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Protestmailer 6 - Inhalt und Feedback PDF Drucken E-Mail

BfArM soll Anträge von Cannabispatienten bearbeiten


Wir fordern das BfArM und die Bundesgesundheitsministerin auf, die eingereichten Anträge für die Verwendung von Cannabis als Medizin zu bearbeiten und entsprechende Ausnahmegenehmigungen zügig zu erteilen.

Wir danken den 536 Teilnehmern für ihren Einsatz ! Diese Aktion ist beendet, aktuell laufende Aktionen finden sie hier. Das Feedback auf diese Aktion findest du am Ende der Seite.

Worum ging es?

Bild der Protestaktion 'BfArM soll Anträge von Cannabispatienten bearbeiten' Vor mehr als einem Jahr beendete das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die gängige Praxis des Umgangs mit medizinischen Cannabisprodukten. Es verbot dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Anträge von Patienten zur Eigenbehandlung mit Cannabis pauschal abzulehnen. Bis dahin hatte das BfArm dies getan, weil angeblich kein öffentliches Interesse vorliege. Nun stellte das BVerwG klar:
"In das Recht auf körperliche Unversehrtheit kann nicht nur dadurch eingegriffen werden, dass staatliche Organe selbst eine Körperverletzung vornehmen oder durch ihr Handeln Schmerzen zufügen. Der Schutzbereich des Grundrechts ist vielmehr auch berührt, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, die verhindern, dass eine Krankheit geheilt oder wenigstens gemildert werden kann und wenn dadurch körperliche Leiden ohne Not fortgesetzt und aufrechterhalten werden."

Die Vertreter des BfArM wiesen auf die Möglichkeit hin, dass sich die Patienten Dronabinol (synthetisches THC) besorgen und sich damit behandeln könnten. Dazu das BVerwG:
"Der Verweis auf ein Arzneimittel, das weder ohne weiteres verfügbar noch für den normalen Bürger erschwinglich ist, stellt aber keine Alternative dar, die das öffentliche Interesse am Einsatz von Cannabis zur Krankheitsbekämpfung entfallen lässt."

Viele von Schmerzen, Krebs oder multipler Sklerose geplagte Patienten glaubten nach der Gerichtsentscheidung, endlich legal von Cannabis profitieren zu können. Sie erhofften sich die zügige Bearbeitung ihres Anliegens und eine Ausnahmegenehmigung nach §3 BtMG. Diese hätte es ihnen ermöglicht, den eigenen Bedarf an Hanf zu besitzen und anzubauen. Sie stellten Anträge beim BfArM, die von der Behörde schlicht ignoriert wurden.
Das BfArM verweigert unzähligen Betroffenen die rettende Medizin und begeht an ihnen eine gigantische und andauernde Körperverletzung!

Wir fordern das BfArM und die Bundesgesundheitsministerin deshalb auf, die eingereichten Anträge endlich zu bearbeiten und entsprechende Ausnahmegenehmigungen zügig zu erteilen. Nur so kann weiteres Leid verhindert und den betroffenen Patienten ein menschenwürdiges Dasein ermöglicht werden.

Unser Vorschlag für die Protestmail

Werte Frau Ministerin Schmidt! Werter Herr Professor Kurth!

In einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005 (BVerwG 3 C 17.04 VG 7 K 1979/01) eröffnen die Richter einen Weg zur legalen medizinischen Verwendung ansonsten illegaler Cannabisprodukte. Danach könne das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Anträge auf die medizinische Verwendung von Cannabis nicht pauschal ablehnen. Das BVerwG bestätigte damit den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000 (2 BvR 2382/99 NJW 2000), nach dem die medizinische Behandlung von Kranken im öffentlichen Interesse liegt und damit eine Ausnahmegenehmigung für die therapeutische Verwendung von Cannabis nach § 3 des BtMG möglich ist. Das Urteil von 2005 erging im Fall eines 56-jährigen Rechtsanwalts, der unter multipler Sklerose leidet und medizinisch von Cannabis profitiert.

