Was eine “geringe Menge” ist, bei der die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen einen Drogenkonsumenten einstellen sollte, liegt im Ermessen jeder einzelnen Landesregierung beziehungsweise der jeweiligen Generalstaatsanwaltschaften.. Die Verordnungen zur Anwendung des § 31a sind die wichtigste Stellschraube zur Härte der Repression, auf die die einzelnen Landesregierungen Zugriff haben. Eine echte Entkriminalisierung ist nur über eine Änderung des Bundesrechts möglich. Unser Vergleich zwischen den einzelnen Bundesländern zeigt erhebliche Unterschiede in der Interpretation des § 31a BtMG.
§ 31a – Absehen von der Verfolgung
Der § 31a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) regelt das “Absehen von der Verfolgung.” Die “Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.”
Anwendung des § 31a
Da es keine bundeseinheitliche Festlegung über die Anwendung des § 31 a BtMG gibt, hat fast jedes Bundesland eine eigene Verordnung bzw. Anweisung an die Staatsanwaltschaften.
Ausnahme ist Mecklenburg-Vorpommern. Dort hat sich eine “einheitliche Rechtspraxis” entwickelt, die jedoch nicht festgeschrieben ist.
Die Kriterien zur Anerkennung der Geringen Schuld sind von Land zu Land unterschiedlich. In vielen Bundesländern kann bei “nicht auszuschließender Betäubungsmittelabhängigkeit” oder in der Regel trotz mehrfachem Verstoß gegen das BtMG eine Geringe Schuld zugrunde gelegt werden, andere begrenzen die Anwendung von § 31a auf den ersten oder zweiten Wiederholungsfall bzw. würden ihn auf nicht-abhängige Dauerkonsumenten nicht anwenden.
Die Grenzwerte für andere illegale Drogen (nicht Cannabis) fallen sehr unterschiedlich aus: Einige Bundesländer fordern in jedem Fall die Anklageerhebung bei “harten Drogen”, andere entscheiden im Einzelfall oder wenden § 31a nur in Ausnahmefällen an.
Richtlinien mehrerer Bundesländer halten Polizisten dazu an, den Beschuldigten über Hilfsangebote sozialer Dienste, besonders Drogenhilfeeinrichtungen, zu informieren.
Stand der Tabelle: November 2022
Bundesland | Fundstelle/Quellen | Cannabis-Menge in g | Bemerkung/Besonderheiten |
Thüringen | Pressemitteilung des JustizministeriumsGemäß der zum 1. Januar 2017 geänderten “Rundverfügung des Thüringer Generalstaatsanwalts zur Anwendung des Paragrafen 31a BtMG” (09.01.2017) | 10 | Soll-Bestimmung: Bis zu 10 Gramm soll eingestellt werden, „eventuell auch bei einem einmaligen Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres“. Andere BTM finden keine Erwähnung. Für Jugendliche gilt: „Maßnahmen [sind] nach dem Jugendgerichtsgesetz in den Vordergrund zu stellen, die dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechtes unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Entwicklung der jungen Menschen Rechnung tragen. In den Fällen gelegentlichen Eigenverbrauchs geringer Mengen Cannabis (5 Konsumeinheiten von jeweils 2g, also insgesamt etwa 10g Cannabis wie oben angenommen), wird daher regelmäßig von der Strafverfolgung nach den Vorschriften der §§ 45, 47 JGG abzusehen sein.“ |
Mecklenburg-Vorpommern | In Mecklemburg-Vorpommern existiert keine Verfügung, Richtlinie oder ein Erlass. „Die Regelungen haben sich auf Grundlage der in den vergangenen Jahren gesammelten Erfahrungen etabliert“, u.a. in Dienstbesprechungen der Staatsanwaltschaften, so die Generalstaatsanwaltschaft auf Anfrage des DHV. | 6 | Einzelfallprüfung bis zu 6 Gramm. Anwendung nur bei erstmals auffälligen Beschuldigten andere BtM: Anwendung §31a „sehr zurückhaltend“. Jugendliche: Regelungen nicht bekannt |
Sachsen | Antwort des Justizministeriums vom 17.10.2017 auf parlamentarische Anfrage | 6 | Immer Einzelfallentscheidung: laut Justizministerium kann bis höchstens 3 Konsumeinheiten, also 6 Gramm, eingestellt werden. Absehen von Verfolgung bei anderen BTM nur in Ausnahmefällen. Keine gesonderten Regelungen zu Jugendlichen bekannt. Die Richtlinie wurde dem DHV bislang nicht zur Verfügung gestellt. |
