Grenzwert für Cannabis am Steuer einführen
Fordert den Verkehrsminister auf, einen THC-Grenzwert für die Teilnahme am Verkehr zwischen 7 und 10 ng/ml Blut einzuführen und die Ungleichbehandlung von Cannabiskonsumenten im Führerscheinrecht zu beenden! Wir danken den 633 Teilnehmern für ihren Einsatz ! Diese Aktion ist beendet, aktuell laufende Aktionen finden sie hier. Das Feedback auf diese Aktion findest du am Ende der Seite. Worum ging es? Seit einigen Jahren werden Fahrten unter Drogeneinfluss als Ordnungswidrigkeit (analog zur 0,5 Promillegrenze) geahndet und ziehen neben den ordnungsrechtlichen Konsequenzen (Bußgeld, 4 Punkte, bis zu 3 Monaten Fahrverbot) immer die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) nach sich, wenn die Führerscheine nicht sogar unmittelbar über das Verwaltungsrecht (FeV) entzogen werden.
Anders als bei Alkohol hat der Gesetzgeber für Cannabis eine 0,0 Promillegrenze festgeschrieben. Diese wiederum wurde durch das Bundesverfassungsgericht Ende 2004 als verfassungswidrig eingestuft, da nicht jeder Nachweis von THC auch mit einer messbaren Wirkung gleichzusetzen ist. Alle Studien zum Gefährdungspotenzial von Cannabis auf die Verkehrssicherheit kommen in der Tendenz zu dem Ergebnis, dass die Gefahren für die Verkehrssicherheit, die von Cannabis ausgehen, eher moderat sind und deutlich unter denen liegen, die von Alkohol ausgehen.
Der Grenzwertvorschlag von 1 ng/ml stellt nur den analytischen Grenzwert dar, der aber nicht mit einer Wirkgrenze gleichzusetzen ist. Wissenschaftler aus der Unfallforschung haben ermittelt, dass das relative Unfallrisiko bei THC-Werten unter 5ng/ml noch deutlich unter dem eines substanzfreien Fahrers liegt. Eine internationale Expertengruppe aus den Bereichen Unfallforschung, Toxikologie und Psychologie kam zu dem Ergebnis, dass die moderaten Leistungseinbußen bei THC-Werten zwischen 7 und 10 ng/ml mit denen vergleichbar sind, die auch bei 0,5 Promille Alkohol zu erwarten sind.
Eine weitere über die Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) veröffentlichte Studie zur Frage der generellen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (MPU) kommt zu den Ergebnis, dass die regelhafte Unterstellung eines fehlenden Trennungsvermögens zwischen Cannabiskonsum und Straßenverkehr bei geringen THC-Werten im Blut so nicht bestätigt werden kann, da geringe THC-Konzentrationen im Blut nicht merkbar sind. Ebenso halten diese Wissenschaftler die Einstufung "regelmäßiger Cannabiskonsum gleich Fahreignungsausschluss" für fragwürdig, da auch ein regelmäßiger Cannabiskonsum nicht per se geeignet ist, um die körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit permanent unter das erforderliche Maß herabzusetzen. Auch könne nicht per se davon ausgegangen werden, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsument nicht in der Lage sei, zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme zu unterscheiden.
Die berechtigte Forderung, nur nüchtern am Kraftverkehr teilzunehmen, kann nur befolgt werden, wenn auch THC-Grenzwerte normiert werden, die eine Unterscheidung zwischen akutem und weit zurückliegendem Konsum zulassen.
Da THC-Werte unter 5 ng/ml unter Umständen selbst Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar sind, wird der größte Teil der Cannabiskonsumenten auch bei Einhaltung des Nüchternheitsgebotes im Straßenverkehr mit dem beruflichen Existenzverlust durch Führerscheinverlust bedroht, obwohl aus wissenschaftlicher Sicht keine Risikoerhöhung vorlag. Die Einführung eines realistischen Grenzwertes würde die Verkehrssicherheit auch steigern, da es sich nur dann für den Cannabiskonsumenten lohnt, sich auch tatsächlich an das Nüchternheitsgebot zu halten.
Unterstützt den Kampf des DHV für ein gerechteres Führerscheinrecht. Fordert mit einer Protestmail vom Bundesverkehrsminister die: - Einführung eines Grenzwertes für die Blut-THC-Konzentration zwischen 7 und 10 ng/ml - Gleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsumenten bei MPU und Entzug der Fahrerlaubnis
Mehr zum Thema: | Unser Vorschlag für die Protestmail Sehr geehrter Herr Minister Tiefensee,
seit dem 01.08.1998 werden Fahrten unter der Wirkung von Mitteln i.S.d. BtMG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dies ist zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit auch nachvollziehbar und richtig, um das Nüchternheitsgebot für eine Verkehrsteilnahme durchzusetzen.
Der von einem Ihrer Vorgänger normierte "0,0 Promille"- Grenzwert für illegale Substanzen wurde durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2004 als verfassungswidrig eingestuft, da nicht jeder Substanzennachweis (hier THC) im Blut auch eine Wirkung i.S. des § 24a StVG darstellt. Damit wurde der normierte Grenzwert aufgehoben, ohne dass ein Grenzwert, der dem Gefährdungspotenzial von Cannabis entspricht, eingeführt wurde.
