Was ist eine “Konsumeinheit” Cannabis?

Eine “Konsumeinheit” (KE) bei Cannabis und anderen illegalisierten Drogen ist ein Begriff aus der Rechtsprechung. Er beschreibt die übliche Menge Wirkstoff, die bei einer Gelegenheit – nicht bei einem Konsumvorgang – von einem üblichen Konsumenten eingenommen wird. Der übliche Konsument bei Heroin beispielsweise wird als jemand mit einer Toleranz angenommen, für einen Erstkonsumenten wäre diese übliche Dosis lebensgefährlich.

Über die KE wird die sog. “nicht geringe Menge” bestimmt, ab dieser Menge gelten härtere Strafen für Besitz, Handel etc. Der Bundesgerichtshof, einigen Fällen auch Oberlandesgerichte haben in ihren Urteilen für die gängigen Stoffe des Betäubungsmittelgesetzes festgelegt, was jeweils eine Konsumeinheit ist. Je nach Gefährlichkeit der Droge wurde ein Multiplikator bestimmt, das Produkt mit einer KE ergibt die “nicht geringe Menge”.

Bei Cannabis liegt seit 1995 die Konsumeinheit bei 15mg und der Multiplikator bei 500. Damit sind 7,5g reines THC eine “nicht geringe Menge”.

Hier einige weitere Zahlen zu anderen Drogen, sortiert nach dem Gefährlichkeitsmultiplikator:

Ecstasy: 250 KE mit 120mg Wirkstoff ergibt eine “nicht geringe Menge” von 30g Base
Kokain: 250 KE mit 20mg = 5g Kokainhydrochlorid
Amphetamin: 250 KE mit 50mg = 10g Amphetaminbase
Methamphetamin: 200 KE mit 25mg = 5g Base
Psilocin: 120 KE mit 10mg = 1,2g
Psilocybin: 120 KE mit 14mg = 1,7g
LSD: 120 KE mit 50 µg = 6mg bzw. 300 LSD-Trips
Diazepam: 60 KE mit 40mg = 2,4g
Heroin: 30 KE mit 50mg = 1,5g Heroinhydrochlorid

Zwischen der “geringen Menge” und der “nicht geringen Menge” liegt noch die Standard-Menge, die im Gesetz gemeint ist, wenn nichts anderes genannt ist.

Das Urteil zum Thema “nicht geringe Menge bei Cannabis”: BGH 3 StR 245/95 – Beschluß vom 20. Dezember 1995 (OLG Schleswig)