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Rheinland-Pfalz senkt Geringe Menge von 10 auf 6 Gramm


Meldung des DHV vom 10. 7. 2007

Gestern hat der rheinland-pfälzische Justizminister Bamberger der Presse mitgeteilt, dass in seinem Bundesland die geringe Menge Cannabis, bis zu der ein Strafverfahren eingestellt werden kann, von 10 auf 6 Gramm heruntergesetzt werden soll.
Das bedeutet eine klare Verschärfung der Rechtslage und wird eine zunehmende Strafverfolgung einfacher Cannabiskonsumenten nach sich ziehen.

Begründet wird der Schritt mit einer bundesweiten Vereinheitlichung der geringen Menge. Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht schon 1994 ein bundesweit einheitliches Vorgehen angemahnt.

Nach der Veröffentlichung einer Studie war im letzten Jahr auch offiziell deutlich geworden, dass es in den Bundesländern erhebliche Unterschiede in der Strafverfolgung gibt. Auch der DHV hat sich deshalb für eine Vereinheitlichung eingesetzt. Allerdings bedeutet eine geringe Menge von 6 Gramm in den meisten Bundesländern eine Verschärfung der Situation. So haben z.B. auch Schleswig-Holstein und Hamburg im letzten Jahr die geringe Menge von ursprünglich 30 bzw. 10 Gramm auf 6 Gramm herabgesetzt.

Die an sich sinnvolle Diskussion um einheitliche Regeln wird auf diese Weise für eine härtere Strafverfolgung benutzt, anstatt mit der Regelung die Strafverfolgungsorgane weitgehend von der unsinnigen Kriminalisierung normaler Leute zu entlasten. Rheinland-Pfalz ist das erste Bundesland, das diesen Schritt ohne die CDU in der Landesregierung mitgeht. Die SPD lässt sich hier ohne Not in konservative Hardcore-Verfolgung von Cannabiskonsumenten hineinreißen.


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Antworten auf den offenen Brief

  • Senatsverwaltung für Justiz Berlin
    Berlin, den 07.06.2006

    MPI-Studie zur Praxis in Betäubungsmittelstrafsachen
    Ihr Schreiben vom 23. Mai 2006

    Sehr geehrter Herr Wurth,

    für Ihr an den Regierenden Bürgermeister gerichtetes Schreiben, das mir zuständigkeitshalber zur Beantwortung zugeleitet wurde, danke ich Ihnen.

    Bedeutsam erscheint mir zunächst, dass die erhobenen Befunde in erheblichem Maße die Ergebnisse einer früheren Studie bestätigen, und zwar hinsichtlich der Tatsache, dass trotz bestehender Unterschiede in der Anwendung von § 31 a BtMG und dem prozentualen Anteil von “Nichteinstellungsentscheidungen”, die Befunde weit weniger große Ungleichheiten bei der Verfolgung von Konsumentendelikten aufweisen, als dies die nach wie vor sehr unterschiedlichen Grenzwerte der Richtlinien hätten vermuten lassen.

    Hinsichtlich der verfahrensökonomischen Auswirkungen von § 31 a BtMG bleibt festzuhalten, dass die Vorschrift ihre wichtigste rechtspolitische Zielsetzung, nämlich die Beschleunigung des Verfahrens und die Entlastung der Strafverfolgungsorgane von der Verfolgung konsumbezogener Kleinkriminalität erreicht.

    Auch nach der neuen Studie kann von einer gleichmäßigen Rechtsanwendung bis zu einer größten Einzelmenge von 6 Gramm Cannabis jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet hat, strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und eine Fremdgefährdung nicht festgestellt werden kann, was in etwa 20 Prozent aller Cannabisverfahren der Stichprobe der Fall gewesen ist.

    Dennoch besteht – wie Sie völlig zu Recht feststellen – aufgrund der Ergebnisse der MPI-Studie Erörterungs- und Handlungsbedarf im Hinblick auf eine stärkere Angleichung der Einstellungspraxis der Strafverfolgungsbehörden. Die entsprechenden Fragestellungen werden eingehend zwischen den Ländern zu erörtern sein. Erst wenn eine solche Verständigung scheitern sollte, wäre zu prüfen, ob und ggf. welche gesetzlichen Konkretisierungen im Zusammenhang mit § 31a BtMG im Hinblick auf eine Angleichung der Praxis angezeigt sind.

    Dabei stehe ich der von Ihnen geforderten “Rechtswidrigkeitslösung” ablehnend gegenüber. Diese übersieht u.a. völlig die besorgniserregende Entwicklung des Wirkstoffgehalts bei Cannabispflanzen- und Produkten sowie die Studien und Befunde, die auf erhebliche physische und psychische Risiken beim Cannabiskonsum hinweisen (vgl. nur Patzak/Goldhausen/Marcus, Kriminalist 2006, 100 ff.).