Dies führt in der Rechtspraxis vielfach dazu, dass Personen, bei denen noch geringe THC-Spuren im Blut nachgewiesen werden, de facto trotz Einhaltung des Nüchternheitsgebotes mit den Sanktionen aus dem § 24a StVG (250,- bis 1500,- Euro, 4 Punkte, 4 Wochen Fahrverbot) bestraft werden. Dies alleine stellt schon eine extreme und nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung dar, wenn man berücksichtigt, dass die größeren Gefahren durch Alkohol im Straßenverkehr bis zu 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) sanktionsfrei bleiben. Alle von Ihrem Ministerium in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Studien zum Gefährdungspotenzial von Cannabis im Straßenverkehr kommen zu dem Ergebnis, dass die Gefahrenpotenziale von Cannabis deutlich unter denen liegen, die von Alkohol ausgehen. Eine erst kürzlich vorgestellte Studie von internationalen Wissenschaftlern aus den Bereichen Unfallforschung, Toxikologie und Psychologie kommt zu dem Ergebnis, dass eine THC-Konzentration von 7-10 ng/ml Blutplasma den moderaten Leistungseinbußen bei 0,5 Promille BAK entspricht.
Die Normierung eines THC-Grenzwertes, der dem tatsächlichen Gefährdungspotenzial entspricht, ist insbesondere bezüglich etwaiger Fahreignungszweifel von enormer Bedeutung, da ein "fehlender" oder offenbar willkürlich gesetzter Grenzwert dazu führt, dass die Fahrerlaubnis über das Instrument der Fahrerlaubnisverordnung bei einer Drogenfahrt gem. § 24a StVG gänzlich entzogen wird. Die These, dass eine niedrige THC-Konzentration im Blutplasma bei einer Verkehrsteilnahme ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Straßenverkehr beweist, wurde durch eine erst kürzlich erschienene Studie der BAST (Heft M 182) bezweifelt, da solche Konzentrationen kaum wahrnehmbar sind und demnach auch keine Wirkung mehr hervorrufen. Das Argument, dass die Schaffung von realistischen Grenzwerten für THC dazu führt, dass Cannabiskonsumenten versuchen könnten, sich an den Grenzwert heranzukiffen, ist aus toxikologischer Sicht kaum haltbar, da nach dem Konsum von Cannabis der THC-Spiegel im Blut innerhalb weniger Minuten auf Werte bis zu 300ng/ml hochschnellt. Damit ist ein herankiffen an 7-10 ng/ml de facto unmöglich.
In der Summe genommen wirken sich die derzeitigen Rahmenbedingungen kontraproduktiv auf das Nüchternheitsgebot aus, da es einem Cannabiskonsumenten im Grunde genommen egal sein kann, ob er sich an das extrem wichtige Nüchternheitsgebot hält oder nicht, da er auch völlig nüchtern Gefahr läuft, seine Fahrerlaubnis und damit manchmal sogar seine berufliche Existenzgrundlage zu verlieren.
Aus diesen Gründen fordere ich Sie auf, sich für die Einführung eines Grenzwerts zwischen 7 und 10 ng/ml Blut einzusetzen, wie ihn internationale Wissenschaftler vorgeschlagen haben. Dieser Grenzwert muss dann auch für die Frage eines ausreichenden Trennungsvermögens gem. Anlage 4 Punkt 9.2.2 FeV bindend sein!
Bis zu einer Stellungnahme Ihrerseits verbleibe ich mit freundlichen Grüßen. |
Ein Ziel des DHV- Protestmailers ist es, Reaktionen der von Ihnen angeschriebenen Personen und Behörden zu erhalten. Das erhaltene Feedback dokumentieren wir auf dieser Seite. Auch Reaktionen von Teilnehmern auf die Antworten der Behörden werden dokumentiert. Oft wird angesichts des eingegangenen Feedbacks der angebotene Protesttext von uns so angepasst, dass die Behörden nicht einfach Standartantworten verschicken können. Nebenbei bleibt die Protestaktion so stets aktuell und die Teilnahme lohnt sich bis zum Schluss! Es gibt 11 Antworten auf diesen Protestmailer.
Macht fleissig mitAntwort Nr.1 vom 18.10.2007 - Upload von:
- real_thug(et)gmx.de
- Absender:
- Dr. Dope
- Text der Antwort:
- Sehr wichtiges Thema!
Ich danke dem DHV dafür das er dies endlich mal öffentlich direkt anspricht. Mal schauen was daraus wird. Hoffen wir alle das beste!
P.S. Bewegt eure Hintern und schick die Protestmail ab! Wir brauchen viel mehr Leute.
Legalize it! Mit freundlichen Grüßen Euer Dr. Dope↑↑ Zurück zur Übersicht ↑↑
Meine Meinung zum ProtestAntwort Nr.2 vom 28.10.2007 - Upload von:
- Philipp-Popp(et)web.de
- Absender:
- Philipp-Popp(et)web.de
- Text der Antwort:
- Ich finde die Aktion ja durchaus sinnvoll, Herrn Tiefensee darauf aufmerksam zu machen. Aber ich glaube aus mehreren Gründen nicht daran, dass er antworten wird, denn:
1. Hat er, glaube ich, mit der Privatisierung der Bahn so viel um die Ohren, dass er sich wohl kaum um die Beschwerden von ein paar "Junkies" schert.