Baden-Württemberg | Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums für eine einheitliche Praxis der Strafverfolgung bei Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz: VwV d. JuM vom 30. September 2009 (Az.: 4061/0241) | 6 | Soll-Bestimmung: Bis zu 3 Konsumeinheiten (KE) / 6 Gramm soll von der Verfolgung abgesehen werden. Andere BtM sind von der Regel grundsätzlich ausgenommen.Bei Wiederholungsfällen steht der Anwendung §31a „grundsätzlich [..] nicht entgegen“, sofern von „gelegentlichem“ Konsum ausgegangen werden kann. Keine spezifischen Regelungen zu Jugendlichen. |
Bayern | Antwort des Justizministeriums vom 22.06.2011 zu Frage 7; Inhaltsgleiche Rundschreiben der Generalstaatsanwälte vom 14.07.1994 | 6 | bis zu 3 KE / 6 Gramm wird bei Ersttätern “in der Regel” §31a angewendet . Wiederholung: Anwendung §31a nur bei Gelegenheitskonsumenten, “wovon in der Regel auszugehen ist, wenn der Täter im letzten Jahr mit Drogen nicht auffällig geworden ist”. Bei anderen BTM gilt die “sorgsame Abwägung der Umstände des Einzelfalls.” |
Niedersachsen | „Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG und Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittelkonsumenten”, Runderlass vom 01.01.2021 | 6 | Kann-Bestimmung: bis zu 6 Gramm kann von der Verfolgung abgesehen werden. Bei Wiederholung: Privilegierung „abhängiger“ Konsumenten, ansonsten „nicht abhängige Beschuldigte“ im ersten bis zweiten Fall. Gleiches gilt bei Amphetamin bis 3 Gramm und Exstacy bis zu 5 Tabletten. Einzelfallprüfung bei anderen BTM. Bei Jugendlichen gilt: Jugendliche: „Die Diversionsregelungen in den §§ 45 und 47 JGG stehen der Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 31 a BtMG nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob eine Einstellung bereits nach dieser Vorschrift möglich ist. Dabei berücksichtigt sie, dass eine solche Verfahrensweise mögliche Stigmatisierungseffekte durch die Eintragung der Verfahrenseinstellung im Erziehungsregister vermeidet. Sie berücksichtigt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung auch, dass bei Erwachsenen eine entsprechende Registrierung nicht erfolgt.“ |
Sachsen-Anhalt | Richtlinie zur Anwendung des § 31a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und zur Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittelkonsumenten vom 21.10.2008 (JMBl. LSA. 2008, 245, MBl. LSA. 2008, 754 21.10.2008 – Gem. RdErl. des MJ und MI vom 21. 10. 2008 – 4630 – 404.21) | 6 | Kann-Bestimmung: bis zu 6 Gramm kann von der Verfolgung abgesehen werden. Anwendung §31a bei anderen BTM nur in Ausnahmefällen im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Privilegierung „abhängiger“ Konsumenten. Für Jugendliche gilt: „Bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten finden die Richtlinien und Empfehlungen für die Bearbeitung von Jugendstrafsachen gemäß §§ 45 und 47 des Jugendgerichtsgesetzes (Diversionsrichtlinien) vorrangig Anwendung.“ |
Rheinland-Pfalz | “Richtlinien zur Anwendung von § 31 a des Betäubungsmittelgesetzes in Betäubungsmittelsachen betreffend Haschisch und Marihuana“im Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 23. August 1994, JBl. 1994, S. 257, zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 20. Januar 2012, JBl. 2012, S. 9 | 10 | Soll-Bestimmung: bis zu 10 Gramm soll von der Verfolgung abgesehen werden. Bei Wiederholung kann §31a angewendet werden. Einzelfallprüfung bei anderen BTM. Für Jugendliche gilt: „Bei Jugendlichen und nach dem Jugendstrafrecht zu behandelnden Heranwachsenden stehen Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz, insbesondere gemäß §§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), im Vordergrund, die dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts unter Berückichtigung der Persönlichkeit und der Entwick lung junger Menschen Rechnung tragen.“ |
