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Rückmeldungen zu CBD in Nahrungsergänzungsmitteln

Trotz der politischen Sommerpause geht die Verunsicherung um CBD in Nahrungsergänzungsmitteln nach wie vor weiter um. Der Deutsche Hanfverband steht täglich im Kontakt mit Händlern und arbeitet in Kooperation mit der European Industrial Hemp Association (EIHA) an Lösungen für die Branche. Zu unserer Arbeit gehört auch der permanente Dialog mit den zuständigen Behörden auf Bundes- und Länderebene, zu dessen Ergebnissen wir euch hier einen Zwischenstand präsentieren wollen.
Um für Aufklärung zu sorgen, haben wir bereits Ende April das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur Position sowie zu neuen Erkenntnissen zur Bewertung von Cannabidiol (CBD) und Hanf in Lebensmitteln gefragt. Nachdem uns Anfang Mai mitgeteilt wurde, dass das Ministerium noch mehr Zeit zur Beantwortung benötigt, erhielten wir am 28.05. eine eher dürftige Antwort aus dem Bundesministerium.

Hier das Antwortschreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 28.05.2019:

“Auf Bundesebene ist behördlicherseits das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die zuständige Stelle zur Klärung der Frage, ob ein Erzeugnis in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmmittel fällt oder nicht. Insoweit sei auf § 1 der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Voerschriften über neuartige Lebensmittel verwiesen.
Bei der Klärung entsprechender Fragen stimmt sich das BVL mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden ab, da der Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Deutschland Aufgabe der zuständigen Behörden der Länder ist.
Aufgrund der unmittelbaren Geltung der Verordnung (EU) 2015/2283 in der gesamten EU erfolgt die Klärung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung für ein bestimmtes Erzeugnis darüber hinaus unter Beteiligung aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Eine Stellungnahme zur Neuartigkeit eines Erzeugnisses ist folglich das Resultat eines EU-weiten Abstimmungsprozesses. Dabei wird insbesondere geklärt, ob ein Lebensmittel vor dem Stichtag 15. Mai 1997 in der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden ist. Das Ergebnis veröffentlicht die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite, unter anderem im sog. Novel Food-Katalog.
Die Einträge im Novel Food-Katalog stellen keine Rechtsänderungen dar, sondern eine Beschreibung des Ist-Zustandes auf Basis der den Mitgliederstaaten und der Europäischen Kommission zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen. Eine Modifikation der Einträge kann, wie im Falle von Hanferzeugnissen im Januar 2019 geschehen, aus Klarstellungsgründen als Reaktion auf eine neue Marktsituation erforderlich sein.
Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass bei Unsicherheiten hinsichtlich der Einstufung von Erzeugnissen als neuartiges Lebensmittel für die Lebensmittelunternehmer die Möglichkeit besteht, das BVL zu konsultieren. Die einzelnen Schritte des Konsultationsverfahrens, einschließlich der vom Lebensmittelunternehmer beizubringenden Informationen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 über die Verfahrensschritte bei der Konsultation des Status als neuartiges Lebensmittel beschrieben.”

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verweist lediglich auf den EU-weiten Abstimmungsprozess, verliert aber weder ein Wort über die Haltung der deutschen Bundesregierung, noch geht die Antwort auf neuartige Erkenntnisse bzgl. CBD oder Hanf in Lebensmitteln ein. Somit wurden alle Fragen zur politischen Bewertung des – bislang nicht nachvollziehbaren Verfahrens – nicht beantwortet. Das reichte uns verständlicherweise nicht, weshalb wir im Ministerium am 29.05. erneut nachfragten und auch Abgeordnete informierten, um den weiteren politischen Prozess zu begleiten.

Hier unsere erneute Nachfrage vom 29.05. beim zuständigen Referat im BMEL:

Sehr geehrte Frau Thordsen-Böhm,

vielen Dank für Ihre Antwort im Namen der Bundesministerin. Offen geblieben sind für uns allerdings die Fragen nach dem WARUM einer Änderung des Eintrages im Novel-Food-Katalog und die Fragen, wie sich die Bundesregierung bzw. ihr Haus mit welcher Position in diesem Prozess verhalten hat?

Ebenfalls offen bleibt die Frage, warum für die betroffenen Unternehmen keine Übergangsfristen eingeräumt wurden bzw. überhaupt Ankündigungen einer Neubewertung erfolgten?
Es wäre gut und hilfreich, wenn wir hierzu noch Aussagen bekämen.

Mit vielen Dank und freundlichem Gruß
Jürgen Neumeyer, Politische Kommunikation DHV

Auch die erneute Antwort aus dem BVL ist nicht wirklich ergiebig.