Unter Berufung auf dieses Urteil haben sich im vergangenen Jahr dutzende PatientInnen beim BfArM gemeldet und eine entsprechende Ausnahmegenehmigung beantragt. Dennoch hat bis heute keine(r) der Betroffenen eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Anträge der Patienten vom BfArM bewusst nicht bzw. nur schleppend bearbeitet werden. So versucht das BfArM, die Entscheidung des BVerwG zu unterlaufen, um Patienten auch weiterhin entsprechende Ausnahmegenehmigungen zu verweigern.

Dieses Verhalten des BfArM grenzt an Körperverletzung!

"In das Recht auf körperliche Unversehrtheit kann nicht nur dadurch eingegriffen werden, dass staatliche Organe selbst eine Körperverletzung vornehmen oder durch ihr Handeln Schmerzen zufügen. Der Schutzbereich des Grundrechts ist vielmehr auch berührt, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, die verhindern, dass eine Krankheit geheilt oder wenigstens gemildert werden kann und wenn dadurch körperliche Leiden ohne Not fortgesetzt und aufrechterhalten werden." Bundesverwaltungsgericht vom 19. Mai 2005

Ich fordere Sie auf, das menschenunwürdige Verhalten des BfArM umgehend zu ändern und den betroffenen Patienten Ausnahmegenehmigungen nach §3 BtMG zu erteilen!

Dies tue ich nicht, weil ich selbst hoffe, von einer solchen Genehmigung zu profitieren, sondern weil es mir in Fällen solch schwerer Erkrankungen geboten scheint, den Patienten jede erdenkliche Behandlung zu gewähren, die geeignet ist, ihr Leid zu mildern.
Unabhängig von der Rechtslage erscheint mir der Versuch, Leid zu lindern oder gar zu verhindern, menschlich-moralisch geboten. Spätestens mit dem Urteil des BVerwG vom 19.Mai 2005 spricht aber auch aus juristischer Sicht alles für die Erteilung solcher Genehmigungen.

Ich bitte Sie mir mitzuteilen, wie Sie in Zukunft mit dem Problem "natürliches Cannabis in der ärztlich begleiteten Selbsttherapie von Schwerstkranken" umgehen werden und wann die betroffenen Patienten mit einer Entscheidung rechnen können.

Der Inhalt Ihrer Antwort an andere Versender ähnlicher Emails ist mir bekannt. Ebenso das von Ihnen an Patienten versendete Regelwerk. Da die von Ihnen geforderten Bedingungen für Patienten nahezu unerfüllbar sind und bis heute noch kein Patient einen positiven Bescheid zur Nutzung von Cannabis als Medizin erhalten hat, sehe ich mich gezwungen gegen das Verhalten des BfArM zu protestieren.
Ich bitte Sie um eine Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen

 


Ein Ziel des DHV- Protestmailers ist es, Reaktionen der von Ihnen angeschriebenen Personen und Behörden zu erhalten. Das erhaltene Feedback dokumentieren wir auf dieser Seite. Auch Reaktionen von Teilnehmern auf die Antworten der Behörden werden dokumentiert.
Oft wird angesichts des eingegangenen Feedbacks der angebotene Protesttext von uns so angepasst, dass die Behörden nicht einfach Standartantworten verschicken können. Nebenbei bleibt die Protestaktion so stets aktuell und die Teilnahme lohnt sich bis zum Schluss!

Es gibt 9 Antworten auf diesen Protestmailer.


Antw: BfArM soll Anträge von Cannabispatienten bearbeiten

Antwort Nr.1 vom 29.06.2006

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steffen.geyer(et)hanfverband.de
Absender:
c.lander@bfarm.de
Text der Antwort:
Sehr geehrte Damen und Herren,

die Beantwortung Ihrer Mail wurde mir von Herrn Prof. Dr. Kurth übertragen.
Wir haben eine Vielzahl gleich lautender Mails erhalten. Deshalb bitten wir um Verständnis, dass wir alle Mails gleich lautend beantworten.

Ihr Engagement für andere ehrt Sie, die Aktion als Ganzes hingegen dient nicht unbedingt der Sache. Gerade das von Ihnen zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes verlangt von uns die individuelle Prüfung jedes einzelnen Antrages. Wir sind derzeit nachdrücklich dabei, Kriterien zu entwickeln, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes entsprechen.

