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“Cannabis-Entscheidung” des Bundesverfassungsgerichts 1990

Die so genannte “Cannabis-Entscheidung” des Bundesverfassungsgerichts stellt die erste umfassende Beschäftigung des höchsten deutschen Gerichts mit der Cannabisfrage dar.

Die Entscheidung: Die Cannabis-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
In diesem vom Landgericht Lübeck an das BVerfG überwiesenen Fall, geht es um eine Frau, die ihrem Ehemann 1,12g Haschisch mit ins Gefängnis brachte und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt wurde. Der Berufungsrichter ließ daraufhin das BtMG (soweit es Hanf betrifft) auf Verfassungskonformität hin überprüfen. Er sah hierin einen Verstoß gegen das Übermaß-Verbot.

“Bei zusammenfassender Bewertung der getroffenen Feststellungen seien sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Alkohol und Cannabisprodukten schlechterdings nicht mehr erkennbar. Diese verstoße gegen das allgemeine Gerechtigkeitsgefühl. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass die willkürliche Differenzierung zu unterschiedlicher Strafbarkeit führe.”

Eine Gleichbehandlung von Alkohol und Cannabis lehnte das BVerfG jedoch ab. “Es stelle im verfassungsrechtlichen Sinn kein “Unrecht” dar, wenn der Gesetzgeber darauf verzichte, den Umgang mit Alkohol durch ein strafbewehrtes Verbot zu kontrollieren.” “…wenn der Gesetzgeber schon eine so gefährliche Droge wie Alkohol zulasse, so sei er nicht gezwungen, weitere gefährliche Drogen gleichfalls freizugeben.”

Bemerkenswert ist die Entscheidung vor allem, weil sie die dem BtMG zuerkennt, es würde die Volksgesundheit schützen wollen. Dieses “schützenswerte Gut” existiert jedoch in deutschen Gesetzten gar nicht. Vielmehr ist das Gericht bemüht wegen mangelnder konkreter Gefährdung des Einzelnen durch Cannabis eine neue abstrakte Gefährdung der Gesellschaft zu erzeugen.
“Zur Erreichung dieses Zwecks stellt der Gesetzgeber nicht nur Verhaltensweisen unter Strafe, die unmittelbar für die Gesundheit Einzelner gefährlich sind. Vielmehr geht es um die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die es von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält, wie sie auch von der so genannten weichen Droge Cannabis ausgehen”.

Erstmals werden im Urteil von 1990 nachweislich falsche Argumente herangeführt um das Cannabisverbot zu begründen. So fand z.B. die Einstiegsdrogentheorie Einzug in die deutsche Rechtslehre.

“Durch sie (Cannabis) werden insbesondere Jugendliche an Rauschmittel herangeführt; ihre Gewöhnung an berauschende Mittel wird gefördert.”