Anfrage zu CaM Öffentlichkeit - Innenministerium Baden-Würtemberg Sehr geehrter Herr Waterkotte, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 23. August 2017, die wir gerne im Folgenden beantworten. zu 1) Bei der Polizei Baden-Württemberg gibt es gegenwärtig keine allgemeine Dienstanordnung oder Regelung zum Umgang mit Cannabispatienten. Zu 2) Die Ausnahmegenehmigung nach § 3 BtMG entbindet nicht von der Einhaltung der Regelungen zum Nichtraucherschutz. Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots sind die Leiter der im Landesnichtraucherschutzgesetz genannten Einrichtungen (Schulen, Jugendhäuser, KiTas, Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Gaststätten). Dem Innenministerium liegen daher keine Informationen über die jeweilige Umsetzung bzw. in Einzelfall mögliche Ausnahmen/Raucherbereiche vor. Zu 3) Grundsätzlich sind Schmerzpatienten, die im Besitz einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG sind und folglich legal in vorgeschriebenen Apotheken medizinisches Cannabis erwerben und auch konsumieren dürfen, örtlich gesehen beim Konsum keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Allerdings darf der Konsum von Betäubungsmitteln nicht in einer Art und Weise erfolgen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Um Missverständnisse bei Kontrollsituationen zu vermeiden ist es ratsam, dass Patienten die unter Dauermedikation stehen, einen Nachweis hierüber mit sich führen. Darüber hinaus sind die Polizeiverordnungen der Kommunen zu beachten, die beispielweise das öffentliche Konsumieren von Betäubungsmitteln verbieten und mit einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit ahnden. Mit freundlichen Grüßen Christina Volz ------------------------------------------------------------------- Christina Volz - Leitungsstab - Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg Willy-Brandt-Straße 41 70173 Stuttgart Tel.: (+49) (0) 711-231-3024 E-Mail: Christina.Volz@im.bwl.de