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Werbung für Hanfsamen doch nicht strafbar


Meldung des DHV vom 1. 9. 2005

Am 09.08.05 hat der Hanfverband berichtet, dass der Headshop “Rauchhaus”in Bayreuth angeklagt wurde, weil er das kostenlose Hanf Journal ausgelegt hatte, in dem u.a. Werbung für Hanfsamen zu finden war. Der Staatsanwalt berief sich dabei auf §14 Abs. 5 Satz 1, nach dem Werbung für Substanzen verboten ist, die in Anlage 1 BtMG genannt sind.

Dazu gehören auch Hanfsamen, soweit sie zum illegalen Anbau bestimmt sind.

Genau das war das wichtigste Argument für den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 25.08.05, das Verfahren nicht zu eröffnen:

“Es fehlt bereits am Tatbestand der missbräuchlichen Werbung für Betäubungsmittel. Aufgrund der Anzeigen kann letztendlich nämlich nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass tatsächlich Hanfsamen, der zum illegalen Anbau bestimmt ist, geliefert werden soll. (…) Die Tatsache, dass es sich in einem Magazin “Hanfjournal” um eine derartig gestaltete Anzeige handelt, kann auch noch nicht dazu führen letztendlich mit Sicherheit festzustellen, dass es sich um einen illegalen Hanfsamenverkauf handelt.”

Im Weiteren wird dann noch ausgeführt, dass der Shop, bei dem die Zeitung auslag, auch dann nicht bestraft werden könnte, wenn die Werbung für Hanfsamen im Hanfjournal anders beurteilt worden wäre:

“Im übrigen wäre eine Strafbarkeit auch dann nicht gegeben, weil nach dem Grundsatz “Im Zweifel für den Angeklagten” dem Angeschuldigten ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden könnte.”

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