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag
    Plüür


  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-PfalzMainz, den 25.08.2006

    Einheitliche Einstellungspraxis bei Cannabiskonsumenten in den Bundesländern

    Sehr geehrter Herr Wurth,
    für Ihr Schreiben vom 23. Mai 2006 danke ich Ihnen.

    Die Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg zum Thema “Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis” liegt mir vor. Sie wird derzeit eingehend ausgewertet. Daneben werden Erhebungen zur Situation in Rheinland-Pfalz durchgeführt. Die Frage ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen aus den Erkenntnissen der Studie zu ziehen sind, ist Gegenstand der Gesamtprüfung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag
    Ingo Brennberger


  • Bundesministerium für Gesundheit
    Bonn, den 31.08.2006

    Strafverfolgungspraxis der Bundesländer bei Cannabiskonsum
    Ihr Schreiben vom 23.5.2006

    Sehr geehrter Herr Wurth,

    vielen Dank für Ihr Schreiben, mit dem Sie die Strafverfolgungspraxis bei Cannabiskonsum ansprechen. Das Bundesministerium der Justiz und der Chef des Bundeskanzleramts haben mich gebeten, Ihnen auch in ihrem Namen zu antworten.

    Auch die Bundesregierung ist aufgrund der Ergebnisse der Studie des Max-Planck-Institutes zu Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis der Auffassung, dass die festgestellten Unterschiede in der Rechtspraxis der Länder im Lichte der Forderung des Bundesverfassungsgerichts Veranlassung geben, dass Bund und Länder gemeinsam alle Optionen für eine stärkere Angleichung der Strafverfolgungspraxis erörtern. Die Bundesregierung hat deshalb die Länder gebeten, die Ergebnisse zunächst in den Fachgremien ihrer Justiz-, Innen- und Gesundheitsministerkonferenzen zu prüfen und angeregt, anschließend in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern dieser Fachgremien und Vertretern der Bundesregierung, Handlungsoptionen mit dem Ziel einer größeren Annäherung der Strafverfolgungspraxis auszuloten.

    Weder aus der Studie des Max-Planck-Institutes noch aus dem von Ihnen zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 ergibt sich die Forderung nach einer Legalisierung oder Entkriminalisierung des Umgangs mit Cannabis. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr das generelle Konzept des Gesetzgebers, den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten mit Strafe zu bedrohen, ausdrücklich gebilligt und als geeignetes und erforderliches Mittel zur Durchsetzung des erstrebten Rechtsgüterschutzes im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesehen. Gleichzeitig hat es gefordert, die Einstellungspraxis stärker zu vereinheitlichen, was nur bedeuten kann, dass die auseinander liegenden Positionen einander angenähert und einer ausgewogenen Handhabung zugeführt werden müssen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag
    Werner Sipp


  • Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
    Düsseldorf, den 10.09.2006

    Ihr Schreiben vom 25. Mai 2006

    Sehr geehrter Herr Wurth,

    vielen Dank für Ihr an Frau Justizministerin Müller-Piepenkötter gerichtetes Schreiben. Ich bin beauftragt, Ihnen zu antworten.

    Der Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz hat sich auf seiner Frühjahrssitzung mit der Angelegenheit befasst. Die Mitglieder des Strafrechtsausschusses waren sich einig, dass die Studie des Max-Planck-Instituts wichtige Erkenntnisse für die weitere Diskussion einer Angleichung der Länderrichtlinien zur Anwendung des § 31a BtMG enthält. Wie die Erörterungen im Strafrechtsauschuss weiter gezeigt haben, hat die Studie in einigen Ländern einen intensiven Diskussionsprozess in Gang gesetzt, in anderen Ländern hat sie bereits laufende Bemühungen um eine gleichmäßige Rechtsanwendung verstärkt.

    Die Studie bedarf weiterer umfangreicher Erörterungen unter Einbindung der Praxis. In diesem Zusammenhang danke ich für Ihre Anregungen in Ihrem o.g. Schreiben.

    Auf der Frühjahrkonferenz des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz im Mai/Juni 2007 ist eine Bestandsaufnahme beabsichtigt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag
    Vogt
    Regierungsangestellter


Kommentare

Eine Antwort zu „Rheinland-Pfalz senkt Geringe Menge von 10 auf 6 Gramm“

  1. Anonymous

    RE: Rheinland-Pfalz senkt Geringe Menge von 10 auf 6 Gramm
    Da sieht man wieder das die deutsche Diktatur wieder sich über Studien und Wissenschaftlichen Aspekte stellt. Und einfach nur ihre Interessen betreffen. Wenn wir was bewirken wollen müssen wir aufstehen und sie dazu zwingen uns anzuhören. Denn wir sind das Volk und nicht die Politiker

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