilung für einen Eigenanbau von Cannabis rechtfertigen, sie jedoch dennoch eine entsprechende Erlaubnis verweigern darf.

Der ACM-Vorstand prüft die Frage, ob gegen das Urteil vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden soll, um möglicherweise ein Urteil zu erwirken, das den Ermessensspielraum der Bundesopiumstelle auf Null reduziert.


Kommentare

3 Antworten zu „Oberverwaltungsgericht Münster weist sämtliche Einwände gegen den Antrag auf den Eigenanbau von Cannabisblüten durch die Bundesopiumstelle zurück, die Behörde habe jedoch weiterhin einen Ermessensspie“

  1. Anonymous

    RE: Oberverwaltungsgericht Münster weist sämtliche Einwände gege
    Ich hoffe sehr, dass der BfArM der Gar aus gemacht wird und dieser Leidige Ermessenspielraum, der immer zu Behörden Willkür führt, entzogen wird.
    Eigentlich hätte ich schon den Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Bezug von THC gestellt, aber
    1. Gibt es vor Ort keine Apotheke die dazu bereit ist.
    2. Sind die Kosten immer noch zu Hoch für mein kleine Rente wegen Erwerbsminderung!

    Auf jeden Fall werde ich jetzt mal die Sicherungsvorschriften im I-Net suchen um für den Antrag zu Eigenanbau vorbereitet zu sein.

    Viele Grüße
    Chris

  2. Anonymous

    Medizin
    Es reicht !

    CANNABIS ist reinste Medizin und kein
    beschi**enes Betäubungsmittel.

    Der “Missbrauch” der Medizin rechtfertigt in keinster Weise das Verbot !

  3. Anonymous

    RE: Oberverwaltungsgericht Münster weist sämtliche Einwände gege
    Wenn es wirklich so ist, dass das Urteil des OVG jeglicher Begründungen des BfArM zur Verwehrung einer Anbaugenehmigung den Boden entzieht, bleibt in letzter Konsequenz nur die Frage: Darf dieser Ermessensspielraum, der dann noch übrig bleibt, dazu genutzt werden Menschen mit schweren Erkrankungen zu schädigen?

    Obwohl das immer ein heißes Eisen ist – mit einer Strafanzeige gegen einzelne Entscheidungsträger oder Vorgesetzte einer Behörde vorzugehen, könnte doch dieses Urteil die Basis für eine Strafanzeige gegen den Vorsitzenden oder Vorgesetzten des Bearbeiters möglich sein. Dieses Verhalten seitens der Bundesopiumstelle kann doch nicht legal sein. Aus meiner Sicht ist diese Behörde schlimmer als die Mafia. Diese konsequente Weigerung, ob nun dem politischen Tenor begründet oder nicht, darf niemanden dazu veranlassen Entscheidungen zu treffen, die durch die Inanspruchnahme eines nicht greifbaren und begründbaren Ermessensspielraums zur Schädigung von Leib und Leben schwer kranker Menschen führt und letztlich evtl. deren Tod verursacht. Im Zweifelsfall ist das ein Tötungsdelikt und sollte auf massivste verfolgt werden.
    http://www.elo-forum.org/infos-abwehr-behoerdenwillkuer/75355-anmerkungen-thema-strafanzeige-gegen-behoerdenmitarbeiter.html

    Meines Erachtet hat der Verantwortlich für solche Entscheidungen nicht mehr aber auch nicht weniger als lebenslange Haft verdient.

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