2. Wenn schon die Drogenbeauftragte und die Gesundheitsministerin kein Interesse daran haben, uns wie gleichberechtigte Staatsbürger zu behandeln und unsere Interessen sie nicht "die Bohne kratzen", warum sollte es dann beim Verkehrsminister anders sein?
So sehr ich auch die Arbeit hier zu schätzen weiß und mich gerne an jeder Protestaktion beteiligt habe und werde (und demnächst auch Spender des DHV sein werde :-) ), glaube ich, dass das Mittel der Protestmailer bei unseren heutigen Staatsmännern/-frauen keine oder kaum Wirkung zeigt. Wir müssten die Öffentlichkeit vielmehr motivieren...
Ich habe es z.B. in meiner Stadt durch die Flyer z.B. "Hanf legalisieren! Aber warum eigentlich?" oder die Anzeigen des DHV (ausgedruckt zu Plakaten) und offene Diskussionen bei Familienfeiern, Veranstaltungen, Kneipen, etc. geschafft, Personen in verschiedenen Alters- und Gesellschaftsgruppen auf diese Problematik aufmerksam zu machen und teilweise zum Umdenken zu bewegen.
Ich denke, wenn wir wirklich etwas bewegen wollen, dann müssen wir uns alle bewegen, alle etwas tun. Da reicht es nicht nur aus alle paar Wochen eine vorgefertigte E-mail abschicken.
Ich stehe jedem, der Interesse daran hat, solche Aktionen selbst bei sich durchzuführen gerne mit meinen Erfahrungsberichten zur Verfügung. Und im Gegensatz zu einigen unserer Politiker, meine ich das auch so, wie ich es sage.... ;-)
Hanfige Grüße Euer Philipp↑↑ Zurück zur Übersicht ↑↑
Ministerium sieht keinen HandlungsbedarfAntwort Nr.3 vom 01.11.2007 - Absender:
- Bundesverkehrsministerium
- Text der Antwort:
- Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für Ihre Mail, die mit gleichlautendem Wortlaut von mehreren Adressaten im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einging. Ich werde deshalb auch mit einem Standardschreiben antworten und bitte deshalb um Verständnis für die grundsätzliche Antwort.
Nach gültiger Rechtslage gilt im Rahmen der Fahreignungsbeurteilung durch die Verwaltungsbehörde bezüglich Cannabiskonsum Folgendes: Regelmäßiger Cannabiskonsum führt in der Regel zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, jedenfalls kann er berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung begründen. Bei gelegentlichem Konsum ist die Eignung dagegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ist nur dann der Fall, wenn Konsum und Fahren nicht getrennt werden können, wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder wenn eine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegen (vgl. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Bei Ungeeignetheit ist die Fahrerlaubnis zu entziehen bzw. darf nicht erteilt werden.
Die Differenzierung zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Cannabiskonsum steht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 zu dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden §15b der Straßenverkehrszulassungs-Verordnung, wonach nur bei einmaligem oder gelegentlichem Konsum von Haschisch in der Regel nicht die Befürchtung besteht, dass dieser bei den Betroffenen zu einer anhaltenden fahreignungsrelevanten Absenkung ihrer körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit führt und die Fahrerlaubnis daher nicht allein auf der Grundlage des einmalig festgestellten Haschischbesitzes oder der Weigerung, sich einer ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, entzogen werden darf. In diesen Fällen bedarf es weiterer konkreter tatsächlicher Verdachtsmomente dafür, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist.
Soweit die Verfasser der im Auftrag der Universitäten Düsseldorf und Heidelberg durchgeführten Studie "Cannabis und Verkehrssicherheit" (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 182) nun die Differenzierung zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Cannabiskonsum im Rahmen der Fahreignungsbeurteilung für diskussionswürdig halten, wird darauf hingewiesen, dass auch die Verfasser selbst noch Forschungsbedarf sehen. Die Entwicklung auf diesem Gebiet wird die Bundesregierung weiter aktiv begleiten.
Die Fragen nach der gesetzlichen Verankerung bestimmter THC-Grenzwerte in § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG), wonach im Straßenverkehr für bestimmte illegale Drogen, darunter auch Cannabis, ein sog. absolutes Drogenverbot gilt, war im vergangenen Jahr bereits Gegenstand einer Kleinen Anfrage der Faktion Bündnis 90/ Die Grünen zum Thema Bewertung der Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum, die hierzu ergangene Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/2264) hat weiterhin ihre Gültigkeit. Die bereits bei Schaffung der Verbotsnorm des §24a Abs. 2 StVG bestehende Ausgangslage ist auch nach der in der Frage angesprochenen Studie "Cannabis und Verkehrssicherheit" noch unverändert. Darin wird nämlich folgendes festgestellt: "Im Gegensatz zum Alkohol, bei dem unter Berücksichtigung von bei Alkoholgewöhnung verschobenen Konzentrationsbereichen stets eine lineare Dosis-Wirkungs-Beziehung angenommen werden kann, besteht bei Cannabis eine solche Beziehung nicht" (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 182, S. 170).