Dementsprechend können wir Ihnen heute noch nicht mitteilen, nach welchen Kriterien und in welchem Umfang Ausnahmegenehmigungen nach § 3 BtMG erteilt werden können. Wir können Ihnen versichern, dass wir unsere Entscheidung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes unter Abwägung von Nutzen und Risiko für den Einzelnen wie auch für die Gesellschaft fällen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carola Lander

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Regelwerk des BfArM wurde an Patienten verschickt!

Antwort Nr.2 vom 12.07.06

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info(et)hanfverband.de
Absender:
Georg Wurth / DHV
Text der Antwort:
Einen Monat nach Beginn dieses Protestmailers und eine Woche nach der Antwortmail des BfArM hat sich die Behörde endlich bei den Patienten gemeldet, die eine Cannabisgenehmigung beantragt hatten.
Das BfArM verlangt ganz konkrete Angaben und Voraussetzungen, um den Umgang mit Cannabis zu genehmigen.

So weit, so gut.
Allerdings sind diese Anforderungen so hoch, dass kaum ein Patient diese wird erfüllen können.
Es wird z.B. gefordert, dass der Patient die Quelle seines Cannabis angibt, obwohl es in Deutschland derzeit gar keine legale Quelle für medizinisches Cannabis gibt.
Außerdem wird ein Nachweis über die Sachkenntnis im Umgang mit BtM nach §6 BtMG gefordert, also z.B. die Sachkenntnis als Herstellungsleiter oder Kontrollleiter nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes. Eine abeschlossene Berufsausbildung in Chemie oder Pharma würde es wohl auch tun.
Unglaublich sind dann aber die geforderten Sicherungsmaßnahmen. Es sollte mindestens ein ordentlicher Tresor sein, besser gleich ein Stahlbetonraum ohne Fenster und mit einer "Wertschutzraumtür mit einem Widerstandsgrad III oder höher nach EN 1143-1".

Ein solches Schreiben an einen Patienten mit den entsprechenden Regelungen und Forderungen ist hier zu finden!

Georg

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Re: Antw: BfArM soll Anträge von Cannabispatienten bearbeiten

Antwort Nr.3 vom 13.07.06

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Georg.Wurth(et)hanfverband.de
Absender:
Georg Wurth
Text der Antwort:
Sehr geehrte Frau Lander, sehr geehrter Herr Kurth!

Zunächst danke ich Ihnen für Ihre Antwort. Ich rechne es Ihnen hoch an, dass Sie sich auf diesen Diskurs mit Bürgern einlassen.

Allerdings befriedigt mich Ihre Antwort nicht.

Zitat aus der Antwort des BfArM:
Ihr Engagement für andere ehrt Sie, die Aktion als Ganzes hingegen dient nicht unbedingt der Sache. Gerade das von Ihnen zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes verlangt von uns die individuelle Prüfung jedes einzelnen Antrages. Wir sind derzeit nachdrücklich dabei, Kriterien zu entwickeln, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes entsprechen.

Diesen Vorwurf kann ich nicht nachvollziehen. Eine individuelle Prüfung der Einzelfälle und Schaffung geeigneter Kriterien ist doch genau das, was ich von Ihnen erwarte. Das Problem ist doch, dass diese Prüfung ein Jahr nach dem Urteil des BVerfG längst überfällig ist.

Mittlerweile habe ich erfahren, dass Sie konkrete Anforderungen an Patienten verschickt haben, die entsprechende Anträge gestellt haben. Die Anforderungen, die sie dort stellen, sind so hoch, dass der Verdacht nahe liegt, dass Sie damit auf "elegante" Weise verhindern wollen, dass jemals ein Patient sein Heilmittel erhalten kann.
Kaum ein Cannabispatient wird Cannabis im Wert von mehr als einigen hundert Euro aufbewahren müssen, teilweise geht es sicherlich auch um zweistellige Beträge. Die Sicherungsmaßnahmen, die Sie dafür fordern, sind völlig übertrieben. Es gibt Millionen Haushalte in Deutschland, die kleine Mengen Cannabis lagern, ohne dass marodierende Räuberbanden oder gierige Jugendliche diese Vorräte gefährden würden. Auch Ihre Anforderungen bezüglich der Ausbildung der Personen, die mit Cannabis umgehen, sind völlig überzogen. Das klingt mehr nach jemandem, der mit großen Mengen Opiaten umgeht. Vergessen Sie nicht, dass es nicht möglich ist, mit Cannabis lebensbedrohliche körperliche Effekte hervorzurufen.

