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Bundesregierung verweigert Gleichstellung von Alkohol und Cannabis im Straßenverkehr


Meldung des DHV vom 17. 8. 2006

Mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beantwortete die Bundesregierung eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/ Die Grünen zur Bewertung der Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum (Bundestagsdrucksache 16/2148). Die Grüne Bundestagsfraktion hatte in der Kleinen Anfrage auf verschiedene Ungerechtigkeiten und Unklarheiten im Zusammenhang mit Cannabiskonsum und Führerscheinrecht hingewiesen.
Die Bundesregierung antwortet ausweichend und zeigt keinerlei Verständnis für Forderungen nach Klarstellungen und Gleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsumenten.

Durch die von den Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, Kerstin Andreae, Volker Beck, Anna Lührmann, Irmingard Schewe-Gerigk, Dr. Gerhard Schick, Silke Stokar, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler eingebrachte Kleine Anfrage sollte unter anderem geklärt werden, ob die Bundesregierung die in der Rechtsprechung bestehende Unsicherheit bei der Beurteilung von Verkehrsdelikten im Zusammenhang mit Cannabiskonsum durch die Festlegung bestimmter THC-Grenzwerte beseitigen will.

Dem verweigerte sich das Bundesverkehrsministerium. So wird bei Cannabiskonsumenten weiterhin absolute Null-Wirkung verlangt! Schon bei extrem niedrigen THC-Werten im Blut wird von einer Fahrt unter Drogeneinfluss ausgegangen, ohwohl die meisten Experten die Wirkschwelle deutlich höher ansetzten. Bei Alkoholkonsumenten dagegen wird eine Fahrt unter bereits deutlich spürbarem Einfluss noch toleriert.
Die Einführung eines festen Grenzwertes für THC, ähnlich der berühmten wie umstrittenen 0,5 Promille- Grenze für Alkohol im Straßenverkehr, lehnt die Bundesregierung weiter ab. Die Frage, warum eine solche Grenze für Cannabis “eine negative Signalwirkung entfalten könnte, damit der Verkehrssicherheit schaden und sich letztlich negativ auf das Unfallgeschehen auswirken würde”, während sie bei Alkohol gute Dienste für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer leistet, bleibt unbeantwortet.

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