Theoretisch wären drei Pflanzen weiterhin legal. Die polizeiliche Realität sieht jedoch meist anders aus: In der Regel wird der gesamte Bestand beschlagnahmt und vernichtet. Juristisch stützen sich Behörden dabei zunehmend auf die Auffassung, dass der Besitz als „einheitliche Tat“ zu werten ist. Leider unterstützt der Bundesgerichtshof diese sehr strenge Auslegung des Gesetzes. Dadurch verlieren auch die eigentlich erlaubten drei Pflanzen ihren Schutzstatus und können als Tatobjekte gemäß § 37 KCanG vollständig eingezogen werden. Wer die Grenze überschreitet, riskiert also faktisch seinen kompletten Grow. (Rechtliche Einordnung durch RA Maximilian Eisenmann)