Zuletzt würde mich interessieren, ob Sie schon eine legale Quelle für das Cannabis im Auge haben für Patienten, die nicht selbst anbauen wollen oder können. Das schließe ich daraus, dass sie von den Patienten die Offenlegung der Quelle verlangen. Sie werden doch nicht ernsthaft erwarten, dass ein Patient einen "illegalen" Lieferanten preisgibt.

Das alles erscheint mir reichlich unausgegoren. Sie schreiben selbst, dass Sie dem Urteil des BVerfG gerecht werden wollen. Und das hat nun mal vor über einem Jahr verlangt, dass Patienten mit entsprechenden Krankheiten Cannabis als Medizin nicht verwehrt werden darf. Nach so langer Zeit legen Sie nun Kriterien vor, die unrealistisch sind. Inzwischen leiden Menschen an schweren Krankheiten und sterben möglicherweise sogar unter unerträglichen Schmerzen. Das finde ich menschenverachtend.

Deshalb wird der DHV die Protestaktion weiter laufen lassen, solange kein einziger Patient eine entsprechende Genehmigung erhalten hat.

Mit freundlichen Grüßen
Georg Wurth

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Kostenübernahme von Dronabinol durch die Krankenkassen

Antwort Nr.4 vom 13.07.06

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Georg.Wurth(et)hanfverband.de
Absender:
Georg Wurth
Text der Antwort:
Das Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) fordert in seinem Regelwerk unter anderem, dass die Kranken sich THC-Präparate von den Krankenkassen bezahlen lassen sollen. Andernfalls sollen sie nachweisen, dass die Krankenkasse das Medikament nicht übernimmt.
Nun, kein Problem, hier ist die globale Absage der AOK.

Dort beruft man sich darauf, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Cannabispräparate nicht für erstattungsfähig hält, weil es keine Bewertung des gemeinsamen Bundesausschusses gibt.

Da beißt sich die Katze in den Schwanz, das BfArM gehört zum BMG!

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Neue Antwort und Reaktion

Antwort Nr.5 vom 21.02.07/ 20.02.07

Absender:
info@bmg.bund.de
Text der Antwort:
Erhaltene Antwortmail:
Sehr geehrte Frau Lindner,

haben Sie vielen Dank für Ihr E-Mail zum Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken, das hier mit einer großen Anzahl von gleichlautenden Schreiben eingegangen ist.

Die Bundesregierung befürwortet alle Anstrengungen, die dazu führen, dass wirksame Arzneimittel auf der Basis von Cannabis in den Verkehr gebracht werden können. Wie bei allen Arzneimitteln kann dies jedoch im Interesse der Patienten nur auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes und des Betäubungsmittelgesetztes (BtMG) erfolgen. Danach müssen insbesondere reproduzierbare Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels wissenschaftlich nachgewiesen werden. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können die entsprechenden Wirkstoffe verschreibungsfähig gemacht und in die Anlage III des BtMG (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen werden. Dies ist bislang aufgrund klinischer Prüfungen nur für die Cannabis-Wirkstoffe Nabilon und Dronabinol erfolgt.
Dagegen sind diese Voraussetzungen bei natürlichen Gemischen (z. B. Cannabisextrakt) derzeit noch nicht erfüllt: Bei Haschisch, Marihuana und anderen illegalen Hanfzubereitungen sind derzeit weder der Wirkstoffgehalt noch Art und Umfang schädlicher Beimengungen bekannt. Die Aufnahme dieser Zubereitungen in die Anlage III des BtMG ist deshalb angesichts fehlender wissenschaftlicher Erkenntnisse derzeit nicht zu verantworten. Es trifft nicht zu, dass in Deutschland "zu hohe bürokratische Hürden" gesetzt werden. Vielmehr reichen die medizinischen Erkenntnisse für eine Zulassung von Cannabis als verschreibungsfähiges Betäubungsmittel (noch) nicht aus.

