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Bundesland-Vergleich der Richtlinien zur Anwendung des § 31a BtMG PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Montag, den 11. Juli 2011 um 17:16 Uhr

Was eine "geringe Menge" ist, bei der die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen einen Drogenkonsumenten einstellen sollte, liegt im Ermessen jeder einzelnen Landesregierung. Die Verordnungen zur Anwendung des § 31a sind die wichtigste Stellschraube zur Härte der Repression, auf die die einzelnen Landesregierungen Zugriff haben, eine echte Entkriminalisierung ist nur über eine Änderung des Bundesrechts möglich. Unser Vergleich zwischen den einzelnen Bundesländern zeigt erhebliche Unterschiede in der Interpretation des § 31a BtMG.

 

 

Stand: Juli 2011

repressive Richtlinien (3-5 Punkte) restriktive Richtlinien (6-8 Punkte) moderate Richtlinien (11-13 Punkte)

§ 31a - Absehen von der Verfolgung

Der § 31a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) regelt das "Absehen von der Verfolgung". Die "Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt."

Anwendung des § 31a

Da es keine bundeseinheitliche Festlegung über die Anwendung des § 31 a BtMG gibt, hat fast jedes Bundesland eine eigene Verordnung bzw. Anweisung an die Staatsanwaltschaften.

Ausnahmen sind Bremen und Mecklenburg-Vorpommern. In Bremen hat sich jedoch eine einheitliche Rechtspraxis entwickelt, die jedoch nicht festgeschrieben ist. In Mecklenburg-Vorpommern entscheidet jeder Staatsanwalt nach Gutdünken.

Punktvergabe für Kategorisierung der Bundesländer

Die Summe, die wir jedem Bundesland in unten stehender Tabelle gegeben haben, ergibt sich aus mehreren Kriterien. So haben nicht nur die festgelegten Grenzwerte für Cannabis eine Rolle gespielt, sondern auch die Höhe der Grenzwerte für andere illegalisierte Drogen sowie die Regelungen der "Geringen Schuld" und die vorgeschriebenen Maßnahmen der Polizei.

Die Kriterien zur Anerkennung der Geringen Schuld sind von Land zu Land unterschiedlich. In vielen Bundesländern kann bei "nicht auszuschließender Betäubungsmittelabhängigkeit" oder in der Regel trotz mehrfachem Verstoß gegen das BtMG eine Geringe Schuld zugrunde gelegt werden, andere begrenzen die Anwendung von § 31a auf den ersten oder zweiten Wiederholungsfall bzw. würden ihn auf nicht-abhängige Dauerkonsumenten nicht anwenden.

Die Grenzwerte für andere illegale Drogen (nicht Cannabis) fallen sehr unterschiedlich aus: Einige Bundesländer fordern in jedem Fall die Anklageerhebung bei "harten Drogen", andere entscheiden im Einzelfall oder wenden § 31a nur in Ausnahmefällen an. In Bremen, Schleswig-Holstein, Hessen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen wurden unterschiedlich hohe Grenzwerte für anderweitige Drogen festgesetzt (zumeist für Heroin, Amphetamin und Kokain).

Richtlinien mehrerer Bundesländer halten Polizisten dazu an, den Beschuldigten über Hilfsangebote sozialer Dienste, besonders Drogenhilfeeinrichtungen, zu informieren.

 

Bundesland

Summe  

Kurzbeschreibung
Thüringen3keine Grenzwerte festgelegt; restriktive Anwendung
Mecklenburg-Vorpommern3

Einzelfallentscheidung (bei besonders gelagerten Einzelfällen keine Verfolgung bei < als 5 gr.)

Sachsen3Einzelfallentscheidung (höchstens 3 Konsumeinheiten)
Baden-Württemberg3bis zu 3 Konsumeinheiten (KE) (=6 gr.) kann von der Verfolgung abgesehen werden
Bayern4bis zu 3 KE
Niedersachsen4bis zu 6 gr.
Sachsen-Anhalt5bis zu 6 gr.
Rheinland-Pfalz6bis zu 10 gr.
Brandenburg6bis zu 6 gr. soll von der Verfolgung abgesehen werden
Hamburg7Soll: bis zu 6 gr.
Saarland7bis zu 6 gr. soll von der Verfolgung abgesehen werden
Nordrhein-Westfalen11

bis zu 10 gr. Cannabis kann das Verfahren eingestellt werden, Verfahrenseinstellung bei anderen Drogen möglich (i.d.R. Kokain/Amphetamine bis zu 3 gr., 1 gr. Heroin)

Berlin11liberale Praxis (soll: 10 gr., kann: 15 gr.; keine Soll-Grenzen für andere Drogen festgelegt)
Bremen11soll: 6-8 gr., kann: im Einzelfall bis zu 10 gr.
Hessen11liberale Praxis (soll: 6 gr., kann: 15 gr.; und geringe Mengen anderer Drogen)
Schleswig-Holstein13

Soll-Grenze für Cannabis liegt bei 6 gr., Verfahrenseinstellung bei anderen

Drogen möglich (i.d.R. Kokain/Amphetamine bis zu 3 gr., 1 gr. Heroin)

Die Angaben zu den Gramm und Konsumeinheiten beziehen sich immer nur auf Cannabis, wenn nicht anderes dabei steht.

Festzustellen ist, dass besonders in Thüringen, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern ("Einzellfall") am härtesten in Sachen Strafverfolgung bei Drogenkonsumenten vorgegangen wird. In Thüringen wurde kein einziger Grenzwert festgelegt, bei dem das Verfahren nicht aufgenommen werden würde.

Im Vergleich zwischen den "moderaten" (gelben) Ländern ist Berlin, was Cannabis betrifft, das liberalste Bundesland, allerdings wurden dort keine Grenzen für andere illegalisierte Drogen festgelegt. In allen anderen drei "gelben" Ländern sowie Nordrhein-Westfalen gibt es solche Grenzwerte.

Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

Bezüglich der Anwendung des Paragraphen in Fällen, wo ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, sind sich die meisten Bundesländer einig: Ausgenommen von der Regelung der Geringen Menge sind Fälle, in denen "der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus gestört ist", was z.B. vorliegt, wenn Drogen ostentativ, in einer Weise gebraucht werden, die Kinder/ Jugendliche/ Heranwachsende verführen können, solche Handlungen von Lehrern/ Erziehern/ Mitarbeitern von Drogenhilfeeinrichtungen begangen werden oder die Tat nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs befürchten lässt.

Maßnahmen der Polizei

Überwiegend einig ist man sich auch über die Maßnahmen der Polizei, welche in jedem Fall des Verdachts einer Straftat die Ermittlungen aufzunehmen hat, auch im Falle einer Erstbegehung, weil nur so ein späterer Wiederholungsfall als solcher erkannt werden kann. "Die Staatsanwaltschaft wirkt darauf hin, dass der Umfang der polizeilichen Ermittlungstätigkeit (...) auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden kann". In Fällen, in denen von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann, reicht es aus, die Art und das Gewicht des Betäubungsmittels festzustellen, von weiteren kriminaltechnischen Untersuchungen ist grundsätzlich abzusehen. Die einzige weitere Ermittlungsmaßnahme soll die Beschuldigtenvernehmung sein (Betäubungsmittelherkunft, Konsumverhaltensweise).