Die Ermittlung von Gefahrengrenzwerten für Drogen im Straßenverkehr ist derzeit Gegenstand des EU-weiten Forschungsprojektes "DRUID" unter Konsortialführung des Bundesanstalt für Straßenwesen. Es ist zu erwarten, dass auch die Empfehlung der Internationalen Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin in die Ergebnisse der Studie des DRUID-Projekts einbezogen werden, deren Abschluss im Hinblick auf die Prüfung gesetzgeberischer oder sonstiger Maßnahmen noch abzuwarten ist.
Sehr geehrter Herr XXX, ich hoffe sehr, dass die Antwort des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum neuen Überdenken Ihrer Auffassung führt.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerda Renatus
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Referat Bürgerservice und Besucherdienst, IFG Invalidenstr. 44 10115 Berlin
buergerinfo@bmvbs.bund.de Tel.: 030 18 - 300 - 3060 Fax: 030 18 - 300 - 1942
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Antwort an das MinisteriumAntwort Nr.4 vom 05.11.2007 - Absender:
- Buergerinfo
- Text der Antwort:
- Sehr geehrte Frau Renatus,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich befürchte jedoch, ich muss Sie bzgl. Ihres Wunsches am Schluss enttäuschen.
Auch wenn sie damit einleuchtend die gesetzliche Situation dargelegt haben, ändert dies nichts daran, dass sie meiner Meinung nach am vorliegenden Problem falsch ansetzt: gerade weil es bei Cannabis keine lineare Dosis- Wirkungs- Beziehung gibt, ist ein generelles Verbot unverhältnismäßig. Der regelmäßige Konsum (der bei beispielsweise 2 Joints wöchentlich noch lange keine Fahruntauglichkeit zur Folge haben muss!) bewirkt aufgrund der (im Verhältnis zu Alkohol) längeren Abbau- Dauer einen Anstieg des konstanten Spiegels der THC- Abbaustoffe. Allerdings ist die Wirkung unmittelbar nach dem Konsum in diesem Fall nicht stärker, meist sogar geringer als beim "frischen" Konsum.
Damit ist die Grenze von 1,0 ng für den Führerscheinentzug (aber auch für Bußgelder, wie sie in solchen Fällen verordnet werden) absolut zu niedrig, vor allem, wenn man den Vergleich mit Verfahren bei entsprechenden Alkohol-Werten heranzieht (s.u.).
Hinzu kommt, dass mir bekannten Personen bereits beim erstmaligen Kontakt mit der Polizei der Führerschein entzogen wurde, was irrsinnigerweise mit dem Besitz einer geringen Menge Cannabis während des Führens des Fahrzeuges (ohne THC-Abbaustoffe im Blut) begründet wurde. Ein solcher Humbug muss endlich ein Ende finden!
Drogenpolitik muss sich in Deutschland grundsätzlich ändern und zur Integration konsumierender Bürger statt zur Ausgrenzung und Kriminalisierung führen. Das Verkehrsministerium ist nur eine der betroffenen Instanzen, auch in gesundheitlichen (Stichwort gestrecktes Gras) oder finanzpolitischen Fragen (Stichwort Schwarzmarkt) herrscht immer dringender werdender Handlungsbedarf!!
Nun hoffe ich, dass meine Antwort zumindest von Seiten des Verkehrsministeriums zu einem Überdenken der Auffassung der Sache führen könnte und kann Ihnen zur weiteren Information nur folgende Internetseiten empfehlen: Deutscher Hanf Verband Verein für Drogenpolitik
MfG XXX↑↑ Zurück zur Übersicht ↑↑
Protestmailer zu THC - Grenzwert im StraßenverkehrAntwort Nr.5 vom 07.01.08 - Upload von:
- ganralf55(et)hotmail.de
- Text der Antwort:
- Dieses Standardisierte Schreiben Nr. 3, sagt einiges über die Arroganz aus, mit der Politiker unsere Argumente mit nichtssagenden Wiederholungen, offensichtlich unsinniger und lange widerlegter Behauptungen abblocken.
Die haben es doch nicht mal nötig, konkrete Fakten und Zahlen vorzulegen. In den meisten Fällen genügt ein diffuses Bla Bla, um irgend eine neue Schikane zu beschließen. Glaubt denn wirklich auch nur ein intelligenter Mensch, denen ginge es um die Verkehrssicherheit (Tempo 100 ist nicht möglich, rasen - ja, Drogen nein)? Da lachen ja die Hühner, das wäre ja das selbe, als ob man glauben würde denen ginge es um die Volksgesundheit(Ha Ha Ha 40 000 Alktote pro Jahr). Denen geht es ausschließlich darum ihren Krieg gegen uns Canabiskonsumenten, den sie vom Verfassungsgericht verboten bekommen haben, jetzt auf möglichst viele Felder auszudehnen (nach dem Motto, jetzt erst recht), insofern ist natürlich jeder Protestmailer wirkungslos, das lesen die nicht mal. Wichtig dabei ist aber, das man es trotzdem probiert, um so wenigstens sagen zu können, ich habe mich nicht einfach auf die Schlachtbank führen lassen, (wie früher mal ein ganzes Volk) sondern habe versucht mich zu wehren, was die einzige Möglichkeit ist seine Selbstachtung zu bewahren, noch zumal bei einer Person der evtl. die ganze berufliche Zukunft die Bach runter gegangen ist, nur weil sie kifft.