Es trifft auch nicht zu, dass sich in letzter Zeit "die Anzeichen für sehr erfolgversprechende Anwendungen von Cannabis als Arzneimittel mehren". Im Gegenteil mehren sich die kritischen Stimmen zum therapeutischen Nutzen von Cannabis: Keine der neueren Studien hat Cannabis eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" ausgestellt. Vielmehr wird zunehmend auf eine Reihe akuter und langfristiger Beeinträchtigungen durch nichtmedizinischen Cannabiskonsum hingewiesen, die zwar normalerweise gering, bei chronischem Dauerkonsum aber mit größeren Risiken, bis zur psychischen Abhängigkeit, verbunden sind. Die Untersuchungen weisen auf die "vielen Unbekannten" hin und empfehlen weitere wissenschaftliche Untersuchungen im Hinblick auf den Wirkmechanismus der Inhaltsstoffe von Cannabis. So hat gerade eben (April 2005) ein Forscherteam des Institut Universitaire de Médecine Légale in Genf festgestellt, dass Cannabis schädlicher ist als bisher vermutet. (Die Ergebnisse dieser Studie sind nachlesbar bei www.biomedcentral.com/bmcpsychiatry.) Vor diesem Hintergrund ist die vorsichtige Haltung der Bundesregierung weder ein "Armutszeugnis" noch die "Verweigerung der optimalen Medikation", sondern Ausdruck ihrer gesundheitspolitischen Verantwortung im Lichte der aktuellen medizinischen Erkenntnisse.

Im übrigen hält die Bundesregierung an der grundsätzlichen Strafbarkeit des Besitzes, des Anbaus und des Inverkehrbringens von Cannabis fest (§ 29 Abs. 1 BtMG), weil sie Cannabis nicht als harmlose Droge ansieht. Bei der gesetzlichen Regelung des Umgangs mit Cannabis geht es letztlich darum, einen verfassungskonformen Ausgleich zwischen dem notwendigen Gesundheitsschutz für den Einzelnen und die Allgemeinheit einerseits und den Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit infolge des strafbewehrten Cannabisverbots andererseits zu finden. Dies hat das Bundesverfassungsverfassungsgericht in seiner bekannten "Haschisch-Entscheidung" vom 9. März 1994 ausdrücklich anerkannt und u. a. aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der Cannabisverbote festgestellt. Mit seinem Beschluss vom 29.06.2004 (Az: BVerfG, 2 BvL 8/02) hat das Bundesverfassungsgericht seine früheren Beschlüsse zur Strafbarkeit bestätigt und damit die Position der Bundesregierung ausdrücklich bekräftigt. Nach dem einstimmigen Gerichtsbeschluss liegen derzeit keine neuen Erkenntnisse vor, die die frühere Einschätzung zur Gefährlichkeit von Cannabis-Produkten erschüttern würde.

Mit freundlichem Gruß
Hannelore Sukowski

Kommunikationscenter
Bundesministerium für Gesundheit


Hier meine Antwort darauf:

Sehr geehrte Frau Sukowski,

leider können die Studien, auf welche Sie in Ihrem Schreiben hinweisen, mir für folgendes keinerlei Erklärung liefern: Weshalb dürfen Ärzte Morphium verschreiben, ein unbestritten hochwirksames Gift, dessen letale Dosis bei circa 300-400mg liegt, jedoch kein Cannabis, eine Pflanze, die seit mehr als 30.000 Jahren genutzt wird und an deren Konsum allein bis dato noch niemand gestorben ist?

Abgesehen von den potenziellen Risiken des Cannabiskonsums: Weshalb machen sich Krebspatienten, für die es keine Heilungschancen mehr gibt, strafbar, wenn sie Cannabis konsumieren, um ihre Schmerzen zu lindern?

