Anfrage zu CaM Öffentlichkeit - Gesundheitsministerium Saarland Sehr geehrter Herr Waterkotte, anbei die Antworten unseres Hauses auf die von Ihnen gestellten Fragen: Mit dem am 10. März 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln erweitert. Ärztinnen und Ärzte können künftig auch Medizinal-Cannabisblüten oder Cannabisextrakt in pharmazeutischer Qualität auf einem Betäubungsmittelrezept verschreiben. Auf der Homepage der Bundesopiumstelle finden sich Hinweise für Patienten, Ärzte und Apotheken zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln (siehe http://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Cannabis/_node.html). Wie bzw. wo können Cannabis-Patienten die entsprechende Regelung bzw. Verordnung zur Einnahme ihrer Cannabis-Medizin außerhalb ihrer Privaträume finden (z.B. Reisen, am Arbeitsplatz oder bei längerer Abwesenheit)?: Grundsätzlich sollten Patientinnen und Patienten alle Fragen der Einnahme mit dem behandelnden Arzt besprechen. Mit dem Arzt ist auch im konkreten Einzelfall zu klären, ob die Teilnahme am Straßenverkehr unter der Anwendung von Cannabisarzneimitteln möglich ist und inwieweit der Patient arbeitsfähig ist. Insbesondere zu Beginn der Therapie sowie in der Findungsphase für die richtige Dosierung ist von einer aktiven Teilnahme am Straßenverkehr allerdings generell abzuraten. Für die Mitnahme von Cannabisarzneimitteln bei Reisen sind die Reiseempfehlungen der Bundesopiumstelle zu beachten. Grundsätzlich wird eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde bei der Einreise erwartet. Wie bei allen Arzneimitteln gilt auch für Cannabisprodukte, dass sie sowohl am Arbeitsplatz wie zuhause immer gesondert aufbewahrt und vor dem Zugriff von Kindern geschützt werden müssen. Die versehentliche Einnahme dieser Arzneimittel durch Kinder oder Personen, für die das jeweilige Arzneimittel nicht verschrieben wurde, kann zu schwerwiegenden Gesundheitsstörungen führen. Findet bei Cannabis-Patienten eine konsequente Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes statt, in dessen Rahmen das öffentliche Rauchen von Medizinalkräutern aus gesundheitlichen Gründen oder von Tabakerzeugnissen aus Genussgründen, in Bezug auf Fremdschädigung und Jugendschutz, bereits geregelt ist? Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Saarlandes geht von der Anwendbarkeit des Nichtraucherschutzgesetzes aus. Grundsätzlich wird von der Anwendungsart Rauchen abgeraten. Durch den Verbrennungsprozess entstehen Giftstoffe, die zu körperlichen Schäden führen können. Sollte die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt im Einzelfall dennoch diese Anwendungsart für die Therapie empfehlen, da alle anderen therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind und der Arzt/ die Ärtzin im Einzelfall entscheidet, dass therapeutische Alternativen nicht angebracht sind, so sollte die Anwendung – wenn immer möglich - nicht im öffentlichen Raum stattfinden. Für unbeteiligte Personen ist nicht erkennbar, ob es sich um die Anwendung eines Arzneimittels oder um den illegalen Konsum von Cannabis handelt. Was müssen Cannabis-Patienten bei der öffentlichen Einnahme von Medizinalhanfkräutern ansonsten beachten? Mit der Verschreibung von Cannabisarzneimitteln übernimmt die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt grundsätzlich die Verantwortung für die Therapie. Die Art der Einnahme (Dosierung, Darreichungsform, Einnahmezeitpunkt) erfolgt daher immer auf der Basis der ärztlichen Verordnung. Dies gilt unabhängig von dem Einnahmeort (privat oder öffentlich). Auf die Gefahr des Passivrauchens von Cannabisprodukten wurde bereits oben hingewiesen. Polizeiliche Dienstanordnung zum Umgang mit Cannabispatienten im Saarland? MIBS – Pressestelle: In der saarländischen Vollzugspolizei gibt es derzeit keine Erfahrungen im Umgang mit Cannabis-Patienten, die legal ihre Medizin in der Öffentlichkeit konsumieren. Aus diesem Grund existieren derzeit keinerlei Handlungsrichtlinien oder Dienstanweisungen zur Vorgehensweise in solchen Fällen. Mit freundlichen Grüßen, Frederic Becker cid:image001.jpg@01CF39F9.43376EE0 Leiter des Referates AdM2 Presse und Öffentlichkeitsarbeit Franz-Josef-Röder-Straße 23 · 66119 Saarbrücken Tel.: +49(0)681 501-3097 · Fax: +49(0)681 501-3641 f.becker@soziales.saarland.de · www.soziales.saarland.de