Gelten nicht blühende Pflanzen rechtlich bereits als Cannabis?

Der private Eigenanbau ist auf drei Cannabispflanzen beschränkt. Blühende Pflanzen sind unstrittig Cannabispflanzen und unterliegen der Obergrenze von drei Pflanzen. Bei nicht blühenden Pflanzen ist die Abgrenzung laut KCanG schwieriger. Über die drei Pflanzen hinaus dürfen nur Stecklinge besessen werden, da diese laut Gesetz als Vermehrungsmaterial gelten. Stecklinge definiert das KCanG folgendermaßen: “Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen, verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen”. Die genaue Abgrenzung von Steckling und Cannabispflanzen ist jedoch aktuell Gegenstand mehrerer Gerichtsprozesse. 

Wenn ihr sicher gehen wollt, solltet ihr nie mehr als 3 Pflanzen inklusive Vermehrungsmaterial haben.

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