Des weiteren teilen Sie mir mit, dass der Konsum von Cannabis im Allgemeinem deshalb unter Strafe steht, "weil die Bundesregierung dieses nicht als harmlose Droge" sieht. Nun, ich würde sogar behaupten, es gibt überhaupt keine "harmlosen" Drogen.
Aber es drängt sich doch die Frage auf, warum Tabak und Alkohol, deren Wirkstoffe selbst physisch abhängig machen (können), dann ohne Einschränkung konsumiert werden können. Jedes Jahr sterben allein 3000 PASSIVRAUCHER in Deutschland, das sind alarmierend hohe Zahlen, doch die Bundesregierung, welche laut Ihnen ja auf das Wohl seiner Bürgerinnen und Bürger bedacht ist, lehnt nicht nur ein Werbeverbot, sondern auch jedwede Form von Nichtraucherschutz wie Rauchverbote an öffentlichen Plätzen ab. Hier liegt eine große Unverhältnismäßigkeit in der Gesetzgebung vor.

Außerdem ist es fragwürdig, ob eine verantwortungsbewusste Bundesregierung eine unkontrollierte Abgabe von Cannabis durch den Schwarzmarkt, besonders an Kinder und Jugendliche, tolerieren würde, anstatt in der Schule und anderen Bildungsinstitutionen über mögliche Risiken aufzuklären.

Ich würde mich über eine erneute Stellungname freuen.

Mit freundlichen Grüßen,
Jeanette Lindner

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Neuigkeiten zu den Anforderungen des BfArM

Antwort Nr.6 vom 01.03.07

Upload von:
Georg.Wurth(et)hanfverband.de
Absender:
Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin
Text der Antwort:
Aus einem Schreiben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) an einen Antragsteller vom 12. Februar 2007 ergeben sich einige Lockerungen der Anforderungen des Instituts an eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis. Diese betreffen vor allem drei Punkte:
- Vom behandelnden Arzt wird keine allgemeine Nutzen-/Risiko- Bewertung auf der Basis der wissenschaftlichen Literatur mehr erwartet, sondern nur noch eine spezielle Nutzen-/Risiko- Bewertung bezogen auf die Person der Antragstellers.
- Die Sachkenntnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln kann dadurch erbracht werden, dass der Antragsteller als verantwortliche Person einen Arzt benennt.
- "Bei kleineren Vorratsmengen, die höchstens dem voraussichtlich benötigten Monatsbedarf entsprechen, ist eine Sicherung" gemäß den Richtlinien des BfArM "entbehrlich. Diese Menge ist durch Einschließen so zu sichern, dass eine schnelle Entwendung wesentlich erschwert wird."

Damit eröffnet das BfArM die Möglichkeit für Ausnahmegenehmigungen, die auf den Import von Cannabis aus holländischen Apotheken zielen. Ein Eigenanbau, wie er im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005 favorisiert wird, ist jedoch weiterhin erheblich erschwert, da er hohe Sicherheitsvorkehrungen verlangt.

Das aktuelle Schreiben des BfArM findet sich im Internet

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Da läuft was schief...

Antwort Nr.7 vom 6.4.2007

Absender:
Baphomet
Text der Antwort:
Das man selbst als Todkranker seine Medikation nicht selbst wählen darf, sollte im Zusammenhang mit Diskussionen über Sterbehilfe doch zu denken geben ! Der Arzt darf einen töten, was er im Zweifelsfall auch tut, mir jedoch bleibt es verwert, meine Krankheit durch irrsinigerweise verbotene Heilmittel zu lindern ! Daß man sich als Kranker nicht selbst therapieren darf ist schlimm, daß man als Gesunder sich schon gar nicht therapieren darf, mit einem jahrtausenalten Heilkraut, obwohl es zig Tausend wenn nicht gar Millionen Medikamentenabhängige gibt, ist einfach nicht nachzuvollziehen ! Das deutsche Krankheitssystem...

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Petitionsausschuss lehnt Eingreifen ab

Antwort Nr.8 vom ca. 07.12.07

Upload von:
Georg.Wurth(et)hanfverband.de
Absender:
Petitionsausschuss
Text der Antwort:
Seit dem Start dieses Protestmailers hat es nur sehr zaghafte Bewegungen in Richtung Cannabis als Medizin gegeben:


Jetzt hat sich auch der Petitionsausschuss entschieden, in der Sache nicht mehr weiter tätig zu werden.