Darüber hinaus schließe ich mich der Meinung des Verfassers des Briefes Nr.2 an, der den einzigen Weg beschreibt, gegen die Volksverblödung der öffentlich rechtlichen (ich sollte mir überlegen ob ich denen überhaupt noch Gebühren zahlen soll), aber mehr noch der privaten Fernsehsender und ihren oft mit ihnen verknüpften Printmedien (z.B. SPIEGEL, schade was aus dem geworden ist oder FOKUS, pfui Teufel ab der ersten Ausgabe)anzukämpfen, und den Menschen die wahren Informationen zu verschaffen. Mund zu Mund - Information verselbständigt sich oft nach dem Schneeballprinzip und ist dadurch manchmal effektiver, als die meisten Leute glauben. Wer allerdings glaubt, es würde sich durch den Volkswillen etwas ändern, der lebt in einer Traumwelt, denn Gesetze werden nicht vom Volk gemacht, sondern von der kalten brutalen Macht derer die das Kapital und damit die Vefügungsgewalt über korrupte Politiker, und damit über die Waffen in der Hand haben, von denen wir permanent bedroht werden, und welche ständig am Krieg gegen die Drogen verdienen wie zB. Richter Staatsanwälte, Anwälte, Polizei, Politiker, Geheimdienste, Mafia usw. (Zu diesem Thema empfehle ich das Buch von Jürgen Roth, Schmutzige Hände, wie unsere Politik mit der Drogenmafia kooperiert)
In diesem Sinne wünsche ich uns allen den Erfolg, an den ich aber leider aus oben genannten Gründen nicht glaube.
Viel Bullenabwehrglück für alle und sei´s per Voodoo Hauptsache´s hilft
Euer Ralf (37 kJ das heißt nicht etwa KiloJoule)↑↑ Zurück zur Übersicht ↑↑
Grenzwert für Cannabis am SteuerAntwort Nr.6 vom 09.04.2008 - Upload von:
- kame-house(et)gmx.de
- Absender:
- kame-house(et)gmx.de
- Text der Antwort:
- Hallo zusammen,
die oben genannten Worte haben mir aus der Seele gesprochen.
Auch ich glaube nicht wirklich an den Erfolg unserer Proteste. Man siehe nur wie viele Leute an diesen Gesetzen verdienen, z.B. die berühmten MPU-Untersuchungen, die oft ein zweites Mal gemacht werden müssen da man ja nochmals horrende Summen dafür kassieren kann. Wenn allerdings ein Autofahrer ein Kind überfährt gibts nur ein Klaps auf den Po auch wenn er zu schnell gefahren ist.
Hier verdient der Staat und die Wirtschaft, damit ist das Thema erledigt, aus.
Aber ich hoffe der DHV und seine Mitglieder machen weiter, denn wie der Volksmund sagt: "steter Tropen höhlt den Stein". Und wenn es auch nur ein paar Leute zum Umdenken bewegt ist das doch schon ein großer Erfolg - oder?
Viele Grüße.↑↑ Zurück zur Übersicht ↑↑
Wirkung des ProtestmailersAntwort Nr.7 vom 26.06.2008 - Absender:
- Ronne
- Text der Antwort:
- Ich schliesse mich heute dem Feedback von Phillip an, der realistisch darstellt, dass Protestmailer einfach - ich würde sagen - garnichts bewirken.
Alle guten Hoffnungen wie "steter Tropfen höhlt den Stein" sind längst überholt und bestätigen nur die Aussichtslosigkeit derartiger Versuche, mit guten Argumenten ins Feld zu ziehen.
Eine Lösung habe ich nicht, aber ein Marketingstratege würde bestimmt andere Wege einschlagen wollen.
Wie der niederländische Polizeisprecher bestätigt, die Politiker sehen sich internationalem Druck ausgesetzt. Sie verlieren ihr Gesicht und ihre Macht, wenn sie nicht an vorgestanzten Ideolgien festhalten - egal wie bekloppt diese auch sein mögen. Von daher ist ein Gegen-Rudern mit zwei Suppenlöffeln auf einem Kreuzfahrt-Dampfer sinnlos. Niemand würde das versuchen.
Ich jedenfalls sehe die Wirkungs- und somit Nutzlosigkeit von Protestmailern als erwiesen an.
Liebe Grüße Ronne↑↑ Zurück zur Übersicht ↑↑
Leistungseinbussen im Vergleich: Cannabis / AlkoholAntwort Nr.8 vom 14.02.2009 - Text der Antwort:
- real_thug(et)gmx.de
"...da nach dem Konsum von Cannabis der THC-Spiegel im Blut innerhalb weniger Minuten auf Werte bis zu 300ng/ml hochschnellt." "Eine erst kürzlich vorgestellte Studie von internationalen Wissenschaftlern aus den Bereichen Unfallforschung, Toxikologie und Psychologie kommt zu dem Ergebnis,dass eine THC-Konzentration von 7-10 ng/ml Blutplasma den moderaten Leistungseinbußen bei 0,5 Promille BAK entspricht."
Um diese Protestmail unterstuetzen zu koennen, waeren mir genauere Informationen in den beiden zitierten Punkten aeusserst wichtig.