Brandenburg | Richtlinie zur Anwendung der Opportunitätsvorschriften bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit dem Eigenverbrauch von Cannabisprodukten vom 15. August 2006 (JMBl/06, [Nr. 9], S.122) | 6 | Soll-Bestimmung: bis zu 6 Gramm soll von der Verfolgung abgesehen werden. Keine Angaben für andere BtM. Als Gelegenheitskonsumenten (zur Anwendung des §31a) werden Personen betrachtet, die im vergangenen Jahr nicht strafrechtlich auffällig wurden. Wiederholung: „nicht ausgeschlossen“ bei Gelegenheitskonsum & ohne Therapiebedarf. Jugendliche: „Die §§ 45, 47 JGG gehen als jugendstrafrechtliche Spezialregelung dem 31a BtMG vor.“ |
Hamburg | Allgemeine Verfügung der Justizbehörde Nr. 52/2010 vom 22. November 2010 (Az. 4061/1/6/1) sowie Hamburgisches Justizverwaltungsblatt vom 31.01.2011 | 6 | Soll-Bestimmung: bis zu 6 Gramm soll von der Verfolgung abgesehen werden. Bei Wiederholung: Privilegierung „abhängiger“ Konsumenten, ansonsten „nicht abhängige Beschuldigte“ im ersten bis zweiten Fall Heroin und Kokain bis zu 1 g. Für Jugendliche gilt: „Bei Jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten finden die Richtlinien für die Bearbeitung von Verfahren im Rahmen von § 45 JGG vorrangig Anwendung.“ |
Saarland | Richtlinien zur Anwendung des § 31a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und zur Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittelkonsumenten Gem. Erlass des MdJ, MdI und MiFAGS vom 7. März 1995 1, geändert durch Erlass vom 25. September 2007 (MJAGS 4110-38) MIS (5231-00)(Stand: 18.01.2022) | 6 | Soll-Bestimmung bis 6 Gramm. Kann auch in Wiederholungsfällen angewendet werden, keine Zusammenrechnung von Cannabismengen. Privilegierung „abhängiger“ Konsumenten. Einzelfallprüfung bei anderen BTM. Für Jugendliche gilt: „Bei Jugendlichen und Heranwachsenden gilt die Richtlinie für Diversionsverfahren im Saarland in der Fassung vom 3. Januar 1992 (Amtsbl. S. 62) 3 fort nach Maßgabe der vorstehenden Gesichtspunkte.“ |
Bremen | Richtlinien der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Anwendung des § 31a Absatz 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug auf Cannabisprodukte vom 5. März 2020 | 10-15 | Kann-Bestimmung bis 15 Gramm, grundsätzliche Soll/Ist-Einstellung bis 10 Gramm. Keine Angaben für andere BTM. Bei Wiederholung: Der Anwendung §31a steht „grundsätzlich nichts entgegen“, insbesondere bei BtM-Abhängigkeit. Jugendliche: Einstellung nur gegen Auflagen. |
Hessen | Rundverfügung der Generalstaatsanwaltschaft, Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität – ZfB – vom 06.05.2008 | 6 | Soll-Bestimmung: bis zu 6 Gramm soll von der Verfolgung abgesehen werden. Bei anderen BTM gilt die Einzelfallentscheidung, bei einer Wiederholung ist die Anwendung von §31a “nicht ausgeschlossen”. Für Jugendliche gilt: „Bei Konsumentenvergehen Jugendlicher und nach Jugendstrafrecht zu behandelnder Heranwachsender sind vorrangig die §§ 45, 47 JGG anzuwenden. Insbesondere insoweit sind Maßnahmen wie Beratungen, Seminare und Therapie zu erwägen.“ |
Nordrhein-Westfalen | Richtlinien zur Anwendung des § 31a Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes Gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums (4630 – III. 7 “IMA”) und des Ministeriums für Inneres und Kommunales (42 – 62.15.01) vom 19. Mai 2011 – JMBl. NRW S. 106 – seit 01.06.2011 | 10 | Kann-Bestimmung: Bis zu 10 Gramm kann das Verfahren eingestellt werden, Verfahrenseinstellung bei anderen BTM möglich (nicht mehr als 3 KE). Bei Wiederholung: Privilegierung „abhängiger“ Konsumenten, ansonsten „nicht abhängige Beschuldigte“ „in der Regel“ bei Erst- und Zweittätern. Bei „wiederholtem Antreffen“ mit BtM: Kann der Verdacht auf Handeltreiben sein – Anwendung des §31a im Einzelfall, z.B. größere Tatzwischenräume. Für Jugendliche gilt: „Bei Jugendlichen und nach Jugendstrafrecht zu behandelnden Heranwachsenden stehen Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz, insbesondere gemäß §§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), im Vordergrund, die dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Entwicklung junger Menschen Rechnung tragen. Wegen der besonderen Gesundheitsgefahren und des Erziehungsgedankens kommt eine Einstellung wegen einer geringen Menge in der Regel nur gegen Auflagen im Sinne des § 45 Absatz 2 JGG in Betracht.“ Zusätzlich: Richtlinien zur Förderung der Diversion im Jugendstrafverfahren. |