Bergründung der Ablehnung der Petition 2-16-15-2120-005616 Cannabis als Medizin


Mit der Petition wird unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine gesetzliche Regelung zur medizinischen Verwendung von Cannabis angemahnt.
Zu diesem Anliegen sind weitere Eingaben beim Petitionsausschuss eingegangen, die einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt werden.

Im Einzelnen wird vorgetragen, die Bundesregierung unterlasse es trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, hier "dringlichen Handlungsbedarf zu befriedigen". Seit Monaten lägen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Anträge von Patienten vor, welche nicht beschieden werden könnten, da das "Bundesgesundheitsamt" das Urteil nicht erfülle. Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt zusammenfassen:
Zunächst ist klarzustellen, dass das Bundesgesundheitsamt bereits 1994 aufgelöst wurde. Das in diesem Zusammenhang zuständige Nachfolgeinstitut ist das BfArM. Mit Urteil vom 19. Mai 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass das BfArM den Antrag des Klägers auf Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zu medizinischen Zwecken neu zu bescheiden hat.

Dies bedeutet, dass das Gericht in der Sache selbst nicht abschließend entschieden hat, sondern die Sache vielmehr an das BfArM zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Urteilsgründe zurückverwiesen hat. Laut Stellungnahme des BMG ist dieser Prüfvorgang bislang noch nicht abgeschlossen.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass in jedem Einzelfall im Rahmen des § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Hierfür hat eine Abwägung zwischen den Behandlungsinteressen des schwerkranken Antragstellers und dem Schutzinteresse der Bevölkerung zu erfolgen. Diese Abwägung kann nicht an Hand von allgemeinen "Vorschriften" vorgenommen werden, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall durch die jeweils entscheidende Person.

Demzufolge ist es auch nahe liegend, dass die große Anzahl gleichgelagerter Anträge zu einem Bearbeitungsstau geführt haben. Laut BMG ist dieser u. a. darauf zurückzuführen, dass nach Bekanntwerden des Urteils im Internet dazu aufgefordert wurde, massenweise Anträge zu stellen.

In einer ergänzend eingeholten Stellungnahme hat das BMG darauf verwiesen, dass das BVerwG in seinem oben genannten Urteil ausdrücklich festgestellt habe, dass es bislang an einer Prüfung der §§5 und 6 BtMG, insbesondere von § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 6 Abs. 2 BtMG fehle. Damit gehe auch das BVerwG davon aus, dass die Anforderungen, die die §§5 und 6 BtMG zur Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs und zur Verhinderung von Missbrauch aufstellen, grundsätzlich auch bei einer beabsichtigten individuellen therapeutischen Anwendung gelten. Die Anforderungen, die das BtMG an die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis stellt, seien daher ausnahmslos anzuwenden und dem Gesetzeszweck entsprechend auszulegen.

Die Frage, ob die geltenden Anforderungen (insbesondere Sicherheitsanforderungen, Sachkundenachweise) an eine Genehmigung im Hinblick auf das Urteil des BVerwG anpassungsbedürftig seien, wird vom BMG verneint. Zur Begründung führt es aus, dass es zwar zutreffe, dass § 3 Abs. 2 BtMG nur auf den nicht-therapeutischen Umgang mit Betäubungsmitteln zugeschnitten sei, weil der Gesetzgeber in der Anlage I des BtMG, auf die sich § 3 BtMG bezieht, nur solche Betäubungsmittel aufgelistet habe, die keinen bislang nachgewiesenen therapeutischen Nutzen hätten. Dagegen stufe der Gesetzgeber therapeutisch wirksame Betäubungsmittel in der Anlage 111 ein und unterwerfe sie damit den Regeln über den Umgang mit verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (§ 13 BtMG LV.m. der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung).

Mit dieser Aufteilung der Betäubungsmittel in die Anlagen I und III verfolge der Gesetzgeber das in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Btl\t1G vorgegebene Ziel, die "notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen", indem er einerseits therapeutisch nicht wirksame Betäubungsmittel von einer arzneilichen Anwendung ausschließt und andererseits strenge Regeln für die therapeutisch nutzbaren, verschreibungsfähig"en Betäubungsmittel vorsieht. Dieser Systematik des BtMG würde es widersprechen, wenn für therapeutisch nicht wirksame Betäubungsmittel der Anlage I gesetzliche Anforderungen hinsichtlich ihrer therapeutischen Anwendung eingeführt würden. Die Aufteilung in drei Anlagen und die Zuordnung der Betäubungsmittel zu diesen Anlagen entsprechend ihrer therapeutischen Verwendbarkeit wären damit sinnlos.