Eventuell mailt man mir moeglichst genaue "Links" zu aussagekraeftigen Quellen diesbezueglich.↑↑ Zurück zur Übersicht ↑↑
Antwort Nr.9 vom 25.08.2009 / 21.08.2009 - Text der Antwort:
- Sehr geehrter Herr Brandner
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21.08.2009, welche zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde. Gemäß * 24a Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines der in der Anlage zu * 24a genannten berauschenden Mittel im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. In dieser Anlage ist insbesondere auch Cannabis als berauschendes Mittel aufgeführt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2004 Az. BvR 2652/03 - die Verfassungsmäßigkeit des * 24a StVG für Fahrten unter Cannabis bestätigt. Eine Änderung der geltenden Rechtslage ist daher nicht beabsichtigt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerda Renatus Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Referat Bürgerservice, Besucherdienst, IFG buergerinfo@bmvbs.bund.de Tel.: + 49 (0) 30 18 - 300 - 3060 Fax: + 49 (0) 30 18 - 300 - 1942 ==================================== >>> \"Gerhard Brandner\" 21.08.2009 08:32 >>> Sehr geehrter Herr Minister Tiefensee, seit dem 01.08.1998 werden Fahrten unter der Wirkung von Mitteln i.S.d. BtMG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dies ist zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit auch nachvollziehbar und richtig, um das Nüchternheitsgebot für eine Verkehrsteilnahme durchzusetzen. Der von einem Ihrer Vorgänger normierte \"0,0 Promille\"- Grenzwert für illegale Substanzen wurde durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2004 als verfassungswidrig eingestuft, da nicht jeder Substanzennachweis (hier THC) im Blut auch eine Wirkung i.S. des * 24a StVG darstellt. Damit wurde der normierte Grenzwert aufgehoben, ohne dass ein Grenzwert, der dem Gefährdungspotenzial von Cannabis entspricht, eingeführt wurde. Dies führt in der Rechtspraxis vielfach dazu, dass Personen, bei denen noch geringe THC-Spuren im Blut nachgewiesen werden, de facto trotz Einhaltung des Nüchternheitsgebotes mit den Sanktionen aus dem * 24a StVG (250,- bis 1500,- Euro, 4 Punkte, 4 Wochen Fahrverbot) bestraft werden. Dies alleine stellt schon eine extreme und nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung dar, wenn man berücksichtigt, dass die größeren Gefahren durch Alkohol im Straßenverkehr bis zu 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) sanktionsfrei bleiben. Alle von Ihrem Ministerium in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Studien zum Gefährdungspotenzial von Cannabis im Straßenverkehr kommen zu dem Ergebnis, dass die Gefahrenpotenziale von Cannabis deutlich unter denen liegen, die von Alkohol ausgehen. Eine erst kürzlich vorgestellte Studie von internationalen Wissenschaftlern aus den Bereichen Unfallforschung, Toxikologie und Psychologie kommt zu dem Ergebnis, dass eine THC-Konzentration von 7-10 ng/ml Blutplasma den moderaten Leistungseinbußen bei 0,5 Promille BAK entspricht. Die Normierung eines THC-Grenzwertes, der dem tatsächlichen Gefährdungspotenzial entspricht, ist insbesondere bezüglich etwaiger Fahreignungszweifel von enormer Bedeutung, da ein \"fehlender\" oder offenbar willkürlich gesetzter Grenzwert dazu führt, dass die Fahrerlaubnis über das Instrument der Fahrerlaubnisverordnung bei einer Drogenfahrt gem. * 24a StVG gänzlich entzogen wird. Die These, dass eine niedrige THC-Konzentration im Blutplasma bei einer Verkehrsteilnahme ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Straßenverkehr beweist, wurde durch eine erst kürzlich erschienene Studie der BAST (Heft M 182) bezweifelt, da solche Konzentrationen kaum wahrnehmbar sind und demnach auch keine Wirkung mehr hervorrufen. Das Argument, dass die Schaffung von realistischen Grenzwerten für THC dazu führt, dass Cannabiskonsumenten versuchen könnten, sich an den Grenzwert heranzukiffen, ist aus toxikologischer Sicht kaum haltbar, da nach dem Konsum von Cannabis der THC-Spiegel im Blut innerhalb weniger Minuten auf Werte bis zu 300ng/ml hochschnellt. Damit ist ein herankiffen an 7-10 ng/ml de facto unmöglich. In der Summe genommen wirken sich die derzeitigen Rahmenbedingungen kontraproduktiv auf das Nüchternheitsgebot aus, da es einem Cannabiskonsumenten im Grunde genommen egal sein kann, ob er sich an das extrem wichtige Nüchternheitsgebot hält oder nicht, da er auch völlig nüchtern Gefahr läuft, seine Fahrerlaubnis und damit manchmal sogar seine berufliche Existenzgrundlage zu verlieren. Aus diesen Gründen fordere ich Sie auf, sich für die Einführung eines Grenzwerts zwischen 7 und 10 ng/ml Blut einzusetzen, wie ihn internationale Wissenschaftler vorgeschlagen haben. Dieser Grenzwert muss dann auch für die Frage eines ausreichenden Trennungsvermögens gem. Anlage 4 Punkt 9.2.2 FeV bindend sein! Bis zu einer Stellungnahme Ihrerseits verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.