Sehr geehrter Herr Neumeyer,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29. Mai 2019. Zu Ihren darin aufgeworfenen Fragen möchte ich auf mein Schreiben vom 28. Mai 2019 verweisen, insbesondere auf die dortige Darstellung

– der behördlichen Zuständigkeiten in Deutschland für die Frage, ob ein Erzeugnis in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel fällt oder nicht,

– der Gründe, die zu einer Aktualisierung des. sog. Novel-Food Katalogs im Hinblick auf die Einträg zu Hanferzeugnissen Veranlassung gegeben haben, sowie

– der Kompetenzen der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Einträge im Novel Food-Katalog.

Weitere Informationen zu Ihren Fragen können Sie dem an Ihren Verband gerichteten Schreiben des Vorsitzenden der LAV-Arbeitsgruppe “Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetik” (ALB), Herrn Dr. Täubert, vom 7. Juni 2019 zu dem Thema entnehmen.

Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass nach hiesiger Kenntnis nach wie vor keine Belege über einen nennenswerten Verzehr von CBD als Einzelsubstanz mit mit CBD-angereicherten Hanfextrakten in der EU vor dem 15. Mai 1997 erbracht worden sind, und es sich damit bei den betreffenden Erzeugnissen – sofern sie keine Betäunbungsmittel oder Arzneimittel sind – um zulassungspflichtige neuartige Lebensmittel handelt. Eine entsprechende Zulassung ist bisher nicht erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Fr. Thordsen-Böhm

Zusammengefasst lässt sich aktuell folgendes festhalten: Weder erläutern die Antwortschreiben die Haltung der deutschen Bundesregierung, noch gehen sie auf neuartige Erkenntnisse bzgl. CBD oder Hanf in Lebensmitteln ein. Lediglich auf den EU-weiten Abstimmungsprozess und die Position der gemeinsame Arbeitsgruppe Lebensmittel und Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika” der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV-ALB) wird verwiesen.

Wie eingangs erwähnt, suchen wir nicht nur auf Bundesebene nach Antworten, sondern sprachen parallel zum Bundesministerium am 14.05. auch die Landesaufsichtsämter für Lebensmittelsicherheit in allen 16 Bundesländern an. Hier wollten wir u.a. wissen, ob die Landesaufsichtsbehörden verstärkte Kontrollen bei CBD-Händlern durchführen. Auch diese Antworten liegen mittlerweile vor. Hier das Antwortschreiben der Landesaufsichtsämter für Lebensmittelsicherheit, deren gemeinsame Arbeitsgruppe “Lebensmittel und Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika” der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV-ALB) uns folgende Antworten sendete:
 

Sehr geehrter Herr Würth (sic!),
sehr geehrter Herr Neumeyer!

Sie sind in ihrem Schreiben vom 14.05.2019 mit fünf Fragen zum Umgang mit Hanf in Lebensmitteln und Cannabidiol in Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln an die für die Kontrolle von Lebensmitteln zuständigen Behörden in Deutschland getreten. Auf diesem Wege hat die Anfrage auch die Arbeitsgruppe “Lebensmittel und Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika” der “Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz” (LAV-ALB) erreicht. Die Beratung Ihrer Anfrage hat zu folgendem Ergebnis geführt:

1) Wie ist der Umgang mit hanfhaltigen (cannabishaltigen) Lebensmitteln in Ihrem Bundesland geregelt? Gibt es hierzu eine Arbeitsgruppe? Wurde eine Richtlinie, Dienstanweisung oder Verordnung erlassen und wie wurden untergeordnete Behörden informiert?

2) Wie ist der Umgang mit CBD-haltigen Lebensmitteln bzw. mit CBD-Nahrungsergänzungsmitteln in Ihrem Bundesland geregelt? Gibt es hierzu eine Arbeitsgruppe? Wurde eine Richtlinie, Dienstanweisung oder Verordnung erlassen und wie wurden untergeordnete Behörden informiert?

Hanf- und CBD-haltige Produkte unterliegen entsprechend der objektiven Zweckbestimmung den jeweiligen EU-weit bzw. national geltenden betäubungsmittel-, arzneimittel-, bzw. lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Auf Bundes- und Länderebene gibt es hierzu keine Arbeitsgruppen. Bundesweit sind keine landesrechtlichen Regelungen getroffen worden. Die Länder teilen die Auffassung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Auf die aktuellen Ausführungen des BVL auf seiner Homepage zu Hanf, THC und Cannabidiol (CBD) wird hingewiesen. In Bezug auf CBD-haltige Lebensmittel existiert derzeit keine Fallgestaltung, wonach Cannabidiol in Lebensmitteln (einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln) verkehrsfähig wäre. Ist die Zweckbestimmung eines Arzneimittels ausgeschlossen worden, muss für CBD-haltige Produkte vor dem Inverkehrbringen ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden. Die für die Überwachung zuständigen obersten Landesbehörden informieren ihre nachgeordneten Behörden fortlaufend über Änderungen auf europäischer sowie nationaler Ebene (z.B. Einträge im Novel Food Katalog sowie aktuelle rechtliche Einstufungen, Ergebnisse der Bundes/Länder-AGs, Mitteilungen/Veröffentlichungen der Bundesbehörden).

