Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Führerscheinproblematik

Foto des Bundesverfassungsgerichtes.

Wenn Strafverfolgungsbehörden Hanfkonsumenten erwischen, wird oft der Führerschein entzogen. Jahrelang war es üblich, jeglichen Besitz von Cannabis, als Tatsache anzusehen, die die Fahreignung grundsätzlich ausschließt. Auch ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr wurde allen Hanfkonsumenten unterstellt, sie können Drogenkonsum und Straßenverkehr nicht trennen. Gegen diese Praxis klagte ein Mann, dem nach 19 Jahren Fahrpraxis ohne Auffälligkeiten der Führerschein entzogen werden sollte, weil er an der Grenze mit 5 Gramm erwischt wurde.

Die Entscheidung

Das Urteil zum Führerscheinentzug wegen Cannabisbesitz von Juni 2002 zum nachlesen.

Der Mann sah damit eine deutliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu z.B. Alkoholkonsumenten. Schließlich sei noch nie Jemandem der Führerschein entzogen worden, weil er ein Bier transportiert. Schon die Anordnung des Drogenscreenings durch die Führerscheinstelle sei ein überharter Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte.

Das Bundesverfassungsgericht folgt in seiner Entscheidung weitgehend dem Kläger. Es stellt zwar fest: “Unstreitig kann Cannabiskonsum die Fahreignung im Sinne von § 15 b StVZO ausschließen.” Aber es erkennt auch an, dass “nach heutiger Erkenntnis in aller Regel kein Anlass zu der Befürchtung” besteht, “dass der Konsum von Haschisch bei den Betroffenen zu einer permanenten fahreignungsrelevanten Absenkung ihrer körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit führt”. Man müsse demnach davon ausgehen, dass “die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist”. Das bedeutet, dass nach dieser “Abklingphase” die Fahreignung wieder gegeben ist.

Auch ließ das BVerfG die “Echorausch-Theorie” nicht gelten. So genannte Flashbacks seinen demnach ein Phänomen “harter Drogen”. Noch nie konnte ein cannabisbezogener Echorausch als Ursache für einen Verkehrsunfall bewiesen werden.