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Reg. Nr. WO 8654 Grenzwert für Cannabis am Steuer einführenAntwort Nr.10 vom 25.08.2009 / 21.08.2009 - Text der Antwort:
- Sehr geehrter Herr Brandner
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21.08.2009, welche zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde. Gemäß * 24a Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines der in der Anlage zu * 24a genannten berauschenden Mittel im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. In dieser Anlage ist insbesondere auch Cannabis als berauschendes Mittel aufgeführt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2004 Az. BvR 2652/03 - die Verfassungsmäßigkeit des * 24a StVG für Fahrten unter Cannabis bestätigt. Eine Änderung der geltenden Rechtslage ist daher nicht beabsichtigt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerda Renatus Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Referat Bürgerservice, Besucherdienst, IFG buergerinfo@bmvbs.bund.de Tel.: + 49 (0) 30 18 - 300 - 3060 Fax: + 49 (0) 30 18 - 300 - 1942 ==================================== >>> \"Gerhard Brandner\" 21.08.2009 08:32 >>> Sehr geehrter Herr Minister Tiefensee, seit dem 01.08.1998 werden Fahrten unter der Wirkung von Mitteln i.S.d. BtMG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dies ist zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit auch nachvollziehbar und richtig, um das Nüchternheitsgebot für eine Verkehrsteilnahme durchzusetzen. Der von einem Ihrer Vorgänger normierte \"0,0 Promille\"- Grenzwert für illegale Substanzen wurde durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2004 als verfassungswidrig eingestuft, da nicht jeder Substanzennachweis (hier THC) im Blut auch eine Wirkung i.S. des * 24a StVG darstellt. Damit wurde der normierte Grenzwert aufgehoben, ohne dass ein Grenzwert, der dem Gefährdungspotenzial von Cannabis entspricht, eingeführt wurde. Dies führt in der Rechtspraxis vielfach dazu, dass Personen, bei denen noch geringe THC-Spuren im Blut nachgewiesen werden, de facto trotz Einhaltung des Nüchternheitsgebotes mit den Sanktionen aus dem * 24a StVG (250,- bis 1500,- Euro, 4 Punkte, 4 Wochen Fahrverbot) bestraft werden. Dies alleine stellt schon eine extreme und nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung dar, wenn man berücksichtigt, dass die größeren Gefahren durch Alkohol im Straßenverkehr bis zu 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) sanktionsfrei bleiben. Alle von Ihrem Ministerium in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Studien zum Gefährdungspotenzial von Cannabis im Straßenverkehr kommen zu dem Ergebnis, dass die Gefahrenpotenziale von Cannabis deutlich unter denen liegen, die von Alkohol ausgehen. Eine erst kürzlich vorgestellte Studie von internationalen Wissenschaftlern aus den Bereichen Unfallforschung, Toxikologie und Psychologie kommt zu dem Ergebnis, dass eine THC-Konzentration von 7-10 ng/ml Blutplasma den moderaten Leistungseinbußen bei 0,5 Promille BAK entspricht. Die Normierung eines THC-Grenzwertes, der dem tatsächlichen Gefährdungspotenzial entspricht, ist insbesondere bezüglich etwaiger Fahreignungszweifel von enormer Bedeutung, da ein \"fehlender\" oder offenbar willkürlich gesetzter Grenzwert dazu führt, dass die Fahrerlaubnis über das Instrument der Fahrerlaubnisverordnung bei einer Drogenfahrt gem. * 24a StVG gänzlich entzogen wird. Die These, dass eine niedrige THC-Konzentration im Blutplasma bei einer Verkehrsteilnahme ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Straßenverkehr beweist, wurde durch eine erst kürzlich erschienene Studie der BAST (Heft M 182) bezweifelt, da solche Konzentrationen kaum wahrnehmbar sind und demnach auch keine Wirkung mehr hervorrufen. Das Argument, dass die Schaffung von realistischen Grenzwerten für THC dazu führt, dass Cannabiskonsumenten versuchen könnten, sich an den Grenzwert heranzukiffen, ist aus toxikologischer Sicht kaum haltbar, da nach dem Konsum von Cannabis der THC-Spiegel im Blut innerhalb weniger Minuten auf Werte bis zu 300ng/ml hochschnellt. Damit ist ein herankiffen an 7-10 ng/ml de facto unmöglich. In der Summe genommen wirken sich die derzeitigen Rahmenbedingungen kontraproduktiv auf das Nüchternheitsgebot aus, da es einem Cannabiskonsumenten im Grunde genommen egal sein kann, ob er sich an das extrem wichtige Nüchternheitsgebot hält oder nicht, da er auch völlig nüchtern Gefahr läuft, seine Fahrerlaubnis und damit manchmal sogar seine berufliche Existenzgrundlage zu verlieren. Aus diesen Gründen fordere ich Sie auf, sich für die Einführung eines Grenzwerts zwischen 7 und 10 ng/ml Blut einzusetzen, wie ihn internationale Wissenschaftler vorgeschlagen haben. Dieser Grenzwert muss dann auch für die Frage eines ausreichenden Trennungsvermögens gem. Anlage 4 Punkt 9.2.2 FeV bindend sein! Bis zu einer Stellungnahme Ihrerseits verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.