Berlin | Gemeinsame Allgemeine Verfügung zur Umsetzung des §31a BtMG der Senatsverwaltung für Justiz, für Inneres sowie für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 26.03.2015 sowie Änderungen vom 26.03.2016 und vom 16.10.2017 | 10-15 | Kann-Bestimmung bis 15 Gramm, grundsätzliche Soll/Ist-Einstellung bis 10 Gramm. Keine Angaben für andere BTM. Bei Wiederholung: Der Anwendung §31a steht „grundsätzlich nichts entgegen“, insbesondere bei BtM-Abhängigkeit. Jugendliche: Keine besonderen Regelungen benannt. |
Schleswig-Holstein | “Richtlinie zur Umsetzung des § 31 a des Betäubungsmittelgesetze – Gl.Nr. 4500.9″ in Allgemeine Verfügung des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa vom 25.07.2006 – II 302/4061 – 75 c SH – Amtsbl SH 2006, 679ergänzt durch die Handreichung betreffend die Richtlinie zur Umsetzung des § 31a des Betäubungsmittelgesetzes (AV des MJAE vom 25. Juli 2006 – II 302/4061 – 75c SH) vom 18. Juli 2008 | 6-30 | Bis zu 6 Gramm Cannabis werden die Verfahren im Regelfall nach §31a eingestellt. Bis zu 30 Gramm Cannabis sollen die Verfahren im Regelfall nach §153a StPO vorläufig mit richterlicher Zustimmung gegen Auflagen (Beratungsstelle) eingestellt werden. Unterschiedliche Mengen bei anderen BTM (bspw. bis zu 3 Gramm Kokain oder Amphetamin, Heroin bis zu 1 Gramm). Für Jugendliche gilt:„Für Jugendliche und Heranwachsende gelten die Richtlinien zur Förderung der Diversion bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten (Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten, des Innenministeriums und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. Schl.-H. S. 389). Danach hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 a des Betäubungsmittelgesetzes diese Vorschrift Vorrang vor § 45 des Jugendgerichtsgesetzes; im Übrigen bleiben jedoch die weitergehenden Einstellungsmöglichkeiten nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes unberührt.“ |
Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
Bezüglich der Anwendung des Paragraphen in Fällen, wo ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, sind sich die meisten Bundesländer einig: Ausgenommen von der Regelung der Geringen Menge sind Fälle, in denen “der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus gestört ist”, was z.B. vorliegt, wenn Drogen ostentativ, in einer Weise gebraucht werden, die Kinder/ Jugendliche/ Heranwachsende verführen können, solche Handlungen von Lehrern/ Erziehern/ Mitarbeitern von Drogenhilfeeinrichtungen begangen werden oder die Tat nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs befürchten lässt.
Maßnahmen der Polizei
Überwiegend einig ist man sich auch über die Maßnahmen der Polizei, welche in jedem Fall des Verdachts einer Straftat die Ermittlungen aufzunehmen hat, auch im Falle einer Erstbegehung, weil nur so ein späterer Wiederholungsfall als solcher erkannt werden kann. “Die Staatsanwaltschaft wirkt darauf hin, dass der Umfang der polizeilichen Ermittlungstätigkeit (…) auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden kann”. In Fällen, in denen von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann, reicht es aus, die Art und das Gewicht des Betäubungsmittels festzustellen, von weiteren kriminaltechnischen Untersuchungen ist grundsätzlich abzusehen. Die einzige weitere Ermittlungsmaßnahme soll die Beschuldigtenvernehmung sein (Betäubungsmittelherkunft, Konsumverhaltensweise).