Zur Wirksamkeit von Dronabinol führt das BMG aus, dass für dronabinolhaltige Arzneimittel, z. B. das in den USA zugelassene Marinol, Wirksamkeitsnachweise für spezifische Indikatoren in Form klinischer Studien vorlägen. Derzeit gebe es jedoch keine belastbaren Untersuchungen hinsichtlich der Wirksamkeit von natürlichen (im Sinne von nicht standardisierten und definierten) Cannabisextrakten. Es sei nicht auszuschließen, dass ein speziell angereicherter, definierter und standardisierter Cannabisextrakt mit Dronabinol vergleichbar ist. Ein auf L1-9-THC standardisierter Cannabis-Extrakt habe definitionsgemäß diesen Inhaltsstoff als wesentlichen wirksamkeitsbestimmenden Faktor. Die Modifikation durch die im Extrakt enthaltenen Begleitstoffe sei wissenschaftlich nicht abschließend untersucht.

Der Petitionsausschuss bedauert, dass dem BfArM auch innerhalb eines Jahres die Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht gelungen ist. Er sieht aber keine Möglichkeit, hier auf eine Beschleunigung des Verfahrens einzuwirken. Er bittet die Petenten um Verständnis für die Verzögerungen, denn es handelt sich nicht nur um eine rechtlich schwierige Abwägung zwischen den Rechtsgütern in jedem Einzelfall, sondern es ist insbesondere auch eine Beurteilung der medizinischen und sicherheitsrelevanten Sachverhalte erforderlich.

Nach alledem empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht Rechnung getragen werden kann.

Die Fraktionen Die Linke und von Bündnis 90/ Die Grünen hatten zu dieser Petition einen abweichenden Antrag dahingehend formuliert, die Petition der Bundesregierung -dem Bundesministerium für Gesundheit -als Material zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Die abweichenden Anträge wurden jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der FDP gegen die Stimmen der Fraktionen Die Linke und von Bündnis 90/ Die Grünen abgelehnt.

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Meinung eines Betroffenen

Antwort Nr.9 vom 26.02.2008

Absender:
onkelkurti
Text der Antwort:
Ich weiß, es gibt einige Organisationen, die sich für Patienten einsetzen, die Cannabis als Medizin nutzen. Ich möchte hier trotzdem ein paar Gedanken zu dieser Situation loswerden.

Ich bin selbst als Schmerzpatient von dieser Angelegenheit betroffen. Zur Zeit schlucke ich vier verschiedene Medikamente, um die Schmerzen einigermassen auf ein erträgliches Niveau zu senken. Darunter sind auch Opiate, die eigentlich schon nach der zweiten Einnahme suchtbildend sein können. Es ist mir also nicht möglich, von einem Tag auf den anderen aufzuhören.
Ich bekomme jeden Monat eine Packung davon, das würde ausreichen um eine ganze Fussballmanschaft ins Jenseits zu befördern.

Wenn ich mich jetzt mit Cannabis therapiere, das erwiesenermaßen keine körperliche Sucht erzeugt, werde ich als Krimineller behandelt. Natürlich gibt es Ausnahmegenehmigungen für synthetisch hergestelltes THC, aber das ist so teuer, dass es mein Monatseinkommen um das Doppelte übersteigt. Egal, ob ich jetzt zum Dealer um die Ecke oder in die Apotheke gehe, die wollen alle nur mein Bestes, namlich mein Geld!

Wenn ich mir einen Johanniskrauttee gegen Depressionen mache oder einen Kamillentee gegen Bauchweh, schert sich keine Sau drum. Wenn ich Tollkirschen oder Fliegenpilze mag, kümmert das auch niemand.
Hier wird nur auf Kosten der Allgemeinheit Politik gegen 10.000 Jahre alte Heilpflanzen gemacht!

Der Volksgesundheit hilft das auf keinen Fall, nur den Abzockern!

See you!
Onkel Kurti

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