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Reg. Nr. WO 8654 Grenzwert für Cannabis am Steuer einführenAntwort Nr.11 vom 25.08.2009 / 21.08.2009 - Absender:
- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Referat Bürgerservice, Besucherdienst, IFG buergerinfo@bmvbs.bund.de
- Text der Antwort:
- Sehr geehrter Herr Brandner
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21.08.2009, welche zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde. Gemäß * 24a Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines der in der Anlage zu * 24a genannten berauschenden Mittel im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. In dieser Anlage ist insbesondere auch Cannabis als berauschendes Mittel aufgeführt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2004 Az. BvR 2652/03 - die Verfassungsmäßigkeit des * 24a StVG für Fahrten unter Cannabis bestätigt. Eine Änderung der geltenden Rechtslage ist daher nicht beabsichtigt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerda Renatus Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Referat Bürgerservice, Besucherdienst, IFG buergerinfo@bmvbs.bund.de Tel.: + 49 (0) 30 18 - 300 - 3060 Fax: + 49 (0) 30 18 - 300 - 1942 ==================================== >>> \"Gerhard Brandner\" 21.08.2009 08:32 >>> Sehr geehrter Herr Minister Tiefensee, seit dem 01.08.1998 werden Fahrten unter der Wirkung von Mitteln i.S.d. BtMG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dies ist zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit auch nachvollziehbar und richtig, um das Nüchternheitsgebot für eine Verkehrsteilnahme durchzusetzen. Der von einem Ihrer Vorgänger normierte \"0,0 Promille\"- Grenzwert für illegale Substanzen wurde durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2004 als verfassungswidrig eingestuft, da nicht jeder Substanzennachweis (hier THC) im Blut auch eine Wirkung i.S. des * 24a StVG darstellt. Damit wurde der normierte Grenzwert aufgehoben, ohne dass ein Grenzwert, der dem Gefährdungspotenzial von Cannabis entspricht, eingeführt wurde. Dies führt in der Rechtspraxis vielfach dazu, dass Personen, bei denen noch geringe THC-Spuren im Blut nachgewiesen werden, de facto trotz Einhaltung des Nüchternheitsgebotes mit den Sanktionen aus dem * 24a StVG (250,- bis 1500,- Euro, 4 Punkte, 4 Wochen Fahrverbot) bestraft werden. Dies alleine stellt schon eine extreme und nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung dar, wenn man berücksichtigt, dass die größeren Gefahren durch Alkohol im Straßenverkehr bis zu 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) sanktionsfrei bleiben. Alle von Ihrem Ministerium in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Studien zum Gefährdungspotenzial von Cannabis im Straßenverkehr kommen zu dem Ergebnis, dass die Gefahrenpotenziale von Cannabis deutlich unter denen liegen, die von Alkohol ausgehen. Eine erst kürzlich vorgestellte Studie von internationalen Wissenschaftlern aus den Bereichen Unfallforschung, Toxikologie und Psychologie kommt zu dem Ergebnis, dass eine THC-Konzentration von 7-10 ng/ml Blutplasma den moderaten Leistungseinbußen bei 0,5 Promille BAK entspricht. Die Normierung eines THC-Grenzwertes, der dem tatsächlichen Gefährdungspotenzial entspricht, ist insbesondere bezüglich etwaiger Fahreignungszweifel von enormer Bedeutung, da ein \"fehlender\" oder offenbar willkürlich gesetzter Grenzwert dazu führt, dass die Fahrerlaubnis über das Instrument der Fahrerlaubnisverordnung bei einer Drogenfahrt gem. * 24a StVG gänzlich entzogen wird. Die These, dass eine niedrige THC-Konzentration im Blutplasma bei einer Verkehrsteilnahme ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Straßenverkehr beweist, wurde durch eine erst kürzlich erschienene Studie der BAST (Heft M 182) bezweifelt, da solche Konzentrationen kaum wahrnehmbar sind und demnach auch keine Wirkung mehr hervorrufen. Das Argument, dass die Schaffung von realistischen Grenzwerten für THC dazu führt, dass Cannabiskonsumenten versuchen könnten, sich an den Grenzwert heranzukiffen, ist aus toxikologischer Sicht kaum haltbar, da nach dem Konsum von Cannabis der THC-Spiegel im Blut innerhalb weniger Minuten auf Werte bis zu 300ng/ml hochschnellt. Damit ist ein herankiffen an 7-10 ng/ml de facto unmöglich. In der Summe genommen wirken sich die derzeitigen Rahmenbedingungen kontraproduktiv auf das Nüchternheitsgebot aus, da es einem Cannabiskonsumenten im Grunde genommen egal sein kann, ob er sich an das extrem wichtige Nüchternheitsgebot hält oder nicht, da er auch völlig nüchtern Gefahr läuft, seine Fahrerlaubnis und damit manchmal sogar seine berufliche Existenzgrundlage zu verlieren. Aus diesen Gründen fordere ich Sie auf, sich für die Einführung eines Grenzwerts zwischen 7 und 10 ng/ml Blut einzusetzen, wie ihn internationale Wissenschaftler vorgeschlagen haben. Dieser Grenzwert muss dann auch für die Frage eines ausreichenden Trennungsvermögens gem. Anlage 4 Punkt 9.2.2 FeV bindend sein! Bis zu einer Stellungnahme Ihrerseits verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.
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