3. Ordnen Sie als Landesaufsichtsbehörde derzeit verstärkte Kontrollen in den o.g. Bereichen an? Falls ja, warum – falls nein, warum nicht? Welche Zahlen gibt es zu den möglichen Kontrollen?

Verstärkte Kontrollen zu CBD-haltigen Erzeugnissen und hanfhaltigen (cannabishaltigen) Lebensmitteln wurden bislang nicht angeordnet. Hanfhaltige Lebensmittel sowie CBD-haltige Lebensmittel werden im Rahmen der Lebensmittelüberwachung stichprobenartig, risikoorientiert (z.B. als Untersuchungsprogramme zu CBD-haltigen Nahrungsergänzungsmitteln) bzw. anlassbezogen überprüft.

4. Welche Maßnahmen haben Sie getroffen, um betroffene Unternehmen über eventuelle Neubewertungen, veränderte Rechtslagen oder anderen behördlichen Umgang zu informieren?

Der Lebensmittelunternehmer ist für seine Produkte verantwortlich und hat die aktuelle Rechtslage zu berücksichtigen. Er informiert sich daher selbstständig über die geltenden Anforderungen, welche der Öffentlichkeit zugänglich sind. Im Übrigen stehen für Fragen zur Verkehrsfähigkeit von Produkten nach der derzeit in Deutschland geltenden Rechtslage den Unternehmen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der Industrie- und Handelskammern zur Verfügung. Zur Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit werden die für die Unternehmen zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden gezielt und regelmäßig informiert (siehe auch Antworten zu Frage 1 und 2).

5. Gibt es Übergangsfristen für die mittelfristige Planung von Unternehmen, um entsprechende wirtschaftliche Schäden zu vermeiden?

Es sind keine Übergangsfristen geplant. Die Pflicht, dass ein Lebensmittel sicher ist, liegt wie wie bereits erwähnt beim Lebensmittelunternehmer. Dieser stellt sicher, dass sein Produkt den aktuellen Anforderungen genügt und hat bei entsprechender Einhaltung auch keine wirtschaftlichen Schäden zu befürchten. Für den Vollzug und die Durchsetzung des Lebensmittelrechts sind die kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Dr. Täubert

Die Arbeitsgruppe “Lebensmittel und Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika” der “Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz” schließt sich demnach der (noch immer nicht erklärten neuen) Einschätzung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) an. Sie sah auch keinen Bedarf, die betroffenen Unternehmen über diese Neubewertung und die möglichen Folgen zu informieren. Der ganze Vorgang bleibt undurchsichtig und für die betroffenen Hersteller und Händler existenzgefährdend, da von keiner Seite bislang erklärt wurde, WARUM es zu einer Neubewertung des Jahrhunderte alten Wirkstoffes CBD in der Hanfpflanze kam. Es stehen also weiterhin hunderte Arbeitsplätze auf dem Spiel. Der Deutsche Hanfverband wird hier nicht locker lassen und mit der European Industrial Hemp Association an Themen wie einem Zulassungsverfahren zu Novel Food arbeiten.

Wir rufen Firmen, die sich für die Zulassung von CBD als Novel-Food interessieren, sich vernetzen und die politische Arbeit des Hanfverbands in diesem Bereich unterstützen wollen, dazu auf, sich im Hanfverband zu organisieren. Der Deutsche Hanfverband ist behilflich bei der Suche und Entwicklung von Lösungsansätzen und steht im regelmäßigen Kontakt zu den zuständigen Behörden, Fachpolitikern und Partnerorganisationen.

Ein Beitrag von Jürgen Neumeyer und Sascha Waterkotte


Kommentare

12 Antworten zu „Rückmeldungen zu CBD in Nahrungsergänzungsmitteln“

  1. Legalisierung
    Wie wäre denn jetzt Eure Empfehlung? Übergangsweise CBD als Aromaöl (Bedarfsgegenstand) zu verkaufen?
    Scheint ja die einzige legale Möglichkeit, oder?
    Grüße
    M. Burow

  2. Markus Sachsenhauser

    Deklaration Nutzhanf, Hintertürchen
    Guten Tag zusammen,
    kann jemand die Frage beantworten, oder gibt es irgend einen Gesetzestext:
    was passiert wenn ein Landwirt der Nutzhanfblüten z.B. als “Räucherware, Tiernahrungsergänzung,…” verkauft !?!?? Es quasi nicht als Lebensmittel deklariert ?!?

