Das KCanG erlaubt den privaten Eigenanbau von drei Cannabispflanzen pro Erwachsenen. Das bedeutet, dass zunächst einmal die Pflanzen jeweils eindeutig gekennzeichnet sein sollten. Auch müssen die Pflanzen vor dem Zugriff Dritter geschützt sein. Wer jedoch als Dritter im Sinne des Gesetzes gilt, ist noch nicht rechtlich abschließend geklärt. Einige Staatsanwaltschaften legen den Begriff sehr streng aus (Jeder ist Dritter). Es gibt jedoch auch Anzeichen, dass unter Dritten nicht die Bewohner eines Haushaltes zu verstehen sind. Ein fehlender Schutz vor Dritten ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit.
Fernab dieser grundsätzlichen Problematik sollte weiterhin beachtet werden, dass jeder laut Gesetz seine Pflanzen nur für sich privat anbauen darf. Ab und zu für die andere Person die Pflanzen zu gießen, dürfte laut Aussage diverser Anwälte wahrscheinlich kein Problem darstellen. Wenn jedoch eine Person die gesamte Aufzucht, Pflege und Ernte leistet und dies von der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden kann, ist es wahrscheinlich, dass ihr rechtliche Probleme bekommt (Anbau von mehr als drei Pflanzen – Straftat nach §35 (1) KCanG).
