Im Straßenverkehrsgesetz §2 heißt es, dass die Fahrerlaubnis zu erteilen ist, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Bestehen jedoch Zweifel an der Eignung, so kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten anordnen. Diese Praxis trifft häufig auch Cannabispatienten. Dabei geht es nicht um die Einnahme des Medikaments, sondern um die zugrunde liegende Erkrankung. Nach dieser Logik will die Fahrerlaubnisbehörde prüfen, ob jemand, der auf medizinisches Cannabis angewiesen ist, nicht im Zweifel so krank ist, dass er nicht sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann. Gegen diese Anordnung zur Erbringung eines Gutachtens könnt ihr euch nicht wehren. Die Kosten des Gutachtens müsst ihr selbst tragen.
StVG § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber
“3. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,“
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. […]”