  3. HANF+DOC

    CBD Shop
    und wenn man alle cbd Produkte mit NutzHanf beschreibt und nur auf der Verpackung Ingridienzien aufschreibt???

  4. Unwichtig

    Repressionskoeffizient hat seit 1982 zugenommen
    Die Repression gegen medizinische Nutzung von Cannabis hat seit 1982 zugenommen. Besonders unter Mortler, die unter Hilfsangebot den kalten Entzug in einer Psychiatrie mit Hilfe von Seroquel versteht.

    Weiterführende Informationen

    https://blogs.taz.de/drogerie/2019/07/11/mortlers-wirken-im-lichte-der-kriminalstatistik/

  5. Krake

    Typisch, HaHaHa mit diesem
    Typisch, HaHaHa mit diesem Antwortschreiben würde ich mir nicht einmal den allerwetesten ab-
    putzen…erinnert mich stark an die letzten 40 Jahre Politik. In diesem Land. Alt und von ewig gestern…

  6. Sollinger Thomas

    CBD
    Gehört nicht in Kaugummis an der Kasse und ebenso, an unter 18jährige verkauft wie Bier oder Alkohol. Vielleicht hilft eine CBD Steuer ???

  7. Torsten

    Ist das das Aus für frei verkäufliches CBD-Öl?
    Vermutlich ja!
    CBD-Öl wird mit Hilfe der “Novel Food”-Verordnung wohl innerhalb der nächsten zwei Jahre vom EU-Markt verschwinden. Es wird evtl. aber in Apotheken rezeptfrei erhältlich sein…

    => Es geht hier nur darum, dass die “Richtigen” das Geschäft machen! Ein großer Konzern könnte sich die Zulassung als “Novel Food” eventuell auch leisten und wäre dann Monopolist auf dem “freien” Markt.

    Toll! Nicht?

    1. Frederik

      Re: Novel Foods
      Hallo Thorsten,
      in wie weit wird die neue “Novel Food” denn CBD-Öl verdrängen,
      ich konnte leider nichts genauer dazu finden.
      würde mich über eine Antwort freuen
      Grüße Frederik
      https://www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/05_NovelFood/lm_novelFood_node.html;jsessionid=DFBE9EC56C292BE3B879F21049B89D07.2_cid350#doc1406672bodyText1

      1. Torsten

        Es hat schon begonnen…
        “Aber wie kann es sein, dass solche Artikel dennoch in den Verkauf gelangen? Denn auch dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist nach eigenen Worten “derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre”.
        https://www.augsburger-allgemeine.de/incoming/Sind-Cannabis-Produkte-immer-unbedenklich-id55102391.html

  8. TheDooooooode

    Scheint mir im Kern eine Formsache zu sein
    Vom Wortlaut her, wird offenbar an CBD-haltigen Lebensmitteln als Novel-Food festgehalten, weil diese erst seit kurzem auf dem Markt namentlich vertreten sind. Und dabei wird aber ignoriert, dass es praktisch schon ewig hanfhaltige Lebensmitel auf dem Markt gibt, die natürlicherweise auch CBD enthalten.
    Könnte man nicht einen Antrag stellen, dass CBD als Nutzhanf anerkannt wird?
    Ist doch wirklich lächerlich, ein fiktives Zwiebelextrakt “ZWX” wäre auch immer noch eine Zwiebel! Etwa nicht?
    Oder vielleicht sollten alle CBD Händler ihre Produkte zu “(Nutz)Hanf” anstatt “CBD” umbenennen, eventuell wären damit die Probleme gelöst?

    1. Torsten

      “Hanfsamenöl mit Hanfblüten
      “Hanfsamenöl mit Hanfblüten-Extrakt (5%)” wäre z.B. eine Möglichkeit, das zu deklarieren.

      Vermutlich wird es aber trotzdem einer “Zulassung” bedürfen, denn das ist ja genau das Ziel dieser ganzen Aktion: an CBD darf nicht jeder einfach so verdienen, nur mit Lizenz! Und wer eine Lizenz bekommt wird nach Lobby-Interessen gesteuert.

      Schöne neue Welt!

  9. Ursula Tenhumberg

    Verzehr von Hanfprodukten vor 1997
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    es lässt sich sicherlich ermitteln wieviel Hanfsamenöl / Speisehanfsamen usw. Produkte aus Nutzhanf vor 1997 in DE und auch in den Mitgliedsstaaten verzehrt wurden. Dies dürfte hilfreich sein um zu belegen, dass es damit dann kein neuartiges Lebensmittel ist.
    MfG
    Ursula Tenhumberg

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